HU-Verfassungsrechtler: Neues Berliner Hochschulgesetz ist grundgesetzwidrig
Humboldt-Universität veröffentlicht Stellungnahme. Kommt als nächstes eine Verfassungsklage?
NACH DER RÜCKTRITTS-ANKÜNDIGUNG von HU-Präsidentin Sabine Kunst ist es die nächste Wendung im Streit um das novellierte Berliner Hochschulgesetz: Am Montagmorgen veröffentlichte die Humboldt-Universität eine Stellungnahme des HU-Verfassungsrechtlers Matthias Ruffert, demzufolge der neue Paragraph 110, Absatz 6 nicht vereinbar mit dem Grundgesetz sei.
In dem umstrittenen Abschnitt enthalten ist die Vorgabe an die Hochschulen, promovierten Wissenschaftlern auf Qualifikationsstellen die Anschlusszusage einer unbefristeten Beschäftigung zu geben. Hierfür aber, so Ruffert, fehle dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz. Im Fall eines zulässigen Rechtsstreits vor dem Bundesverfassungsgericht werde die Regelung deshalb keinen Bestand haben und für nichtig erklärt werden.
Weiter begründet der HU-Verfassungsrechtler seine Einschätzung wie folgt: Das Grundgesetz ordne die Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht dem Bund als Gegenstand der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung zu, und der Paragraph 110, Absatz 6 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes sei eine arbeitsrechtliche, keine hochschulrechtliche Regelung, was sich nicht zuletzt aus der Begründung im Gesetzgebungsverfahren ergebe, in der die "gute Arbeit" im Mittelpunkt stehe. Da der Bund über das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) seine Gesetzgebungsbefugnis wahrgenommen habe, entfalle die Landeskompetenz.
Das Ziel des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes sei, die Erneuerungsfähigkeit des Wissenschaftsbetriebes zu erhalten, indem sich auf den vorhandenen Stellen ...
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Kommentare
#1 - Die formale Betrachtung der konkurrierenden Gesetzgebung…
Zumal: eine Lösung nur in einem Bundesland kann die Lage insgesamt kaum verbessern. Das entspricht ja auch der Idee hinter dem Vorrang von Bundesgesetzen.
#2 - Gibt es denn aus der ganzen "Ich bin Hanna"-Szene keinen…
Ist die Angelegenheit so komplex?
#3 - @Michael LiebendörferOder andersrum: Wie Tobias Schulze…
Oder andersrum: Wie Tobias Schulze korrekt argumentiert, geht es nicht um eine Frage, die in die reine Selbstverwaltung der Wissenschaft fällt: Laut §2(3) BerlHG zählt die Personalverwaltung zu den staatlichen Angelegenheiten, die lediglich an die Universität delegiert wurden. Wenn es also Hinweise darauf gibt, dass diese staatlichen Angelegenheiten von den Berliner Hochschulen nicht zweckmäßig (!) wahrgenommen wurden, dann dürfen Verwaltung und Gesetzgebung intervenieren, u.a. weil die Personalverwaltung so eng mit dem Haushaltsverantwortung verbunden ist. Soll heißen: Wenn das Parlament Anlass hat, davon auszugehen, dass die Hochschulen Prioritäten in der Verwendung der Haushaltsmittel setzen, die von den Vorstellungen des ...
#4 - Wie wäre es denn, Post-Docs auf Haushaltsmitteln gar nicht…
#5 - @Bremer Beispiel: Nur dass dafür gar keine…
Zum Bremer Beispiel:
- Die Universität Bremen wurde ohne Lehrstühle gegründet und hatte schon zuvor unabhängig forschende und lehrende wissenschaftliche Mitarbeiter:innen.
- Ab 2008 hätten mit dem Hochschulentwicklungsplan (HEP V) Professuren abgebaut werden müssen. Damit wären automatisch auch MA-Stellen reduziert worden.
- Wegen der Exzellenzinitiative wurde auf den Abbau von Professuren verzichtet, MA-Stellen sollten aber trotzdem abgebaut werden. Da die "Ausstattung" nicht weiter reduziert werden konnte, bedeutet das, dass die Zahl unabhängiger ...
#6 - @ Noch 'ne Hanna:Schöne Argumentation. Aber doch recht…
Schöne Argumentation. Aber doch recht konstruiert. Die Gutachten-Argumentation ist deutlich stringenter und im Wesentlichen wohl bereits höchstrichterlich beim Mietendeckel bestätigt worden. Spontan würde ich mich daher eher hinter dem HU-Gutachten versammeln. Sponaten hätte ich dem Landesgesetzgeber zwar nicht absprechen wollen, entsprechende Vorgaben (über das HH-Recht!) zu machen. Aber es wirkt schon übergriffig, eine Bundesregelung aushebeln zu wollen - wenn man aus verfassungsrechtlichen Gründen mit dem WissZeitVG als Berliner Abgeordnetenhaus oder Senat nicht einverstanden ist, wäre doch sicherlich der Weg nach Karlsruhe zielführender gewesen.
Ein schönes Beispiel, dass Legislative und Exekutive nicht immer Hand in Hand gehen. ...
#7 - @Norman Odenstein:Es gibt erstaunlich wenig Konkretes.…
Es gibt erstaunlich wenig Konkretes. Täglich kann man die einfachere Forderung nach mehr Geld hören. Dann gibt es noch das Papier des NGAWiss, das Department-Strukturen propagiert, zur Finanzierung die DFG abschaffen muss und trotzdem den Ausstieg aus der Wissenschaft für die meisten Promovierten vorsieht.
Angesichts einigen Elends in vielen Fächern (z.B. SoWi, KuWi) und Schwierigkeiten in der Personalgewinnung in den anderen Fächern (z.B. Info) plädiere ich für eine verkürzte Phase der Befristungen. In etwa:
- Befristung nur wegen Qualifikation (insb. nicht wegen Drittmittel, Stelle muss also wirklich qualifizieren)
- zweite Phase auf 3 Jahre verkürzen
- dann (nur) ...
#8 - @Michael Liebendörfer:An der Stelle "keine Befristungen…
An der Stelle "keine Befristungen wegen Drittmitteln" möchte ich widersprechen (und das, obwohl ich das System insgesamt sehr kritisch sehe): In diesen Fällen muss - meiner Meinung nach - die Vertragsfreiheit Vorrang haben, alles andere wäre bevormundend. Unter "Drittmittel" fallen ja sowohl Drittmittel, die vom/von der Stelleninhaber/in selbst eingeworben wurden, als auch Drittmittel aus Projekten der Professur, z.B. in einem SFB. Wenn dem/der Mitarbeiter/in vor Vertragsunterzeichnung bewusst ist, dass die Stelle befristet ist, weil der SFB nur zeitlich begrenzt gefördert wird, dann sollte man ihm/ihr mMn nicht die Chance verbauen, das zu machen. Sehr viel strikter sollte man ...
#9 - @Armin Birk: Ich sage nicht, dass sich das BVerfG zwingend…
#10 - Danke, Noch 'ne Hanna, für die anregenden Beiträge!Ihr…
Ihr Argument zur Drittmittelbefristung finde ich aber nicht überzeugend. In der Hoffnung auf Dauerstellen schlagen sich viele Hannas mit Kurzzeitverträgen, Teilzeit, Pendeln zwischen Hochschulen, Lehraufträgen, Stipendien, ALG 1, usw. durch.
Das mag man mit (Vertrags-)Freiheit legitimieren.
Probleme entstehen m.E. aber schon, insbesondere durch die Länge der Unsicherheit. Bis zur Promotion und ggf. noch etwas weiter kann man befristet arbeiten, aber es muss ein klares Ende geben. Ein Ende der befristeten Tätigkeit oder eben ein Ende der Hoffnungen.
Das betrifft übrigens auch die Hoffnungen der Betreuenden. Wer sich denkt, "da find' ich schon ...
#11 - Finde die Argumentation der Stellungnahme eher…
#12 - @Michael Liebendörfer: Danke & das Kompliment gebe ich…
Zur Drittmittelbefristung: Die befristete Beschäftigung in Drittmittelprojekten komplett zu unterbinden würde bedeuten, den §2(2) WissZeitVG ersatzlos zu streichen - und das halte ich angesichts der hohen Abhängigkeit der heutigen Wissenschaft von kompetitiver Drittmittelfinanzierung für einen ziemlich radikalen Schritt. Zielführender wären vielleicht "softere" Maßnahmen, die den Anteil der Drittmittelbefristungen wirksam reduzieren: Erhöhung der Grundfinanzierung, kombiniert mit gesetzlich kleinteiligerer Regelung der Haushaltsbefristungen und engmaschigerer Fachaufsicht durch die Ministerien, kombiniert mit gesetzlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Aufsicht über die Art und Weise, wie die Drittmittelbefristungen "gelebt" werden. Z.B. wären Regelungen denkbar, nach denen zuerst geprüft ...
#13 - Vorrangprüfung, Aufsichtsbehörde, engmaschige Kontrollen…
Gleichermaßen glaube ich, dass die Hochschulen nicht einfach mehr "Verantwortung" zeigen werden. Tun sie ja bislang auch nicht, keine einzige. Zumal es sich um einen Systemfehler handelt. Wenn eine Uni einer PostDoc mitte 40 noch einen befristeten Vertrag gibt, dann tut sie das ja im Bewusstsein, ihr zu helfen, man kann die arme Frau doch nicht auf die Straße setzen. Der Widerspruch zwischen individueller Logik ("Jede Stelle ...
#14 - @ Noch 'ne Hanna:Mein subjektives Verhältnis zum…
Mein subjektives Verhältnis zum WissZeitVG würde ich eher als distanziert betrachten. Bestenfalls würde ich es als notwendiges Übel bewerten, dass die politischen Vorstellungen von Arbeiten in der Wissenschaft als befristetes Ausbildungsverhältnis ermöglicht. Dabei arbeite ich täglich damit - auf individueller, persönlicher Ebene, genauso wie auf gesamtuniversitärer Ebene. Insofern fühle ich mich ganz und gar nicht befangen - obwohl ich um die Schicksale weiß, die über meinen Schriebtisch wandern - und verglich Ihre Argumentation mit der des Gutachtens schlicht auf einer technischen Ebene.
Auch außerhalb der in Wellen auftretenden Entrüstung in der Community - nicht in der ...
#15 - @Armin Birk"Der Gesetzestext in manchen Ländern mag das…
"Der Gesetzestext in manchen Ländern mag das vielleicht hergeben, aber glücklicherweise werden die Rechte der Hochschulen als Korporationen von den meisten Landesministerien hoch genug gehalten, um derartig weitreichende Vorgaben, wie in Berlin nun beschlossen, den Gesetzgebern zu überlassen."
Und exakt da sehe ich als Volkswirtin das Problem. Ich bin grundsätzlich dafür, den Markt oder die Selbstverwaltung sich selbst regeln zu lassen - aber ich bin auch der Auffassung, dass starke Fachaufsicht notwendig ist, wenn sich abzeichnet, dass es der Markt oder die Selbstverwaltung eben selbst nicht können. Und das ist bei der Anwendung des WissZeitVG der Fall. Die ...
#16 - @Michael Liebendörfer: Ich teile Ihre Skepsis im Hinblick…
Ich würde deswegen schon den "Intake" stärker steuern: Biographisch mag ein Verlassen der Wissenschaft direkt nach der Promotion noch sinnvoll sein, aber es steht ja nicht in Stein gemeißelt, dass die Promotion zum neuen Studienabschnitt werden muss. Prä-Doc-Stellen würde ich als Universität nur dann ...
#17 - Was spräche eigentlich dagegen, solchen Postdocs, die in…
Das könnte so weit gehen, dass eine Befristung über die zeitliche Grenze hinaus mit einer Art von "tenure track" als Gymnasiallehrer oder auch Berufsschullehrer verbunden wird., in pädagogischen Fächern vielleicht auch für andere Schulformen. Warum sollen promovierte Pädagogen nicht in der Grundschule unterrichten dürfen? Eventuelle Zusatzbedingungen wird man regeln können.
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