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Die Neuregelung wirft Fragen auf

Der eine ist 34, der andere erst 23: Daniel Wolff und Patrick Zimmermann haben trotz ihres Alters schon einen vielbeachteten juristischen Aufsatz geschrieben. Gegenstand: Die Reform des Medizin-NC und die seltsamen Entscheidungswege des Bundesverfassungsgerichts.

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Artikelbild: Die Neuregelung wirft Fragen auf

Foto: "Wartesaal" / Andreas Schwarzkopf - wiki - CC BY-SA 4.0

Herr Wolff, Sie sind wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Politik und Öffentliches Recht der LMU München. Herr Zimmermann, Sie sind dort studentische Hilfskraft. Ein Thema hat Sie gemeinsam in seinen Bann gezogen: Die Reform der Medizin-Studienplatzvergabe und ihre juristische Bewertung. Wie kam das?

Daniel Wolff: Durch einen Zufall, wie so oft. Ich habe für meinen Professor zu neueren Entwicklungen der Berufsfreiheit recherchiert. Dabei ist mir das Numerus clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Ende 2017 in die Hände gefallen. Und je mehr ich mich einlas, desto offensichtlicher wurden für mich ein bislang kaum thematisierter Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung und einige Inkonsistenzen in der Urteilsbegründung.

Patrick Zimmermann: Herr Wolff hat mir von seinen Beobachtungen erzählt, und da war auch mein Interesse geweckt. Wir haben gemerkt, dass es eine Menge zu dem Urteil zu sagen gäbe, und beschlossen, einen kleineren Aufsatz zu dem Thema zu schreiben. Im Laufe der Zeit wurde der Aufsatz immer länger; am Ende war eine 47 Seiten lange Abhandlung daraus geworden.

Der neulich in der renommierten rechtswissenschaftlichen Zeitschrift "Wissenschaftsrecht" (WissR) veröffentlicht wurde. Zwei Nachwuchswissenschaftler nehmen sich das höchste deutsche Gericht zur Brust – eine ungewöhnliche Konstellation.

Wolff: Konstruktive Kritik der Wissenschaft an den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hilft, die Rechtsprechung weiterzuentwickeln, und ist gar nicht so ungewöhnlich. Beim Numerus clausus-Urteil hat uns aber tatsächlich gewundert, dass vorher niemand diese grundlegende Veränderung in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts analysiert hatte. Dabei hat sie ja enorme Auswirkungen auf die Betroffenen, sprich: die Studienbewerber. Aber auch die Neuregelung, die die Länder als Reaktion auf das Urteil beschließen mussten, wirft interessante ...

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Kommentare

#1 -

Jakob Wassink | Mo., 02.09.2019 - 22:42
Ich habe im Moment leider keinen Zugriff auf die WissR und kann den Aufsatz daher leider nicht lesen. Als kritisch erachte ich den Fokus auf spätere berufliche Fähigkeiten schon bei der Auswahl der Studierenden. Die Fähigkeiten sollen ja eigentlich erst im Studium und den praktischen Studienphasen erworben werden. Dieser Vorgriff stellt m.E. ebenfalls einen Paradigmenwechsel und eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung des Teilhaberechts dar.

#2 -

Michial | Do., 05.09.2019 - 14:34
Man kann argumentieren, dass die neue "Eignungsquote" mit 10% für jeden Bewerber, der früher in die Kategorie "Wartezeit" gefallen ist, einen Ersatz für die alte Wartezeitquote darstellt und damit nicht das Grundrecht einschränkt wird. Dort wird ein zentraler Eignungstest als Grundlage genommen - Abi und Alter spielen keine Rolle. So sah es auch das Gericht, weshalb nur eine minimale Übergangsregelung getroffen wurde.



Auch die von vielen beschworene Befürchtung, absofort "picky" zu sein und nur nach Leistungskriterien exzellente Bewerber auszuwählen, ist übertrieben. Immerhin gehen weiterhin 5% aller Plätze an NICHT-EU-Ausländer nach hochschuleigenen Auswahlverfahren (mit nachweislich den schlechtesten Ergebnissen in den Staatsexamina ...

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