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Sparhaushalt: TU Berlin schafft Grundlage für juristisches Vorgehen gegen Landesregierung

Wenn die zuständige Senatsverwaltung bis 10. März "keine substanziellen Verhandlungsvorschläge" mache, will die Hochschule auf "Leistungserfüllung der Hochschulverträge" klagen.

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Artikelbild: Sparhaushalt: TU Berlin schafft Grundlage für juristisches Vorgehen gegen Landesregierung

Hauptgebäude der TU Berlin . Foto: Fridolin freudenfett (Peter Kuley) , CC BY-SA 3.0 , via Wikimedia Commons

ANGESICHTS DER SPARPLÄNE des Berliner Senats will die Technische Universität (TU) Berlin den Rechtsweg einschlagen. Am Mittwochnachmittag beauftragte der Akademische Senat einstimmig das TU-Präsidium, "falls die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege bis zum 10. März 2025 keine substantiellen Verhandlungsvorschläge unterbreitet, auf der Grundlage der Rechtsberatung auf Leistungserfüllung der Hochschulverträge zu klagen". Das wichtigste Selbstverwaltungsgremium folgte damit der Empfehlung von Präsidium und Kuratorium.

Dass irgendwann eine Hochschule in der Hauptstadt einen solchen Beschluss fassen würde, war zu erwarten. Die Landeskonferenz der Rektorinnen und Rektoren und der Präsidentinnen und Präsidenten der Berliner Hochschulen (LKRP) hatte bereits im November angekündigt, die rechtlichen Möglichkeiten einer Klage zu prüfen. Die Empörung in der Wissenschaft ist groß, seit der Berliner Senat erst mit viel Brimborium neue Hochschulverträge inklusive jährlichem 5-Prozent-Plus geschlossen hatte, um sie kurz darauf mit einem Riesen-Kürzungspaket faktisch wieder aufzukündigen . "Pacta sunt servanda" – auch für einen Vertragspartner Politik?

Ganz so einfach ist es ...

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Kommentare

#1 -

Alias | Do., 20.02.2025 - 08:51
""Pacta sunt servanda" – auch für einen Vertragspartner Politik?"



Das Problem ist, dass es keine Verträge sind: Der Staat kann keine Verträge mit sich selbst abschließen, weil das die Haushaltshoheit des Parlaments untergraben würde. Deswegen handelt es sich bei den Pakten auch um "Bund-Länder-Vereinbarungen" und die Grundlage der Zuwendungen durch die DFG sind "Ausführungsvereinbarungen". Der Grundgedanke ist, dass die Haushaltshoheit des Parlaments erhalten bleiben soll: Wenn das Geld knapp wird (z.B. weil Steuereinnahmen zurückgehen), muss der Staat die Staatsausgaben kürzen können, um zu sparen. Verträge mit Privaten muss er dann immer noch erfüllen, damit bleibt nur der öffentliche Bereich, um ...

#2 -

Lilly Berlin | Do., 20.02.2025 - 11:08
Man kann den Kanzler und sowohl das letzte als auch das vorherige Präsidium nur "beglückwünschen" zu der Idee, die Bauunterhaltung an der TU auf deutlich unter die Schmerzgrenze abzusenken, um so die Rücklage für Neubauvorhaben verwenden zu können. Die Einstellung der Politik zu den Rücklagen ist seit sehr langer Zeit bekannt und es war sehr wahrscheinlich, dass diese Haushaltsakrobatik dann irgendwann schief geht.



Auf die massiven Einsparungen kann es eigentlich nur eine

Antwort geben, nämlich entsprechend Leistungen und Angebote zu kürzen (z.B. sofortige Schließung der Physik, die ja an allen drei großen Unis in Berlin zu finden ist + Umsetzung ...

#3 -

XYZ | Do., 20.02.2025 - 15:11
"denn eine über mehrere Jahre reichende, finanzwirksame Vereinbarung braucht für jede neuen Landeshaushalt die erneute Bestätigung durch den Landesgesetzgeber, also das Parlament" ... das ist leider so nicht ganz richtig bzw vollständig.

Für mehrjährige Verträge gibt es das Instrument der so genannten Verpflichtungsermächtigungen im Landeshaushalt. Die ermächtigen eben das Land Verpflichtungen auch für mehrer jahre in die Zukunft einzugehen und eine aktuelle regierung auch verpflichtungen über Legilaturwechsel hinweg einzugehen. Diese Verpflichtuingsermächtigung gab es für die HSV im Landeshaushalt 2024. Die HSV sind insofern nichst anderes als ein Energielieferungsvertrag oder ein Mietvertag. Auch solche schließt das Land aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen ab ...

#4 -

Ruth Himmelreich | Do., 20.02.2025 - 15:50
Ich hoffe doch, dass das BMBF nicht zu beschäftigt ist, um in die mit den Ländern geschlossene Verwaltungsvereinbarung zum ZSL zu gucken, in der in § 6 Abs. 4 folgendes steht:



"Hat ein Land weniger eigene Mittel bereitgestellt, als es Bundesmittel erhalten hat, oder unterschreitet

in einem Land die Grundfinanzierung der Hochschulen im Sinne der vorliegenden Vereinbarung den für das Land festgelegten Basiswert, so muss das Land die Differenz innerhalb der zwei folgenden Jahre

ausgleichen. Erfolgt dies nicht, so reduziert sich dessen Anspruch auf Bundesmittel entsprechend. Be-

reits zu viel gezahlte Bundesmittel werden im Rahmen der Zuweisung verrechnet. Hat ein ...

#5 -

Alias | Do., 20.02.2025 - 16:51
@XYZ:



"Die Entscheidung, die HSV nicht einzuhalten, ist also eine rein politische und sie ist rechtswidrig."



Das würde dann aber bedeuten, dass nicht auf Vertragserfüllung geklagt werden kann, sondern ... ? Ich hab (oberflächlich) gesucht und keinen Fall gefunden, in dem eine Vereinbarung aufgekündigt wurde - sowas kommt wohl schlicht nicht vor? Nach meinem Verständnis könnten sich daher nicht Berliner Hochschulen darauf berufen, dass es eine Verpflichtungsermächtigung gegeben hat, weil die das Verhältnis vom Parlament als Haushaltsgesetzgeber zur Exekutive betrifft: Parlament als Haushaltsgesetzgeber erteilt der Wissenschaftsverwaltung die Ermächtigung, längerfristige Verpflichtungen einzugehen - wenn die Wissenschaftsverwaltung diese nicht nutzt, leitet sich ...

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