Spektakuläres Verfassungsgerichtsurteil in Baden-Württemberg: Das Ende der starken Rektorate?
Dieses Urteil wird die Hochschulen verändern. Und zwar nicht nur die im Südwesten: Der Verfassungsgerichtshof von Baden-Württemberg hat heute das Landeshochschulgesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Die gegenwärtigen Regelungen zur Wahl und Abwahl von Rektoratsmitgliedern seien nicht mit der im Grundgesetz-Artikel 5 garantierten Wissenschaftsfreiheit vereinbar, befanden die Richter.
Geklagt hatte Joachim Stöckle, Professor an der Hochschule Karlsruhe. Die Machtbefugnisse von Rektorat, Hochschulrat und Dekanate auf der einen Seite und der in den Senat und die Fakultätsräte gewählten Professoren auf der anderen Seite seien nicht ausbalanciert, argumentierte Stöckle. In der Verhandlung vor dem Gericht hatte Stöckles Anwalt laut Badischer Zeitung gesagt, die Professoren seien in ihrer Amtsausübung abhängig vom Goodwill des Rektors und der Dekane. Wer den Rektor kritisiere, werde entweder nicht für Funktionsämter vorgeschlagen oder müsse um Leistungszulagen fürchten.
Dies sahen offenbar auch die Verfassungsrichter so: Durch die gegenwärtige Gewaltenteilung würden die Professoren in ihrem Grundrecht eingeschränkt, schreiben sie in ihrem Urteil. Denn bislang müssen Senat und Hochschulrat die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder in gemeinsamer Sitzung wählen, die Abwahl geht nur im Zusammenspiel von Senat, Hochschulrat und Ministerium. Die Richter fordern eine Neuformulierung des Gesetzes bis März 2018. Dabei muss folgende Grundlogik gelten: ...
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Kommentare
#1 - Lieber Jan-Martin,mir ist nicht ganz klar, was daran so…
mir ist nicht ganz klar, was daran so spektakulär ist. Seit dem Urteil des Verfassungsgerichts von 1973 ist die Professorenmehrheit zementiert. Siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Professorenmehrheit
Lieber Gruß
Josef
#2 - Lieber Josef,aus mehreren Gründen halte ich das Urteil…
aus mehreren Gründen halte ich das Urteil für spektakulär. Erstens, weil die einvernehmliche Wahl (und Abwahl) des Rektorats durch Senat und Hochschulrat zurzeit eher die Regel ist (siehe beispielsweise Debatte um Neuwahl des Präsidenten der Universität des Saarlands). Zweitens, weil das Urteil von 1973 durch verschiedene Gesetze wie das Baden-Württembergische längst unterlaufen war und die Richter es nach 43 Jahren trotz veränderter Umstände bekräftigen. Im Urteil von heute heißt es dazu wörtlich, die damals festgelegten Rechte der Professoren "dürfen nicht dadurch ins Leere laufen, dass wesentliche wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse dem gruppenmäßig zusammengesetzten Selbstverwaltungsorgan vorenthalten und auf Leitungsorgane oder von ...
#3 - Über die Stelle bin ich auch zunächst gestolpert. Aber im…
Beste Grüße!
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