Staatsvertrags-Entwurf: Bundesländer wollen Akkreditierungsagenturen entmachten

Die Bundesländer wollen die Akkreditierungsagenturen entmachten. So steht es in einem ersten Entwurf des „Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems“, der sich momentan in der Abstimmung befindet. Demnach wollen die Wissenschaftsminister eine neue, gemeinsame „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ einrichten, die als Träger des Akkreditierungsrats fungieren und ihm damit eine juristisch einwandfreie Grundlage geben soll. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hatte im März verkündet, dass die bisherigen Regelungen zur Akkreditierung nicht grundgesetzkonform sind. Die bisherige Stiftung war lediglich durch ein nordrhein-westfälisches Landesgesetz verankert, obwohl sie bundesweit Verantwortung trägt. Auch wurden die eigentlichen Entscheidungen zur Akkreditierung der Studienangebote auf die privatrechtlich organisierten Agenturen übertragen, wofür laut Verfassungsgericht ebenfalls die gesetzliche Legitimation fehlte.

Der Akkreditierungsrat bzw. die neue Stiftung sollen deshalb künftig direkt für die Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen und hochschulinternen Qualitätssicherungssystemen zuständig sein. Die Rolle der Agenturen verändert sich dem Vertragsentwurf zufolge dramatisch: Sie sollen die Begutachtungen nur noch organisieren und die Hochschulen vor und während der Verfahren beraten.

Noch befindet sich der Staatsvertrag in einem frühen Entwurfsstadium. Das mir vorliegende Exemplar stammt von 27. Juli und wurde bislang in der eigens zu diesem Zweck von der KMK eingesetzten Arbeitsgruppe besprochen, und selbst das nur zum Teil. Deshalb sind viele Details in dem Textvorschlag noch offen.

 

An einigen Stellen hingegen sind die 15 Vertragsartikel schon ziemlich genau. So sollen die Begutachtungsverfahren „unter maßgeblicher Beteiligung externer Sachverständiger aus allen relevanten Bereichen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft und Berufspraxis sowie Studierende, ...durch Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens mit Beschluss- und Bewertungsempfehlung und... unter Mitwirkung fachlich affiner und nicht Hochschulleitungen angehörender Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ stattfinden. Bei den Akkreditierungsentscheidungen soll unterschieden werden zwischen der „Feststellung der Einhaltung der Mindeststandards“ und der „Begutachtung und Beratung unter fachlich-inhaltlichen Gesichtspunkten“, bei denen die Hochschullehrer die Mehrheit der Stimmen haben sollen.

 

Bereits sehr konkret sind auch die Bestimmungen zur Zusammensetzung des Akkreditierungsrates. Das überrascht insofern nicht, weil hier die Verfassungsrichter ebenfalls großen Änderungsbedarf angemahnt haben. Entgegen erster Überlegungen soll das Gremium nicht in zwei Kammern aufgeteilt werden, doch sollen die Hochschullehrer in jedem Fall die Stimmenmehrheit stellen. Konkret sind acht Professoren vorgesehen, von denen jeder eine andere Fächergruppe repräsentieren soll, von den Geistes- über die Naturwissenschaften bis hin zur Kunstwissenschaft. Vorgeschlagen werden sie von der Hochschulrektorenkonferenz, sie haben doppeltes Stimmrecht im Rat. Neben den acht Professoren mit ihren 16 Stimmen sind 14 weitere Mitglieder im einfachem Stimmrecht vorgesehen, davon ein/e Vertreter/in der Hochschulrektorenkonferenz, vier aus den Landesregierungen, fünf aus der beruflichen Praxis, zwei Studenten (ebenfalls von der HRK vorgeschlagen) und zwei internationale „Vertreter mit Akkreditierungserfahrung“. Die Akkreditierungsagenturen dürfen ein Mitglied in den Akkreditierungsrat entsenden, allerdings ohne Stimmrecht.

 

Würde der Entwurf so Wirklichkeit, bekäme der Akkreditierungsrat sehr weitreichende Entscheidungsfreiheiten. Spannend ist in dem Zusammenhang vor allem eine Öffnungsklausel, die Artikel 8 vorsieht: „Die Akkreditierung und die Reakkreditierung können mit einer Bedingung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen (…) werden.“ Es sieht ein bisschen nach „Copy and Paste“ aus dem alten Stiftungsgesetz aus. Darin hieß es, der Akkreditierungsrat akkrediere und reakkreditiere die Agenturen, „die Akkreditierung und die Reakkreditierung können mit einer Bedingung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen...werden“. Hier bezogen auf die Agenturen. Sollte sich dieser Passus bezogen auf die Studiengänge und hochschulinternen Qualitätssicherungssystemen auch im neuen Staatsvertrag wiederfinden, hätte das erhebliche Folgen. Er könnte sich als Hebel zur erheblichen Vereinfachung erweisen, theoretisch bis hin zum kompletten Verzicht auf Akkreditierungsverfahren in einigen Fachbereichen – und damit auch jenen die Zustimmung erleichtern, die die Akkreditierung bislang grundsätzlich ablehnen. Dem dient auch der Artikel 14 des Entwurfs, der eine Evaluation des Akkreditierungssystems, „insbesondere hinsichtlich der Organisationsstruktur und des Wirkens der Stiftung sowie der sonstigen Verfahrensregelungen“, regelmäßig und erstmals nach fünf Jahren ankündigt.

 

Denn anders als bei KMK-Empfehlungen, die nach dem Mehrheitsprinzip entschieden werden, muss ein Staatsvertrag zwischen den Bundesländern einstimmig verabredet werden. Was nicht einfach werden dürfte: Als die KMK-Amtschefs im Juni die Eckpunkte der Reform festlegten, ließ Mecklenburg-Vorpommerns Bildungsminister Mathias Brodkorb (SPD) seinen Staatssekretär dagegen votieren. Für den Staatsvertrag wäre ein solches 15-1-Ergebnis das Aus.

Die Vorlage sei noch weit davon entfernt, dass alle einen Haken daran machen könnten, kommentiert ein Staatssekretär. Da sei zum Beispiel die Finanzierungsfrage: Die Idee, den Akkreditierungsrat mit den Akkreditierungsentscheidungen zu betrauen, sei fast schon Konsens. Aber wie stark müsste die bislang sehr schlanke Einrichtung dafür personell aufgestockt werden, und was kostet das die Bundesländer?

 

Heute (17. August) sollen die Beratungen über den Vertrag auf Arbeitsebene fortgesetzt werden. Anfang September treffen sich die Amtschefs und Ende September gleich noch einmal. Das Ziel: Am 6. Oktober soll der Wortlaut des Vertrags in der KMK beschlossen werden als Empfehlung an die Ministerpräsidenten. Ob Brodkorb dann noch im Amt ist, muss sich indes noch erweisen: Am 4. September sind Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern.

Fest steht: „Da wird von einigen ein enorm hohes Tempo gemacht“, sagt ein anderer Staatssekretär und meint damit vor allem Nordrhein-Westfalen. Tatsächlich treibt NRW das Verfahren, weil der Akkreditierungsrat wie beschrieben bislang nur aufgrund eines Landesgesetzes existiert. Dass die Düsseldorfer Landesregierung das größte Interesse hat, aus der juristischen Misere herauszukommen, leuchtet allen ein – zumal 2017 auch NRW-Landtags- und Bundestagswahlen sind, was die realen Entscheidungszeiträume verkürzt. 

Doch ein bisschen mehr Zeit könnte man sich schon noch lassen: Das BVG hat den Ländern Ende 2017 als Deadline gesetzt.  

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Kommentare: 2
  • #1

    Klaus Hekking (Donnerstag, 01 September 2016 07:27)

    Lieber Herr Wiarda,

    Klassischer Stil der KMK: Nach außen wird kommuniziert, dass es nur vage Überlegungen gibt, innen hat man schon einen Entwurf und will das per ordre mufti durchziehen. Und die privaten Hochschulen sollen wieder einmal außen vor bleiben. Da wird sicherlich noch viel trouble entstehen.

    Herzlichst

    Ihr

    Prof. Klaus Hekking

  • #2

    GoaCDtTd (Montag, 26 September 2022 06:00)

    1