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Nur ein Einzelfall?

Die Befristungsquote der Geschäftsstelle der Helmholtz-Gemeinschaft liegt bei rekordverdächtigen 79 Prozent. Das Arbeitsgericht Berlin hat im Falle eines Mitarbeiters entschieden: Seine Dauerbefristung ist nicht rechtens. Wie reagiert das BMBF?

Illustration: Gerd Altmann, Pixabay.

"MACHEN ES DIE AUSSERUNIVERSITÄREN BESSER?", fragte ich vor einem Monat inmitten der "#IchbinHanna"-Debatte um die hohen Befristungsquoten an den Hochschulen. Der Hintergrund meiner Frage: Die Forschungsorganisationen erhalten dank Pakt für Forschung und Innovation die "planbare, dauerhaft auskömmliche Grundfinanzierung", die Peter-André Alt, Präsident der Hochschulrektorenkonferenz, mehrfach als Voraussetzung für "verlässliche Qualifizierungs- und Karrierewege" und "förderliche Arbeitsbedingungen" genannt hatte.

 

Das Ergebnis meiner Recherche war indes in Teilen ernüchternd. Zudem zeigte auch der Blick in die zentralen Verwaltungen und Geschäftsstellen  enorme Unterschiede zwischen den Forschungsorganisationen. Negativ-Spitzenreiter war die Helmholtz-Gemeinschaft, in deren Geschäftsstelle 66 von 84 Mitarbeitern (79 Prozent) befristet angestellt sind, teilweise schon seit vielen Jahren. Helmholtz selbst begründete dies unter anderem mit dem Ziel, "die Struktur der Geschäftsstelle vergleichsweise schlank zu gestalten und zu halten", das Konzept als Karriere-"Sprungbrett" habe sich bewährt.

 

Das scheinen indes nicht alle betroffenen Mitarbeiter so zu sehen – und die Arbeitsgerichte ebenso wenig. Denn jetzt hat die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) auf ein Urteil aufmerksam gemacht, das einen Angestellten der Helmholtz-Geschäftsstelle betrifft. In der Begründung des Arbeitsgerichts Berlins ist zwar nur von einem seit August 2012 beschäftigten Social Media Manager die Rede, dessen vierter in Folge befristeter Arbeitsvertrag zum 31. Juli 2021 ausgelaufen wäre – wäre er nicht vor Gericht gezogen. Doch aus dem Zusammenhang ergibt sich klar, dass es sich um die Helmholtz-Gemeinschaft handeln muss, denn das Gericht beschreibt den Arbeitgeber als "privatrechtlich verfasste(n) Verein zur Förderung und Finanzierung von Forschungsvorhaben, der von 19 rechtlich selbständigen Forschungseinrichtungen mitgliedschaftlich getragen wird".

 

Gericht: Das Selbstverständnis eines
Arbeitgebers rechtfertigt keine Befristung

 

Das Gericht entschied: Der Social Media Manager führe Daueraufgaben aus, weswegen er ab sofort unbefristet beschäftigt werden müsse. Denn nur Arbeitsverträge, die der Fort- und Weiterbildung dienen, könnten befristet werden – unter der Voraussetzung, "dass dem Arbeitnehmer keine Daueraufgaben übertragen und dem Arbeitnehmer durch die Tätigkeit zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können." Dies sei bei der vorliegenden Klage ganz klar nicht der Fall.

 

Helmholtz versuchte vor Gericht offenbar ebenfalls mit seinem Konzept zu argumentieren, das auf einem regelmäßigen Personalaustausch beruhe, was das Gericht konterte: "Das behauptete Personal- und Entwicklungskonzept" sei schon "abstrakt, d.h. ungeachtet des Einzelfalls", nicht geeignet, die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu rechtfertigen. "Das Selbstverständnis eines Arbeitgebers rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht. Und: "Ein Personalaustausch vermag die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur bei Vorliegen einer gesicherten Rückkehrmöglichkeit des Arbeitnehmers rechtfertigen".

 

Henning Krause ist Social Media Manager der Helmholtz-Geschäftsstelle. Auf Nachfrage bestätigte er am Wochenende, dass es sich bei dem Kläger um ihn handelt. Durch den Richterspruch gilt sein Arbeitsvertrag nun als unbefristet.

 

Womit er offenbar bereits in der vergangenen Monat von der Helmholtz-Gemeinschaft angegebenen Zahl von 18 von 84 unbefristet angestellten Mitarbeitern der Geschäftsstelle enthalten war. Krause ist übrigens zugleich Vorsitzender des erst vor wenigen Jahren gegründeten Betriebsrats der Geschäftsstelle, er will das Urteil aber öffentlich nicht kommentieren.

 

Der GEW-Vizevorsitzende Andreas Keller dagegen sehr wohl. "Man muss es leider so deutlich sagen: Rechtsmissbrauch im Umgang mit Befristungen sind in der Wissenschaft keine Einzelfälle", sagte er. "Sie haben System." Das Helmholtz-Urteil wie auch eine ähnliche Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit der Klage einer Charité-Mitarbeiterin stärkten die Forderung der GEW nach "mehr Dauerstellen für Daueraufgaben".

 

Helmoltz: Kein Zusammenhang mit der Debatte
ums Wissenschaftszeitvertragsgesetz

 

Verständlich, dass Keller das Urteil als Bestätigung der gleichlautenden GEW-Kampagne sieht, zumal seine Gewerkschaft zuletzt deutlich den Schulterschluss mit der sehr medienwirksamen, aber gewerkschaftsunabhängig entstandenen "#IchbinHanna"-Initiative gesucht hat. Nur handelt es sich bei dem Helmholtz-Angestellten Krause um keinen wissenschaftlichen Mitarbeiter, so dass für ihn auch das vielfach kritisierte Wissenschaftszeitvertragsgesetz gar nicht erst gilt.

 

Das betont auf Anfrage auch die Pressestelle der Helmholtz-Gemeinschaft. "Wir legen Wert darauf, dass das Urteil in keinerlei Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz steht", heißt es in einer Stellungnahme. Zumal das Gericht über einen Beschäftigten der Helmholtz-Geschäftsstelle entschieden habe, weshalb es nicht "die rechtlich selbstständigen Helmholtz-Zentren betrifft und keinerlei Auswirkungen auf diese hat."

 

Überdies handele es sich um die Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts in einem "Einzelfall". Da es sich um eine Personalangelegenheit handle, "möchten wir inhaltlich nicht weiter darauf eingehen." Aber: "Das Urteil ist weder verallgemeinerungsfähig, noch stellt es eine Präzedenzentscheidung für die Helmholtz-Gemeinschaft dar." 

 

Viele Worte, die in ihrer mehrfachen Betonung des Einzelfalls und der Nicht-Übertragbarkeit wie Versuche der Schadensbegrenzung wirken. Denn für die Helmholtz-Gemeinschaft ist das Urteil in jedem Fall eine Ohrfeige – und könnte auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf den Plan rufen. 

 

Wenige Tage vor der Bundestagswahl und wenige Monate vor einer möglichen neuen Hausführung hat man sich aber auch im BMBF erstmal für eine Strategie der medialen Eindämmung entschieden. Einzelentscheidungen von Arbeitsgerichten kommentiere das Ministerium grundsätzlich nicht, teilt ein Sprecher mit. Als rechtlich eigenständige Einrichtung des Privatrechts sei der Helmholtz-Gemeinschaft e.V. (als Träger der Geschäftsstelle) "für seine Personalangelegenheiten selbst verantwortlich. Das BMBF nimmt grundsätzlich keinen Einfluss auf Einzelfälle."

 

Wobei unklar bleibt, ob das Ministerium damit nur seine Verantwortung für den Arbeitsvertrag von Henning Krause zurückweist – oder ob es gleichzeitig ankündigt, auch künftig keinen Einfluss auf das von der Geschäftsstelle verfolgte Personal- und Entwicklungskonzept nehmen zu wollen. Das die Richter, siehe oben, ja ausdrücklich "ungeachtet des Einzelfalls" als nicht geeignet gesehen hatten, die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu rechtfertigen. 

 

Reaktionen auf das Urteil von Wissenschaftspolitikern im Bundestag stehen derzeit noch aus.

 

Offenlegung: Ich war selbst von Januar 2013 bis Juli 2015 Bereichsleiter Kommunikation der Helmholtz-Gemeinschaft.



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Kommentare: 3
  • #1

    Laubeiter (Dienstag, 14 September 2021 13:00)

    Ceci n'est pas une pipe. Etwas zu kommentieren mit der Aussage, man kommentiere es nicht, kommt Magrittes Bild einer Pfeife nahe, dem er als Titel den Satz "Dies ist keine Pfeife" gab. Ich finde es herablassend von HGW und BMBF, einem Urteil, in dem die HGW, einer BMBF-Tochter, zur Rücknahme einer Entscheidung gezwungen wird, keine Bedeutung beizumessen. Um so besser, dass der Fall hier aufgegriffen wird, Danke.

  • #2

    Elmar Neitzert (Dienstag, 14 September 2021 13:00)

    Die HGF-Geschäftsstelle ist nur die Spitze des Eisberges ...

    In allen Einrichtungen und Instituten der außeruniversitärer Forschungseinrichtungen findet man solche Fälle.

    Solange die Befristungspraxis nicht vom Gesetzgeber strenger geregelt wird, ist auch keine Änderung in Sicht. Nur wenige Mitarbeiter wagen den Gang vors Gericht, der sich teilweise auch über mehrere Instanzen ziehen kann.

  • #3

    Regina Link (Montag, 27 September 2021 14:34)

    @Elmar Neitzert: Das kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen. Als Einzelne/r zu klagen, kostet Geld, Nerven und evtl. auch die Reputation, mindestens aber verändert es den Karriereweg. Nichtsdestotrotz kann es sich lohnen. Ich würde es aber jüngeren Kollegen/innen nicht unbedingt empfehlen und finde es ausgesprochen unfair, dass einer ausufernden Befristungspraxis nur im Alleingang zu begegnen ist. Nicht jede/eder hat dazu Zeit, Mittel, Kraft und Nerven, und daher funktioniert es auch so gut.

    Wenn die Begründung im Urteilsspruch universell für alle Befristungen nach Teilzeitbefristungsgesetz gelten sollte, gäbe es nach meiner Einschätzung viele Entfristungen:

    "...denn nur Arbeitsverträge, die der Fort- und Weiterbildung dienen, könnten befristet werden – unter der Voraussetzung, "dass dem Arbeitnehmer keine Daueraufgaben übertragen und dem Arbeitnehmer durch die Tätigkeit zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können." Dies sei bei der vorliegenden Klage ganz klar nicht der Fall."