Im Ergebnis: dilettantisch
Der Bundestag soll morgen über die Notbremse im Infektionsschutzgesetz abstimmen. Dabei geht es auch um den Umgang mit Bildungseinrichtungen. Doch die unbestimmten Formulierungen im Textentwurf lassen entscheidende Fragen offen. Ein Gastbeitrag von Sibylle Schwarz.
SCHON LANGE GILT, dass bei einem Krankheitsausbruch die jeweils zuständige Behörde (überwiegend Gesundheitsämter) die notwendigen Schutzmaßnahmen trifft, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder sogenannte "Ausscheider" von Bakterien oder Viren festgestellt werden. Im Zuge der Corona- Pandemie wurde im Dezember 2020 in einem neu eingefügten Paragraphen 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgezählt, was solche Schutzmaßnahmen sein können.
Jetzt soll wieder eine Einfügung erfolgen, und zwar im diesmal hinzukommenden Paragraph 28b eine "Notbremse" (bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen). Denn durch unterschiedliche Auslegungen der gemeinsam von den Ländern in der regelmäßig stattfindenden Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen Maßnahmen soll eine Lücke im Schutz vor weiteren Infektionen entstanden sein.
Was Bundestag und Bundesrat beschlossen haben:
siehe Aktualisierung und Bewertung vom 25. April unten
Schule ist allerdings Ländersache. Daher beschlossen die Landesregierungen bislang "Corona"-Landesverordnungen mit Regelungen unter anderem zu Schule. Das soll sich mit der Bundesnotbremse, die der Bundestag am morgigen Mittwoch beschließen soll, ändern. In Absatz 3 befasst sich der neue Paragraph 28b mit Bildungseinrichtungen.
Sein Satz 2 bestimmt dabei, dass die Durchführung von Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag untersagt sei, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 200 überschreitet. So stand es zumindest im Regierungsentwurf. Die Koalitionsfraktionen haben sich inzwischen auf einen Schwellenwert von 165 verständigt.
Und Satz 5 sagt, wann diese Bestimmung wieder außer Kraft tritt. Abschlussklassen und Förderschulen, so besagt Absatz 3 weiter, können davon ausgenommen werden.
Für Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte und die erlaubnispflichtige Kindertagespflege gilt der Schwellenwert 200 (bzw. 165) ebenfalls ...
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