Nur ein Einzelfall?
Die Befristungsquote der Geschäftsstelle der Helmholtz-Gemeinschaft liegt bei rekordverdächtigen 79 Prozent. Das Arbeitsgericht Berlin hat im Falle eines Mitarbeiters entschieden: Seine Dauerbefristung ist nicht rechtens. Wie reagiert das BMBF?

Illustration: Gerd Altmann, Pixabay.
"MACHEN ES DIE AUSSERUNIVERSITÄREN BESSER?", fragte ich vor einem Monat inmitten der "#IchbinHanna"-Debatte um die hohen Befristungsquoten an den Hochschulen. Der Hintergrund meiner Frage: Die Forschungsorganisationen erhalten dank Pakt für Forschung und Innovation die "planbare, dauerhaft auskömmliche Grundfinanzierung", die Peter-André Alt, Präsident der Hochschulrektorenkonferenz, mehrfach als Voraussetzung für "verlässliche Qualifizierungs- und Karrierewege" und "förderliche Arbeitsbedingungen" genannt hatte.
Das Ergebnis meiner Recherche war indes in Teilen ernüchternd. Zudem zeigte auch der Blick in die zentralen Verwaltungen und Geschäftsstellen enorme Unterschiede zwischen den Forschungsorganisationen. Negativ-Spitzenreiter war die Helmholtz-Gemeinschaft, in deren Geschäftsstelle 66 von 84 Mitarbeitern (79 Prozent) befristet angestellt sind, teilweise schon seit vielen Jahren. Helmholtz selbst begründete dies unter anderem mit dem Ziel, "die Struktur der Geschäftsstelle vergleichsweise schlank zu gestalten und zu halten", das Konzept als Karriere-"Sprungbrett" habe sich bewährt.
Das scheinen indes nicht alle betroffenen Mitarbeiter so zu sehen – und die Arbeitsgerichte ebenso wenig. Denn jetzt hat die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) auf ein Urteil aufmerksam gemacht, das einen Angestellten ...
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Kommentare
#1 - Ceci n'est pas une pipe. Etwas zu kommentieren mit der…
#2 - Die HGF-Geschäftsstelle ist nur die Spitze des Eisberges…
In allen Einrichtungen und Instituten der außeruniversitärer Forschungseinrichtungen findet man solche Fälle.
Solange die Befristungspraxis nicht vom Gesetzgeber strenger geregelt wird, ist auch keine Änderung in Sicht. Nur wenige Mitarbeiter wagen den Gang vors Gericht, der sich teilweise auch über mehrere Instanzen ziehen kann.
#3 - @Elmar Neitzert: Das kann ich aus eigener Erfahrung…
Wenn die Begründung im Urteilsspruch universell für alle Befristungen nach Teilzeitbefristungsgesetz gelten sollte, gäbe es nach meiner Einschätzung viele Entfristungen:
"...denn nur Arbeitsverträge, die der Fort- und Weiterbildung ...
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