Auf Verdacht wird nicht mehr lange reichen
Müssen Kitas und Schulen nach dem 15. Februar auch dann zubleiben, wenn die Corona-Zahlen weiter sinken? Eine Entscheidung des NRW-Verfassungsgerichtshofs zeigt, dass Bund und Länder in dem Fall juristische Probleme bekommen könnten.
ES GEHÖRT ZU DEN STREITPUNKTEN der deutschen Corona-Politik: Wie lange ist es zu rechtfertigen, dass den meisten Kindern und Jugendlichen der Zugang zu Kita und Präsenzunterricht verwehrt bleibt? Und wie lassen sich Infektionsschutz und individuelle Teilhaberechte in einen angemessenen Ausgleich bringen?
Was bislang vor allem eine oft hitzig geführte Debatte unter Virologen, Kinderärzten, Politikern, Lehrerverbänden und Eltern war, könnte demnächst noch öfter zu einer höchstrichterlich zu klärenden Angelegenheit werden.
Einen Vorgeschmack darauf haben vergangene Woche die Verfassungsgerichtshöfe von Bayern und Nordrhein-Westfalen geliefert. In beiden Bundesländern hatten Schüler bzw. ihre Familien per einstweiliger Anordnung durchsetzen wollen, dass das Verbot des Präsenzunterrichts ausgesetzt wird. Unter den vier Antragstellern in Nordrhein-Westfalen befand sich auch eine Zweitklässlerin, deren Klage durch eine Crowdfunding-Aktion namens "Klage für Bildung" unterstützt wurde. Die Eltern der Schüler argumentierten, die Schulschließungen bedeuteten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Kinder, der nicht mit dem angestrebten Schutz vor Corona-Infektionen zu rechtfertigen sei. Und sie argumentierten zusätzlich, auch für Familien, in denen beide Eltern berufstätig seien, stellten die Schließungen eine unzumutbare Belastung dar.
Doch beide Verfassungsgerichtshöfe wiesen die Anträge zurück. Die NRW-Richter teilten mit, das Begehren der vier Schüler sei "zulässig", aber "unbegründet". Zuvor waren diese schon mit Eilverfahren am nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster gescheitert.
Zweimal "derzeit", zweimal "noch"
Derzeit, so die Verfassungsrichter im größten Bundesland, müsse das Interesse von Schülern an einer unverzüglichen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts hinter dem "Interesse der Allgemeinheit" zurücktreten. Dieses Interesse bestehe in einem "ungehinderten Vollzug des zumindest nicht offensichtlich fehlsamen Konzepts des Verordnungsgebers, mit dem er seinen – auch derzeit dringlichen – verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit" zu erfüllen suche. Lange Schachtelsätze, die neben der Abwägung zwischen den Rechten der Schüler und der Allgemeinheit gleich zweimal das Wort "derzeit" enthalten.
Auch in der bayerischen Urteilsbegründung steht, die Schließungen seien angesichts der immer noch angespannten pandemischen Situation "derzeit" angemessen.
Anhand der elfseitigen Entscheidungsbegründung des NRW-Verfassungsgerichtshofs ...
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Kommentare
#1 - Drei Anmerkungen:das "Feststellen von Mutationen" kann man…
das "Feststellen von Mutationen" kann man leicht verlangen, polemisch gesagt, ist es aber nicht so einfach wie die Frage, welche Farbe ein Auto hat. Die Krankenhäuser hätten sich bis 2019 bedankt, wenn DAFÜR Geld geflossen wäre;
"Schließungen" der Kitas sind relativ, der Notdienst umfasst regional einen großen Anteil der Gesamtgruppen. Der "Schließungsfaktor" schwankt daher wohl eher zwischen 0.5 und 0,8, als dass er gegen 0 ginge;
Gesamtinzidenzen sagen etwas aus über die "Einhaltenskultur" in einer Region. Natürlich färbt das auch auf das Verhalten der Kinder ab.
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