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Gefährliche Signalwirkung

Man kann die Regelungen im Infektionsschutzgesetz für falsch halten. Doch was nicht geht: dass Hochschulen mit Unterstützung von Wissenschaftsministern anfangen, demokratisch beschlossene Gesetze zu missachten. Ein Plädoyer für den Rechtsstaat von Bernadette Stolle.

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Artikelbild: Gefährliche Signalwirkung

Geltungsbereiche der Notbremse: Sind beispielsweise Laborpraktika der Präsenzlehre oder der Forschung zuzurechnen? Foto: Lucas Vasquez / Unsplash.

AM 13. APRIL HABEN die Fraktionen von CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, um das Infektionsschutzgesetz zu ändern und dort eine Notbremse einzuführen. Schon in diesem ersten Entwurf war vorgesehen, dass nicht nur die Schulen, sondern auch die Hochschulen ab einem Inzidenzwert von 200 die Durchführung von Präsenzunterricht zu unterlassen haben. Bekanntlich wurde diese Inzidenzgrenze im Gesetzgebungsverfahren von 200 auf 165 abgesenkt und das Gesetz mehrheitlich vom Bundestag beschlossen. Auch der Bundesrat hat keine Einwände gegen das Gesetz vorgebracht und das Gesetz passieren lassen. Mit der Unterschrift des Bundespräsidenten und der anschließenden Veröffentlichung trat es in Kraft.

Erklärtes Ziel des Infektionsschutzgesetzes ist, Maßnahmen festzulegen, um eine Abschwächung des Infektionsgeschehens zu erreichen, der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit zu entsprechen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems weiterhin sicherzustellen.

Sowohl innerhalb als auch außerhalb des Parlaments wurden und werden Diskussionen geführt, ob mit den Maßnahmen der ...

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Kommentare

#2 -

Stimme zu! | Do., 06.05.2021 - 12:38
Die Entdemokratisierung der Hochschulen vor dem Hintergrund der Forschungsförderung ist ohnehin ein nicht unbeachtliches Problem, wenn man bedenkt, dass die Rektorate aufgrund des Ausbaus der Hochschulautonomie über zunehmend große Anteile an den Landeshaushalten verfügen. Ich habe das mal mit sehr konservativen Annahmen für Bremen durchgerechnet: Die unbeaufsichtigte Vergabe von Leistungszulagen durch das mit Hochschullehrermehrheit gewählte Rektorat der Universität Bremen hat jetzt schon zu einer verbindlichen Haushaltsbelastung zwischen 100 Mio. € (diskontiert mit 3% p.a.) und 150 Mio. € (ohne Diskontierung) verteilt über die nächsten 30 Jahre geführt - und der Berechnung lag die Annahme zugrunde, dass die Leistungszulagengewährung heute noch ...

#3 -

Entlassene Pro… | Do., 06.05.2021 - 15:44
Die Erosion der Rechtsstaatlichkeit innerhalb der Universitäten ist nicht neu. Gerade zeigt eine neu veröffentlichte Studie, dass bei der Entlassung oder öffentlichen Degradierung von Professorinnen nahezu nie rechtsstaatliche Prinzipien beachtet werden:
https://www.bzh.bayern.de/archiv/artikelarchiv/artikeldetail/entlassung-und-oeffentliche-degradierung-von-professorinnen-eine-empirische-analyse-struktureller-gemeinsamkeiten-anscheinend-unterschiedlicher-faelle

#4 -

O. Falada | Do., 06.05.2021 - 19:39
"Dürfen staatliche Organisationen tatsächlich außer Acht lassen, welche Signalwirkung es auch in andere gesellschaftliche Bereiche hat, wenn Gesetze durch sie selbst nicht umgesetzt werden?" - Das ist der zentrale Punkt. Universitäten haben eben auch eine Vorbildfunktion, so zumindest hat meine eigene Universität ihre Rolle in der Pandemie bisher verstanden. Es ist ein wenig beschämend, wenn es uns nicht gelingt, dem Infektionsschutz höchste Priorität zu geben und zugleich mit allen Mitteln danach streben, unseren Studierenden auch unter widrigen Bedingungen die bestmögliche Ausbilldung anzubieten. Wir haben schließlich ein ganzes Jahr lang immer neue Konzepte dafür entwickelt; diese Kreativität sollten wir auch weiterhin ...

#5 -

Karla K. | Fr., 07.05.2021 - 00:26
Liebe Frau Stolle,



vielen Dank für diesen klaren Beitrag!



Und mit den heute im Bundestag diskutierten Änderungen des Impfschutzgesetzes hinsichtlich der Regelungen für Hochschulen, sollten die Hochschulleitungen und insbesondere die Wissenschaftsministerien unter erheblichem Handlungsdruck stehen.



Mit dem Gesetzentwurf wird ja gerade dokumentiert, dass "praktische Ausbildungsanteile" im Sinne des Gesetzes als "Präsenzunterricht" zu verstehen sind. Der Gesetzentwurf klammert Praktika nicht aus den Vorgaben für Präsenzunterricht aus, sondern ermächtigt die Ländern, für Praktika unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahmemöglichkeit vom eigentlichen Präsenzverbot zu schaffen.



Vollkommen klar sollte auch sein: Um eine solche Ausnahme ermöglichen zu können, muss zunächst das Gesetz geändert werden. Wäre ...

#6 -

Stimme nochmal zu! | Fr., 07.05.2021 - 09:39
"Handeln die Wissenschaftsministerien jetzt nicht konsequent, sondern dulden weiterhin die Gesetzesverstöße, gibt es für die Hochschulleitungen in Zukunft noch weniger Anlass, sie ernst zu nehmen."



Ich hab immer gedacht, dass ich dir einzige bin, die das 1.) so sieht und 2.) beunruhigend findet. Aus öffentlichen Äusserungen von Rektoren und der HRK lese ich oft eine Haltung raus, die Gesetze als Rahmenbedingungen nicht einfach akzeptiert, sondern die demokratische Beschlussfassung durch "das Volk" in Frage stellt. Sehr deutlich beim Thema Hochschulfinanzierung, aber auch bei Themen wie Tierversuchen. Ich würde mir auch ein entschlosseneres Auftreten der Wissenschaftsminister wünschen, befürchte aber, dass denen der ...

#7 -

Nachtrag zu "S… | Fr., 07.05.2021 - 11:24
Aus Gewohnheit habe ich das generische Maskulinum verwendet. Unnötig, denn es wäre auch "MinisterIEN" und "Hochschulleitungen" statt "Rektoren" möglich gewesen. Das tut mir leid - ich wollte kein Statement gegen (möglichst) geschlechtsneutrale Sprache setzen, sondern hatte das generische Maskulinum einfach nur zu sehr verinnerlicht. Passiert mir leider noch oft, auch in den Fällen, in denen es naheliegende Alternativen gibt.

#8 -

Steffen Prowe | Fr., 07.05.2021 - 14:19
Ein sich Erheben über Inzidenzwerte ist nicht statthaft. Alleine durch die Wege zur Hochschule entstehen sind individuell höhere Gefährdungen durch Mobilität, was ja einvernehmlich als Beitrag zur Pandemie gesehen wird.

Wir hatten analog der gesetzlichen Regelungen auch zum Schutz der Studierenden und Mitarbeiter:innen Laborübungen abgesagt, da ab spätestens Januar die Werte eine Durchführung von diesen "unabkömmlichen Lehrformaten" nicht rechtfertigt hatten.

Nunmehr wurden diese in Berlin wieder aufgenommen, da die Werte dies erlauben. ZUSÄTZLICH zu seit langem etablierten massiven Hygienemaßnahmen führen wir tägliche Schnelltests vor Ort durch, die Anzahl der Teilnehmer:innen wurde weiterhin massiv nach unten korrigiert (sogar unterhalb des Berliner ...

#9 -

Dennis Rotmann | Fr., 07.05.2021 - 14:34
Bei allem Jubel in den Kommentaren möchte ich darauf hinweisen, dass der Artikel leider schlecht recherchiert und deshalb schlichtweg fehlgehende Behauptungen in die Welt setzt. Das ist schade.



In der Drucksache 19/28444 vom 13. April wird der betreffende § 28b Abs. 3 IfSG (Schulen, Hochschulen, außerschulische Bildung) mit folgender Begründnung versehen:



"Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne der Vorschrift und bleiben daher unberührt. Gleiches gilt für Forschungstätigkeiten, Tätigkeiten in Laboren und ähnlichen Einrichtungen."



Das deckt sich im Wesentlichen mit der Erklärung der Universität Köln.



Der finalen, in Kraft tretenden, Fassung liegt diese Begründung nicht bei. Das führt dazu, ...

#11 -

Zustimmung, na… | Fr., 07.05.2021 - 15:02
"Das deckt sich im Wesentlichen mit der Erklärung der Universität Köln."



Ich sehe da keine Deckungsgleichheit, deshalb kann ich mich der Bewertung als "schlicht falsch" auch nicht anschließen. Die Gesetzbegründung spricht von Prüfungen und Forschungstätigkeiten und ergänzt erklärend, dass diese kein "Unterricht" sind. Die Universität Köln führt dagegen Laborpraktika an. Vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes ist diese Unterscheidung auch schlüssig: Zur Forschung halten sich nur einige, wenige Personen im Labor auf, die Abstandsregeln einhalten können. Bei einem Laborpraktikum drängt sich eine größere Gruppe im Labor und die Einhaltung von Abstandsregeln ist deutlich erschwert. Indem die Universität zu Köln die Laborpraktika ...

#13 -

Bernadette Stolle | Fr., 07.05.2021 - 20:21
Offensichtlich hat mein Gastbeitrag einen Nerv getroffen, wenn ich auf die Zahl der Kommentierungen gucke, deshalb möchte ich mich an dieser Stelle auch selbst noch einmal äußern.

Zunächst: Herr Wiarda hätte mir sicherlich nicht die Möglichkeit eines Gastkommentars eingeräumt und diesen auch veröffentlicht, wenn ich schlecht recherchiert hätte. Mir sind das Infektionsschutzgesetz und die Begründung bekannt, nach der Forschung und Prüfungen unter Einhaltung von Hygienebedingungen auch bei einer Inzidenz über 165 noch stattfinden dürfen. Es geht mir um die Tatsache, dass weiterhin Lehrveranstaltungen in Präsenz stattfinden, in denen sich 20 Personen in einem Labor unter Anleitung von Professor*innen und/oder wissenschaftlichen ...

#14 -

Fumarius | Fr., 07.05.2021 - 20:22
Nur ergänzend: Die komplexe Rechtslage wird in den der zitierten Passage vorangehendn Abschnitten von der Universität zu Köln auch ausführlich erläutert: "Unklar ist, was der Begriff „Präsenzunterricht“ im Hochschulkontext umfasst. Der Gesetzesbeschluss weist darauf hin, dass Präsenzprüfungen und Tätigkeiten in Laboren nicht erfasst sein sollen. Zudem sieht das Gesetz Ausnahmen für Abschlussklassen vor. Die Wissenschaftsminister*innen aller 16 Bundesländer haben die Bundesregierung um zeitnahe rechtliche Klärung gebeten, wie diese Vorgaben für den Universitätsbereich umzusetzen sind.

Bis dahin geht die Universität davon aus, dass jene Lehrveranstaltungen, die zwingend auf Präsenz angewiesen sind, also etwa Laborpraktika, Lehrveranstaltungen mit Patient*innenbezug in Kliniken, praktische und ...

#15 -

Mischa Meier | Fr., 07.05.2021 - 23:36
Karla K. gibt ja einen zentralen Hinweis: Der Bundesgesetzgeber stellt mit der jetzt vorgesehenen Gesetzesänderungen klar, dass seinem Verständnis nach Praktika Präsenzunterricht im Sinne des Gesetzes zuzurechnen sind - was vermutlich nicht die Klarstellung ist, von der einige ausgegangen sind. Damit ist aber eigentlich jede Diskussion müßig, ob der Halbsatz in der Begründung des Gesetzentwurfs von Mitte April, auf die Dennis Rotmann verweist, gegebenenfalls in seinem Sinne hätte ausgelegt werden können (was ich nicht so sehe).

Der Gesetzenwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist nun seit Dienstag öffentlich zugänglich - spätestens seit Mittwoch kann damit wohl keine Hochschule und auch kein ...

#16 -

Jakob Wassink | Sa., 08.05.2021 - 01:21
Ich glaube die Bundesnotbremse taugt nicht als gutes Beispiel für mögliche Erosionen der Rechtsstaatlichkeit an Hochschulen. Dafür weist das Gesetz einfach zu viele Mängel auf und eröffnet damit legitime Auslegungsmöglichkeiten. Die Kritik am Gesetz in der Expertenanhörung war verhehrend. Selbst der 22 seitige Änderungsantrag hat nicht ausgereicht, den 16 seitigen Gesetzentwurf praxistsuglich zu korrigieren.



Losgelöst von der Notbremse lohnt sich aber sicherlich ein Blick auf den Umgang der Hochschulen mit rechtsstaatlichen Anforderungen. Die zunehmende Autonomie und die Verlagerung von Entscheidungsbefugnissen in die Hochschulen führt bei den vielfältigen Interessen der Statusgruppen nun mal dazu, dass rechtsstaatliche Standards, wie man sie in ...

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