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Gleich offen für viele

Das Berliner Verwaltungsgericht befindet den Ausschluss bestimmter Jahrgangsstufen vom Wechselunterricht für rechtswidrig. Welche Konsequenzen hat dieser Beschluss?

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Artikelbild: Gleich offen für viele

Das Portal eines Gymnasiums in Berlin (Symbolfoto). Foto: JMW.

DAS VERWALTUNGSGERICHT BERLIN hat gestern die Schultore in der Hauptstadt ein Stück weiter aufgestoßen. Es sei rechtswidrig, befanden die Richter, dass die Klassen 7 bis 9 weiter komplett Distanzunterricht haben, während alle anderen Jahrgänge bereits wieder in den Wechselunterricht hätten zurückkehren dürfen. Denn dieses Vorgehen verletze den Gleichheitsgrundsatz.

Geklagt hatten die Familien von zwei Gymnasiasten aus den Klassenstufen 7 und 9, die sofort zum vollen Präsenzunterricht zurückkehren wollten. Das lehnten die Richter zwar ab, genau wie die entsprechenden Klagen der Familien von fünf Grundschülern. Außerdem hatten sechs der sieben auch noch gegen die Maskenpflicht im Unterricht geklagt – ebenfalls vergeblich. Doch ein Wechselunterricht, bestimmte das Verwaltungsgericht, dürfe den beiden Gymnasiasten nicht verwehrt werden.

Ihnen sei es juristisch zunächst einmal um die Schulöffnung an sich gegangenen, "natürlich verbunden mit den entsprechenden Schutzmaßnahmen", sagt der Vater der Siebtklässlerin, der namentlich nicht genannt werden will. "Unser eigentliches Ziel ist es aber, wieder zu einem differenzierten Umgang mit der Pandemie zu kommen, wie wir ihn in Berlin schon einmal hatten mit dem Berliner ...

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Kommentare

#2 -

T. | So., 14.03.2021 - 00:58
Die Schule meiner Tochter in Berlin teilt mit, dass Homeschooling der Stufen 7-9 nur schwer mit Wechselmodelpräsenzbeschulung der anderen Stufen zu vereinbaren sei. Die Videokonferenzen fallen ab nächster Woche deshalb in größerem Stil aus. Es bleibt das Kind vor Bergen an Aufgaben allein vor dem PC. Wenn das schulorganisatorisch wirklich schwer zu stemmen ist, ist es ein starkes Argument dafür, dass alle Jahrgänge gleich zu behandeln sind. Denn schulisch angeleitet muss das Lernen schon bleiben rechtlich. Sonst ist eine Leistungsbewertung nicht zulässig. Dass aber keine Zeugnisse ausgestellt werden oder das Jahr wiederholt wird, das wollen die Kultusminister und Schulleiter auf ...

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