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Was will uns Hanna sagen?

Miteinander reden: Ein Streitgespräch zu Befristungen und Karrierechancen in der Wissenschaft inmitten der Debatte um das Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Mit Oliver Günther und Tilman Reitz.

Tilman Reitz : Wir hatten uns schon vor "#IchbinHanna" verabredet, um über die Personalstrukturen an deutschen Universitäten zu diskutieren, Herr Günther, aber ich finde: Durch die tausenden Erfahrungsberichte junger Wissenschaftler*innen in den vergangenen zwei Wochen ist noch einmal deutlicher geworden, wie dramatisch die Lage ist. Deutlich unter 20 Prozent des wissenschaftlichen Personals an deutschen Hochschulen arbeitet in unbefristeten Vollzeitjobs. Die große Mehrheit – im sogenannten "Nachwuchs" über 90 Prozent – hat befristete Stellen, und die Aussichten auf eine Professur sind gering. Selbst der hohe Anteil Promovierender, die sich mit oder neben ihren Arbeitsleistungen auch qualifizieren, macht dieses Bild nicht viel vorteilhafter. Wer in die Wissenschaft einsteigt, steht lange in einem harten Aussiebungs- und Prestigewettbewerb sowie in massiver Abhängigkeit von den Vorgesetzten. Wissenschaftliche Neugier wird dabei oft zweitrangig.

Oliver Günther : Keine Frage, die "#IchbinHanna"-Debatte sollte uns alle noch stärker als bislang anregen, gemeinsam an einem besseren Wissenschaftssystem zu arbeiten. Denn bei den Befristungen im Wissenschaftsbereich sind in der Tat Missstände zu verzeichnen.


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Artikelbild: Was will uns Hanna sagen?

Oliver Günther , Jahrgang 1961, ist Präsident der Universität Potsdam und Vizepräsident für Governance, Lehre und Studium der Hochschulrektorenkonferenz Foto: Ernst Kaczynski.

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Artikelbild: Was will uns Hanna sagen?

Tilman Reitz , Jahrgang 1974, lehrt Wissenssoziologie und Gesellschaftstheorie an der Uni Jena und engagiert sich im Netzwerk für Gute Arbeit in der Wissenschaft. Foto: privat.




Reitz: Um diese Lage zu ändern, bieten sich drei Ansätze an. Erstens müssen befristete Stellen zur Ausnahme werden; das promovierte Personal sollte grundsätzlich auf Dauerstellen arbeiten. Zweitens dürfen diese Stellen nicht mehr den Professuren zu- und untergeordnet sein, die bisher de jure und de facto allein Wissenschaftsfreiheit genießen. Und drittens müssen die in letzter Zeit übermäßig angewachsenen Projektmittel großenteils wieder in eine universitäre Grundfinanzierung überführt werden, die Forschung und Lehre erlaubt.

Günther: Befristungen sind – und dies ist weltweit so üblich – absolut sachgerecht für Promotionsstellen und für eine gewisse Anzahl an Postdoc-Jahren, außerdem natürlich im Tenure-Track. Weitere Befristungen sollten nicht mehr möglich sein. So schaffen wir für die nachwachsenden ...

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Kommentare

#1 -

Th. Klein | Do., 24.06.2021 - 12:18
Obwohl oder gerade weil ich selbst mal zum Wiss. Nachwuchs gehört habe, hochschulpolitisch aktiv war und nun auch hauptamtlich mit diesem Feld beschäftigt bin, übt diese Debatte keinen Reiz mehr auf mich aus. Die Argumente sind ausgetauscht. Neue Titel und Konzepte von Junger Akademie und NGAWiss ändern nichts daran.



Deshalb nur kurz zur politischen Dimension und nicht zu den Problemen, Argumenten und Forderungen: Die "Reformen" stellen oft gleich das ganze System in Frage, s.o. inkl. DFG, politische Zuständigkeiten etc. So kann dies für den wiss. Nachwuchs nicht zum Erfolg werden. Die Adressaten sind ja viel zu unterschiedlich und die Papiere ...

#2 -

De jure nicht | Do., 24.06.2021 - 12:23
Reitz: "Zweitens dürfen diese Stellen nicht mehr den Professuren zu- und untergeordnet sein, die bisher de jure und de facto allein Wissenschaftsfreiheit genießen."



Nur de facto. De jure gilt die Wissenschaftsfreiheit für alle, die "wissenschaftlich tätig" sind, also z.B. auch für Studierende bei der Bearbeitung von Abschlussarbeiten in einem vom Betreuer gesetzten thematischen Rahmen. De facto aber tatsächlich nur für die Professor*innen, weil sie über so weitgehende Druckmittel verfügen: Man kann in einer Promotion oder Habilitation nicht frei forschen, wenn man befürchten muss, den Arbeitsplatz zu verlieren, weil man zu anderen Ergebnissen als vom Betreuer/von der Professorin gewünscht kommt.

#3 -

Simon Pschorr | Do., 24.06.2021 - 23:54
@De jure nicht:

Da muss ich leider (teilweise) enttäuschen. Nach ganz h.M. kommt nur derjenigen Person Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG zu, die selbständig tätig wird. Wiss. Mitarbeiter*innen dürfen gem. § 53 Abs. 1 HRG nur ausnahmsweise selbständig forschen und lehren - nämlich dann, wenn ihnen gem. § 53 Abs. 1 S. 3 HRG Forschung/Lehre ausnahmsweise zur selbständigen Wahrnehmung übertragen ist. Soweit Forschung Gegenstand des Arbeitsverhältnisses ist (Qualifikationsbeschäftigung gem. § 53 Abs. 2 HRG), besteht auch insoweit grds. eine Weisungsbindung (Geis/Pschorr § 53 Rn. 15 f.). M.A.n. ist eine Weisungsbindung allerdings für den Inhalt der eigenen ...

#4 -

Michael Liebendörfer | Fr., 25.06.2021 - 00:44
"Nur dann fangen wir an, die reich vorhandenen wissenschaftlichen Kompetenzen und Interessen als wertvolles Angebot zu behandeln"

Ich nehme mit: viele fühlen sich persönlich als wertlos behandelt, wenn sie nach exzellenter Promotion und tollen Publikationen raus aus der Uni sollen. Vielleicht sollte man die Lösung nicht nur im Wissenschaftssystem suchen, sondern in der Psychologie. Solchen Enttäuschungen könnte man doch sicher etwas besser vorbeugen.

#5 -

David J. Green | Fr., 25.06.2021 - 12:02
@Th. Klein: Der Grund, warum ich eine Reform für so wichtig halte, ist weniger die 13,5 Jahre, die ich selber im postdoktoralen Prekariat verbrachte, und vielmehr die Verantwortung, die ich als Hochschullehrer und Vorgesetzter für die jungen Leute empfinde. Denn (auch @Michael Liebendörfer) unser System suggeriert einerseits viel zu vielen jungen Menschen viel zu lange, dass sie wertvolle Nachwuchskräfte sind, übernimmt aber dann gar keine Verantwortung für sie, wenn sie doch keine der wenigen Professuren bekommen.



Und bei dieser Thematik zeigt die Erfahrung, dass es nicht reicht, lokal an der Behebung von einem Druckpunkt zu arbeiten. Denn als solche Ausbesserungsversuche ...

#6 -

De jure nicht | Fr., 25.06.2021 - 14:04
@Simon Pschorr: Vielen Dank für Ihre Ausführungen, die aber gar nicht so sehr im Widerspruch zu meiner Aussage stehen, wie es vielleicht im ersten Moment scheint. Deswegen habe ich ja z.B. davon geschrieben, dass die Wissenschaftsfreiheit für Studierenden innerhalb der "thematischen Rahmensetzung" gilt & dass man als Doktorand befürchten muss, die Unterstützung des Betreuers/der Betreuerin zu verlieren, wenn man zu "Ergebnissen", die im Widerspruch zur Lieblingshypothese des Betreuers/der Betreuerin stehen.



Wenn man die Wissenschaftsfreiheit in ihre Bestandteile zerlegt (Themenwahl, Fragestellung, Methode, Ergebnisse, Publikation der Ergebnisse), dann wird deutlich, dass Ihre Ausführungen für 1, 2, 3 und 5 zutreffend sind, nicht ...

#7 -

Tilman Reitz | Fr., 25.06.2021 - 17:25
Eine Anmerkung noch von mir zu den sehr interessanten Beiträgen zur Wissenschaftsfreiheit: Ich finde den Hinweis wichtig, dass in der Gestaltung eigener wissenschaftlicher Arbeiten (de jure) durchaus allen diese Freiheit zukommt. Nicht frei sind Mitarbeitende dagegen, wie Simon Pschorr sachkundig ausführt, sofern sie in Lehre und Forschung weisungsgebunden sind. Es wäre spannend, wie sich das bei Streitigkeiten über die Ausrichtung von Qualifikationsarbeiten auswirkt. Und ich möchte noch auf einen weiteren Aspekt hinweisen: Meiner Kenntnis nach wird auch die garantierte Mehrheit der Professorenschaft in allen Gremienentscheidungen zu Forschung und Lehre mit der Wissenschaftsfreiheit begründet - die in dieser Hinsicht offensichtlich nur ...

#8 -

De jure nicht | Fr., 25.06.2021 - 18:38
"Meiner Kenntnis nach wird auch die garantierte Mehrheit der Professorenschaft in allen Gremienentscheidungen zu Forschung und Lehre mit der Wissenschaftsfreiheit begründet - die in dieser Hinsicht offensichtlich nur den Professor*innen zuerkannt wird. Die Debatte dazu müsste m.E. neu aufgenommen werden [.]".



Word!



Ich habe selbst an einer Gruppenuniversität studiert und mir ist erst durch die Tätigkeit an einer deutschen Hochschule bewusst geworden, wie positiv sich das ausgewirkt hat. Österreich hat eine ähnliche Formulierung zur Wissenschaftsfreiheit in der Verfassung wie sie im Art. 5(3) GG steht, aber das Verfassungsgericht hat dort in 1975 im Zuge der Demokratisierung der Hochschulen die paritätische ...

#9 -

Simon Pschorr | So., 27.06.2021 - 17:17
@David Green: GG heißt Grundgesetz. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ist die Wissenschaftsfreiheit. HRG ist die Abkürzung für Hochschulrahmengesetz, das mittlerweile weitgehend durch (identische) Landesgesetze abgelöstes Bundesgesetz zum Hochschulbetrieb.



@David Green und de jure:

Wir sind uns weitgehend einig - klar ist, dass nur dort, wo es ein Weisungsrecht geben kann, keine selbstständige Forschung/Lehre vorliegt. Außerhalb des Arbeitsverhältnisses (Studierende und Forschung in der Freizeit) kann jedermann selbstverständlich von der Wissenschaftsfreiheit profitieren.



Problematisch wird es im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Neben den faktischen Einflussmöglichkeiten durch Androhung des Endes des Arbeitsverhältnisses und Notengebung ist es im Rahmen des Arbeitsverhältnisses möglich, auf ...

#10 -

De jure nicht | Mo., 28.06.2021 - 13:16
@Simon Pschorr: Das Tragische ist, dass der Zusatz zum TV-L für die Wissenschaft schon eine Sonderregelung vorsieht und da dann leider auch die Einflussmöglichkeiten "von außen" aufhören: Die Wissenschaftsfreiheit für alle, die "wissenschaftlich tätig" sind, steht im Grundgesetz, in den Landesgesetzen und im Tarifvertrag - und ist wegen der besonderen Abhängigkeitsverhältnisse in der Wissenschaft in der Praxis trotzdem ständig gefährdet, weil die Abhängigkeit in Kombination mit der Selbstverwaltung der Hochschullehrerschaft auch die notwendige gerichtliche Klärung unterbindet. Zitat aus einem Urteil des LAG SH zu einem Mobbing-Fall am UKSH (Az. 3 SaGa 7 öD/19):



"Der Vertragsarbeitgeber ist jedoch rechtlich verantwortlich für ...

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