Gefährliche Signalwirkung
Man kann die Regelungen im Infektionsschutzgesetz für falsch halten. Doch was nicht geht: dass Hochschulen mit Unterstützung von Wissenschaftsministern anfangen, demokratisch beschlossene Gesetze zu missachten. Ein Plädoyer für den Rechtsstaat von Bernadette Stolle.

Geltungsbereiche der Notbremse: Sind beispielsweise Laborpraktika der Präsenzlehre oder der Forschung zuzurechnen? Foto: Lucas Vasquez / Unsplash.
AM 13. APRIL HABEN die Fraktionen von CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, um das Infektionsschutzgesetz zu ändern und dort eine Notbremse einzuführen. Schon in diesem ersten Entwurf war vorgesehen, dass nicht nur die Schulen, sondern auch die Hochschulen ab einem Inzidenzwert von 200 die Durchführung von Präsenzunterricht zu unterlassen haben. Bekanntlich wurde diese Inzidenzgrenze im Gesetzgebungsverfahren von 200 auf 165 abgesenkt und das Gesetz mehrheitlich vom Bundestag beschlossen. Auch der Bundesrat hat keine Einwände gegen das Gesetz vorgebracht und das Gesetz passieren lassen. Mit der Unterschrift des Bundespräsidenten und der anschließenden Veröffentlichung trat es in Kraft.
Erklärtes Ziel des Infektionsschutzgesetzes ist, Maßnahmen festzulegen, um eine Abschwächung des Infektionsgeschehens zu erreichen, der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit zu entsprechen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems weiterhin sicherzustellen.
Sowohl innerhalb als auch außerhalb des Parlaments wurden und werden Diskussionen geführt, ob mit den Maßnahmen der ...
Sie sehen die gekürzte Fassung dieses Artikels
Der volle Zugang zu Artikeln, die älter sind als vier Wochen, ist nur für registrierte Unterstützer des Wiarda-Blogs vorgesehen.
Kommentare
#1 - Vollste Zustimmung!
#2 - Die Entdemokratisierung der Hochschulen vor dem Hintergrund…
#3 - Die Erosion der Rechtsstaatlichkeit innerhalb der…
https://www.bzh.bayern.de/archiv/artikelarchiv/artikeldetail/entlassung-und-oeffentliche-degradierung-von-professorinnen-eine-empirische-analyse-struktureller-gemeinsamkeiten-anscheinend-unterschiedlicher-faelle
#4 - "Dürfen staatliche Organisationen tatsächlich außer Acht…
#5 - Liebe Frau Stolle,vielen Dank für diesen klaren…
vielen Dank für diesen klaren Beitrag!
Und mit den heute im Bundestag diskutierten Änderungen des Impfschutzgesetzes hinsichtlich der Regelungen für Hochschulen, sollten die Hochschulleitungen und insbesondere die Wissenschaftsministerien unter erheblichem Handlungsdruck stehen.
Mit dem Gesetzentwurf wird ja gerade dokumentiert, dass "praktische Ausbildungsanteile" im Sinne des Gesetzes als "Präsenzunterricht" zu verstehen sind. Der Gesetzentwurf klammert Praktika nicht aus den Vorgaben für Präsenzunterricht aus, sondern ermächtigt die Ländern, für Praktika unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahmemöglichkeit vom eigentlichen Präsenzverbot zu schaffen.
Vollkommen klar sollte auch sein: Um eine solche Ausnahme ermöglichen zu können, muss zunächst das Gesetz geändert werden. Wäre ...
#6 - "Handeln die Wissenschaftsministerien jetzt nicht…
Ich hab immer gedacht, dass ich dir einzige bin, die das 1.) so sieht und 2.) beunruhigend findet. Aus öffentlichen Äusserungen von Rektoren und der HRK lese ich oft eine Haltung raus, die Gesetze als Rahmenbedingungen nicht einfach akzeptiert, sondern die demokratische Beschlussfassung durch "das Volk" in Frage stellt. Sehr deutlich beim Thema Hochschulfinanzierung, aber auch bei Themen wie Tierversuchen. Ich würde mir auch ein entschlosseneres Auftreten der Wissenschaftsminister wünschen, befürchte aber, dass denen der ...
#7 - Aus Gewohnheit habe ich das generische Maskulinum…
#8 - Ein sich Erheben über Inzidenzwerte ist nicht statthaft.…
Wir hatten analog der gesetzlichen Regelungen auch zum Schutz der Studierenden und Mitarbeiter:innen Laborübungen abgesagt, da ab spätestens Januar die Werte eine Durchführung von diesen "unabkömmlichen Lehrformaten" nicht rechtfertigt hatten.
Nunmehr wurden diese in Berlin wieder aufgenommen, da die Werte dies erlauben. ZUSÄTZLICH zu seit langem etablierten massiven Hygienemaßnahmen führen wir tägliche Schnelltests vor Ort durch, die Anzahl der Teilnehmer:innen wurde weiterhin massiv nach unten korrigiert (sogar unterhalb des Berliner ...
#9 - Bei allem Jubel in den Kommentaren möchte ich darauf…
In der Drucksache 19/28444 vom 13. April wird der betreffende § 28b Abs. 3 IfSG (Schulen, Hochschulen, außerschulische Bildung) mit folgender Begründnung versehen:
"Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne der Vorschrift und bleiben daher unberührt. Gleiches gilt für Forschungstätigkeiten, Tätigkeiten in Laboren und ähnlichen Einrichtungen."
Das deckt sich im Wesentlichen mit der Erklärung der Universität Köln.
Der finalen, in Kraft tretenden, Fassung liegt diese Begründung nicht bei. Das führt dazu, ...
#10 - Danke an Denis Rotmann, hier die Klarheit in die Diskussion…
#11 - "Das deckt sich im Wesentlichen mit der Erklärung der…
Ich sehe da keine Deckungsgleichheit, deshalb kann ich mich der Bewertung als "schlicht falsch" auch nicht anschließen. Die Gesetzbegründung spricht von Prüfungen und Forschungstätigkeiten und ergänzt erklärend, dass diese kein "Unterricht" sind. Die Universität Köln führt dagegen Laborpraktika an. Vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes ist diese Unterscheidung auch schlüssig: Zur Forschung halten sich nur einige, wenige Personen im Labor auf, die Abstandsregeln einhalten können. Bei einem Laborpraktikum drängt sich eine größere Gruppe im Labor und die Einhaltung von Abstandsregeln ist deutlich erschwert. Indem die Universität zu Köln die Laborpraktika ...
#12 - Danke Dennis Rotmann für diesen exzellenten Kommentar.Und…
Und zum vorhergehenden Kommentar: Dass "Laborpraktika" unter "Tätigkeiten in Laboren" gefasst werden ist wirklich ungeheuerlich... *Ironie aus*
#13 - Offensichtlich hat mein Gastbeitrag einen Nerv getroffen,…
Zunächst: Herr Wiarda hätte mir sicherlich nicht die Möglichkeit eines Gastkommentars eingeräumt und diesen auch veröffentlicht, wenn ich schlecht recherchiert hätte. Mir sind das Infektionsschutzgesetz und die Begründung bekannt, nach der Forschung und Prüfungen unter Einhaltung von Hygienebedingungen auch bei einer Inzidenz über 165 noch stattfinden dürfen. Es geht mir um die Tatsache, dass weiterhin Lehrveranstaltungen in Präsenz stattfinden, in denen sich 20 Personen in einem Labor unter Anleitung von Professor*innen und/oder wissenschaftlichen ...
#14 - Nur ergänzend: Die komplexe Rechtslage wird in den der…
Bis dahin geht die Universität davon aus, dass jene Lehrveranstaltungen, die zwingend auf Präsenz angewiesen sind, also etwa Laborpraktika, Lehrveranstaltungen mit Patient*innenbezug in Kliniken, praktische und ...
#15 - Karla K. gibt ja einen zentralen Hinweis: Der…
Der Gesetzenwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist nun seit Dienstag öffentlich zugänglich - spätestens seit Mittwoch kann damit wohl keine Hochschule und auch kein ...
#16 - Ich glaube die Bundesnotbremse taugt nicht als gutes…
Losgelöst von der Notbremse lohnt sich aber sicherlich ein Blick auf den Umgang der Hochschulen mit rechtsstaatlichen Anforderungen. Die zunehmende Autonomie und die Verlagerung von Entscheidungsbefugnissen in die Hochschulen führt bei den vielfältigen Interessen der Statusgruppen nun mal dazu, dass rechtsstaatliche Standards, wie man sie in ...
Neuen Kommentar hinzufügen