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Spektakuläres Verfassungsgerichtsurteil in Baden-Württemberg: Das Ende der starken Rektorate?

Dieses Urteil wird die Hochschulen verändern. Und zwar nicht nur die im Südwesten: Der Verfassungsgerichtshof von Baden-Württemberg hat heute das Landeshochschulgesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Die gegenwärtigen Regelungen zur Wahl und Abwahl von Rektoratsmitgliedern seien nicht mit der im Grundgesetz-Artikel 5 garantierten Wissenschaftsfreiheit vereinbar, befanden die Richter.



Geklagt hatte Joachim Stöckle, Professor an der Hochschule Karlsruhe. Die Machtbefugnisse von Rektorat, Hochschulrat und Dekanate auf der einen Seite und der in den Senat und die Fakultätsräte gewählten Professoren auf der anderen Seite seien nicht ausbalanciert, argumentierte Stöckle. In der Verhandlung vor dem Gericht hatte Stöckles Anwalt laut Badischer Zeitung gesagt, die Professoren seien in ihrer Amtsausübung abhängig vom Goodwill des Rektors und der Dekane. Wer den Rektor kritisiere, werde entweder nicht für Funktionsämter vorgeschlagen oder müsse um Leistungszulagen fürchten.

Dies sahen offenbar auch die Verfassungsrichter so: Durch die gegenwärtige Gewaltenteilung würden die Professoren in ihrem Grundrecht eingeschränkt, schreiben sie in ihrem Urteil. Denn bislang müssen Senat und Hochschulrat die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder in gemeinsamer Sitzung wählen, die Abwahl geht nur im Zusammenspiel von Senat, Hochschulrat und Ministerium. Die Richter fordern eine Neuformulierung des Gesetzes bis März 2018. Dabei muss folgende Grundlogik gelten: ...

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Kommentare

#1 -

Josef König | Mo., 14.11.2016 - 22:21
Lieber Jan-Martin,
mir ist nicht ganz klar, was daran so spektakulär ist. Seit dem Urteil des Verfassungsgerichts von 1973 ist die Professorenmehrheit zementiert. Siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Professorenmehrheit

Lieber Gruß
Josef

#2 -

Jan-Martin Wiarda | Mo., 14.11.2016 - 22:50
Lieber Josef,



aus mehreren Gründen halte ich das Urteil für spektakulär. Erstens, weil die einvernehmliche Wahl (und Abwahl) des Rektorats durch Senat und Hochschulrat zurzeit eher die Regel ist (siehe beispielsweise Debatte um Neuwahl des Präsidenten der Universität des Saarlands). Zweitens, weil das Urteil von 1973 durch verschiedene Gesetze wie das Baden-Württembergische längst unterlaufen war und die Richter es nach 43 Jahren trotz veränderter Umstände bekräftigen. Im Urteil von heute heißt es dazu wörtlich, die damals festgelegten Rechte der Professoren "dürfen nicht dadurch ins Leere laufen, dass wesentliche wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse dem gruppenmäßig zusammengesetzten Selbstverwaltungsorgan vorenthalten und auf Leitungsorgane oder von ...

#3 -

Ben Seel | Di., 15.11.2016 - 03:20
Über die Stelle bin ich auch zunächst gestolpert. Aber im Kontext des Urteils scheint sich mir die Aussage eher gegen Amtsmitglieder zu richten und auszusagen, dass die Stimmenmehrheit bei gewählten Hochschullehrer*innen liegen muss. Bin kein Jurist, aber habe das ganze Urteil gelesen, und nur so passt es in den Tenor.
Beste Grüße!

#4 -

Jan Cloppenburg | Di., 15.11.2016 - 10:25
Ich sehe das Urteil auch nicht ganz so spektakulär. 1973 hat der BVerfG entschieden, dass alle Entscheidungen, die die Forschung unmittelbar betreffen, mit prozessoraler Mehrheit entschieden werden müssen. Jetzt erhebt das Verfassungsgericht Ba-Wü die Wahl und Abwahl der Präsidien aufgrund deren gewachsener Machtfülle in den Rang einer Entscheidung, die die Forschung unmittelbar betrifft. Das steht für mich recht konsistent in der Logik der letzten Urteile des BVerfG zu Hamburg und Hannover, die auch jeweils die Entscheidungsbefugnisse der wissenschaftlichen Selbstverwaltung (ergo: der Profs) gegenüber der wachsenden Kompetenzfülle der Präsidien verteidigt haben. Das ist natürlich eine Veränderung, aber die ist nicht einmal ...

#5 -

Jan Cloppenburg | Di., 15.11.2016 - 11:36
Hinsichtlich der Zusammensetzung der Selbstverwaltungsgremien bzgl. der prozessoralen Mehrheit sehe ich keinen Unterschied zwischen 73 und jetzt. Beide sagen - salopp gesagt - , dass die Profs entscheiden können müssen. Dass es keine Mehrheit gegen die Profs geben kann, wird in der Regel so gelöst, dass sie die Mehrheit der Mitglieder der Gremien stellen (inkl. des Prinzips: "one man, one vote", das ist der Regelfall in den Senaten). Das kann auch so gelöst werden, dass sie zwar nicht die Mehrheit der Mitglieder stellen, aber über 50 % des Stimmgewichtes bekommen (seit dem HZG in NRW möglich und vorher auch schon ...

#6 -

Jan-Martin Wiarda | Di., 15.11.2016 - 12:46
Vielen Dank allen Kommentatoren! Ich habe weiter versucht, mich durch das Dickicht zu kämpfen und, Ihre Fragen, Kommentare und Anregungen aufnehmend, eine weitere Analyse verfasst, die findet sich hier: http://www.jmwiarda.de/2016/11/15/spektakulär-unspektakulär-die-debatte-um-das-gerichtsurteil-zu-baden-württembergs-landeshochschulgesetz-läuft-der-versuch-einer-einordnung/

#7 -

Friedrich Stratmann | Mi., 16.11.2016 - 11:54
Auch ich möchte das Urteil nicht spektakulär nennen. Bezüglich der Rolle des Senats folgt es konsequent der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss v. 24.6.2014, 1 BvR 3217/07, Rn. 58). Das BVerfG hat zum einen die Mitwirkungsnotwendigkeit der Selbstverwaltung in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten sehr weit gefasst (z.B. auch Haushaltsangelegenheiten), zum anderen ist generell die aktive Teilhabe der Grundrechtsträger an der Organisation der Wissenschaft zum Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen sicherzustellen. Im Sinne des Grundsatzes von „Checks and Balances“ gilt es bei Stärkung der Leitungsfunktionen in der Hochschule die Selbstverwaltungsgremien, insbesondere den Senat, mit entsprechenden Kontroll-, Kreations- und Mitwirkungsrechten auszustatten. Der VGH ...

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