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Gericht: Aufgabe der Abstandsregel an Grundschulen ist rechtmäßig

Entscheidung gilt nur für Sachsen, hat aber angesichts der Schulöffnungen bundesweite Signalwirkung. Die Gefährdung von Lehrkräften sei nicht eindeutig erwiesen, zugleich würden bei Aufrechterhaltung der Regel aber andere Grundrechte berührt.

ES IST EINE ENTSCHEIDUNG mit bundesweiter Signalwirkung. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Aussetzung des Corona-Mindestabstands in den Grundschulen des Freistaats für rechtmäßig erklärt.

Eine Gefährdung von Lehrkräften, wenn Kinder ihnen näher als 1,5 Meter kämen, sei wissenschaftlich nicht eindeutig erwiesen, befanden die Richter, gleichzeitig sei die Zahl der täglichen Neuinfektionen in Sachsen stark gesunken. Außerdem könnten Grundschulkinder die Abstandsregel noch nicht zuverlässig einhalten, es gebe auch keine Lehrkonzepte, die dies ermöglichen würden.

Das Oberverwaltungsgericht argumentiert mit weiteren Grundrechten, die durch ein Beibehalten der Abstandsregel in den Grundschulen berührt würden: das Grundrecht der Eltern auf Berufsfreiheit etwa, das durch einen fortdauernden Fernunterricht als logische Folge der Abstandsregel in Mitleidenschaft gezogen werde. Auch die Grundrechte von Ehe und Familie und das Recht der Kinder auf Bildung und auf körperliche Unversehrtheit könnten verletzt werden, wenn es durch den Fernunterricht zu schwerwiegenden Entwicklungsdefiziten oder zu häuslicher Gewalt komme oder wenn die Eltern ihrer Fürsorgepflicht nicht ausreichend nachkämen.

Das "Maßnahmenbündel" der Landesregierung halten die Richter für ausreichend

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