Wissenschaftsschranke, leicht eingeschränkt
Union und SPD haben sich auf einen Kompromiss zur Reform des Urheberrechts verständigt. Der Bundestag wird das Gesetz aller Voraussicht nach am Freitag beschließen.
VOR DEM WOCHENENDE hatte Horst Hippler, Präsident der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) noch vor dem Scheitern der Wissenschaftsschranke gewarnt, heute können Hochschulen und Forschungseinrichtungen aufatmen: Die Spitzen der Koalitionsfraktionen haben mitgeteilt, dass sie das neue Urheberrrechts-Wissenschaftsgesellschafts-Gesetz am Freitag im Bundestag passieren lassen wollen.
Mit diesem Gesetz mache die Koalition das Urheberrecht fit für das digitale Zeitalter, sagte der CDU-Bildungsexperte und stellvertretende Fraktionsvorsitzende Michael Kretschmer in einem ersten Statement. "Mit der einheitlichen Wissenschaftsschranke schaffen wir Sicherheit für die Nutzer und beenden einen jahrelangen Konflikt."
Ich hatte in meinem Blogeintrag vor genau zwei Wochen prognostiziert, das Gesetz werde trotz des Widerstandes vor allem aus CDU und CSU auf der Zielgraden durchkommen. "Um die eigene Regierung derart zu bloßzustellen, dürfte das Thema aus Sicht der Unionsfraktion nicht zentral genug sein", schrieb ich , und so war es am Ende auch.
Der SPD-Bildungsexperte Ernst Dieter Rossmann sagte," bis zum letzten Moment" habe seine Fraktion gegen das Scheitern der Reform gekämpft. Dieser Einsatz habe sich gelohnt: "Ein Durchlöchern des Gesetzes durch Ausnahmen für Lehrbücher oder den Vorrang für ‚angemessene Lizenzangebote‘, ...
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Kommentare
#1 - Nicht die "Wissenschaftsschranke" ist befristet worden,…
#2 - Lieber Herr Hinte,vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich…
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich habe die entsprechende Stelle auch in den Erläuterungen des Rechtsausschusses nochmal geprüft. Dort heißt es: "Absatz 2 bestimmt, dass die neuen zentralen Bestimmungen über gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Reform nicht mehr anzuwenden sind. Auf Grundlage der nach Absatz 1 durchzuführenden Evaluierung kann der Gesetzgeber über das weitere Prozedere entscheiden." Insofern glaube ich doch, dass mein Satz so stehen bleiben kann, weil die Befristungsbestimmung meines Erachtens umfassender formuliert ist. Am Ende handelt es sich aber auch um eine Feinheit, die faktisch so oder so ...
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