Arbeitszeiterfassung: BMBF will Ausnahmen für Forschung und Lehre
"Ambitionierte Wissenschaft" dürfe nicht durch bürokratische Hürden ausgebremst werden, fordert das Ministerium von Bettina Stark-Watzinger – und plädiert für geltende "Regelungssystematik" als Vorbild.
BUNDESFORSCHUNGSMINISTERIN Bettina Stark-Watzinger (FDP) setzt sich in der Bundesregierung für eine flexible Anwendung der geplanten Arbeitzeiterfassung in der Wissenschaft ein.
Urteilen von Europäischem Gerichtshof und Bundesarbeitsgericht (BAG) folgend werkelt das Bundesarbeitsministerium seit Monaten an einer Novelle des Arbeitszeitgesetzes. So hatte das BAG im September 2022 festgestellt, dass der EU-Gesetzgebung folgend Arbeitgeber auch in Deutschland die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer komplett erfassen müssten. Zuletzt hatte das BMAS den Gesetzentwurf in die Ressortabstimmung gegeben.
Wörtlich heißt es in dem Entwurf, der Arbeitgeber sei "verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen". Die Arbeitszeitnachweise müssten für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Und weiter: Wenn die Aufzeichnung durch die Arbeitnehmer erfolge und der Arbeitgeber auf die Kontrolle der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichte, "hat er durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden".
Eine BMBF-Sprecherin erklärt nun auf Anfrage: "Aus Sicht des Bundesforschungsministeriums ist auf eine praxistaugliche Umsetzung der Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung, die sich aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie ergibt, mit besonderem Augenmaß zu achten. Ambitionierte Wissenschaft darf nicht durch bürokratische Hürden ausgebremst werden." Die EU-Arbeitszeitrichtlinie biete "gute Ansatzpunkte für eine ausgewogene Anwendung, die die spezifischen Belange von Wissenschaft und Forschung berücksichtigt". Bereits jetzt sehe das Arbeitszeitgesetz Regelungen vor, die den Besonderheiten eines Arbeitens im Bereich der Forschung und Lehre Rechnung trügen. "Dieser Regelungssystematik sollte auch bei den jetzt anstehenden Neuerungen Rechnung getragen werden."
GEW: "Ausnahmen werden mit uns nicht zu machen sein"
Derzeit sieht der BMAS-Gesetzentwurf allerdings nur dann Ausnahmeregelungen vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sie gemeinsam "in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags" in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung" festhalten. Dann kann beispielsweise die Aufzeichnung der Arbeitszeiten nichtelektronisch oder auch bis zu sieben Tage im Nachhinein erfolgen, auch können dann Arbeitnehmer "wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit" von der Erfassung ausgenommen werden.
Dem hatte der Vizevorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Andreas Keller, bereits eine Absage erteilt. "Das wird mit uns nicht zu machen sein", bestätigte er auf Anfrage noch einmal.
Doch bezieht sich der Vorstoß des BMBF offenbar auf Paragraph 14 des Arbeitszeitgesetzes in seiner geltenden Fassung. Unter der Überschrift "Ausnahmen in besonderen Fällen" werden "Forschung und Lehre" explizit erwähnt – allerdings nicht im Zusammenhang mit der Zeiterfassung, die ja bislang im Gesetz gar nicht festgelegt ist. Paragraph 14 des geltenden Arbeitszeitgesetzes ermöglicht unter anderem die vorübergehende Nichteinhaltung von Ruhezeiten und die zeitweise Überschreitung der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit.
Klar ist bereits jetzt, dass die Regelungen der Novelle nur für angestellte Beschäftigte in der Wissenschaft gelten werden. Verbeamtete Professorinnen und Professoren sind von der Zeiterfassung ausgenommen.
Kommentare
#1 - Da schiene die Hochschulleitungs-Flexibilisierungs-Lobby…
Hinsichtlich der geplanten Regelung: "auch können dann Arbeitnehmer 'wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit' von der Erfassung ausgenommen werden" ist die Begründung sehr spannend, da damit der betroffene Personenkreis recht überschaubar sein könnte:
"Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können die Tarifvertragsparteien die Arbeitgeber von der Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit ausnehmen. Dies gilt in Bezug auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen die gesamte Arbeitszeit (Dauer und Lage) wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann. Der Wortlaut übernimmt die Formulierung aus Artikel 17 Absatz 1 der Arbeitszeitrichtlinie, die für den so definierten Personenkreis Abweichungen von der Richtlinie ausdrücklich zulässt.
Dabei ist die Rechtsprechung des EuGH zu beachten. Der Gerichtshof hat entschieden, dass Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88 für Arbeitnehmer gilt, deren gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann (Urteile vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C 484/04, EU:C:2006:526, Rn. 20, und vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère, C 428/09, EU:C:2010:612, Rn. 41).
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung in § 16 Absatz 7 Nummer 3 ArbZG können etwa bei Führungskräften, herausgehobenen Experten oder Wissenschaftlern gegeben sein, die nicht verpflichtet sind, zu festgesetzten Zeiten am Arbeitsplatz anwesend zu sein, sondern über den Umfang und die Einteilung ihrer Arbeitszeit selbst entscheiden können. Aufgrund ihrer Sachnähe können die Tarifvertragsparteien oder auf Grund eines Tarifvertrags die Betriebspartner festlegen, für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Voraussetzungen zutreffen."
Und ansonsten: Für beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter:innen jenseits der Professur gibt es mitunter bereits heute landesgesetzliche Regelungen zur Arbeitszeiterfassung, und keiner regt sich auf.
#2 - Mal etwas umformuliert:"Aus Sicht des…
"Aus Sicht des BundesWIRTSCHAFTsministeriums ist auf eine praxistaugliche Umsetzung der Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung, die sich aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie ergibt, mit besonderem Augenmaß zu achten. Ambitionierte WIRTSCHAFT darf nicht durch bürokratische Hürden ausgebremst werden."
Wieso kann Wissenschaft denn immer eine Sonderrolle für sich reklamieren??? Da kann doch jeder kommen ...
#3 - Eine völlig absurde Regelungswut. Will man wiss.…
#4 - Na sicherlich. Hier geht es doch nur darum, zu kaschieren,…
Ich hoffe, das BMBF kommt mit diesem Mist nicht durch. Selbst schuld, wenn man immer nur auf Ausbeutung setzt.
#5 - Wieso soll es problematisch sein, sich als…
Die Realität ist: Die Lehre wird auf viel zu hohen Deputaten durchgedrückt. Forschungsoutput wird vielfach durch Überstunden der WiMis maximiert.
Wenn die 10-20 Überstunden, die WiMis im Wochendurchschnitt leisten, erfasst würden, hätten die Unis ein Problem. Nicht nur könnten sich sofort tausende befristet beschäftigte WiMis auf unbefristete Stellen einklagen, da ihnen nicht die zustehende Zeit zur eigenen Wiss. Qualifikation zugestanden wird. Auch müssten die Unis Arbeitsschutzmaßnahmen ergreifen, Arbeitsbelastungen reduzieren und mehr Personal einstellen.
Das BMBF will lieber gar nicht genau wissen, in welchem Umfang das staatlich angestellte Wissenschaftspersonal seit Jahrzehnten um seine Arbeitszeit betrogen wird. Es wird ein böses Erwachen geben.
Schon kurios, was die Regierung alles tut, um bessere Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft zu verhindern! Von der FDP-Ministerin ist - wie auch schon beim WissZVG - zu den Versprechen aus dem Koalitionsvertrag offenbar nichts zu erwarten. Die Ausbeutung und Prekarisierung soll weitergehen, na toll. Bitte zurücktreten!
#6 - @ Karla: "Wissenschaftlern [...], die [...] über den…
Was bei WiMi im Angestelltenverhältnis nicht erfüllt ist. Für diesen Personenkreis gilt die tarifliche Arbeitszeit, ggf. anteilig, wenn keine Vollzeitbeschäftigung gegeben ist.
Dass man sich als WiMi die Arbeitszeit ggf. selbst einteilt (z.B. weil man an einem Paper sitzt und gerade "einen Lauf hat") oder äußere Zwänge die Zeit definieren (Betreuung von langlaufenden Versuchen o.Ä.), steht auf einem anderen Blatt.
#7 - Und was ist mit angestellten Professor:innen und…
#8 - Mitarbeiter, die in EU oder ESF Projekten kalkuliert sind…
#9 - Ambitionierte Wissenschaft darf nicht durch bürokratische…
Zeitaufschreibung ist wichtig, weil sie Arbeitszeit und Mehrarbeit dokumentiert und transparent macht.
Wer das nicht will, will vermutlich kaschieren, wie viel Überstunden und Mehrarbeit es im strukturell unterfinanzierten Wissenschafts- und Forschungssystem gibt.
Ja, es gibt "intrinsich" motivierte Menschen, für die Job und Leben (= Wissenschaft) eins und eine Leidenschaft sind, in der nicht wischen Arbeit und Freizeit unterschieden wird.
Das sollte aber nicht zu (Selbst-)Ausbeutung führen. Auch wenn sich diese Menschen vielleicht nicht ausgebeutet fühlen (auch wenn sie ausgebeutet werden).
#10 - Wieviel WissenschaftlerInnen, die es als lebenserfüllende…
#11 - Das nimmt wirklichg absurde Züge, wie die Wissenschaft aus…
DAvon abgesehen, dass EU-Projekte ohnehin schon eine Dokumentation der Arbeit an den Projekten erfordern.
Und bei der Angst vor der Bürokratisierung wird der Bock zum Gärtner gemacht. Ausgerechnet das BMBF meldet sich, bei dem man inzwischen jede Reise ausführlichst schriftlich in den Anträgen rechtfertigen muss...
#12 - @na ja:der angesprochene Punkt des Nachdenkens unter der…
der angesprochene Punkt des Nachdenkens unter der Dusche, beim Frühstück oder im Schwimmbad gilt nach eigener Erfahrung durchaus auch für Berufsgruppen außerhalb der Wissenschaft: Auch dort kommen einem die besten Ideen oft außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit.
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