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Künftig nur noch alle acht Jahre

Die Kultusministerkonferenz will die Akkreditierungszeiträume verlängern. Was noch in der fast fertigen Musterrechtsverordnung steht –und worüber sich die Ministerien aktuell streiten.

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Artikelbild: Künftig nur noch alle acht Jahre
Foto: evondue

LANGE WAR ES STILL um die Zukunft der Akkreditierung – zu still, fanden viele, denn unterdessen verhandelten die Wissenschaftsministerien das Kleingedruckte . Jetzt haben die Ministerialbeamten die Arbeit an der sogenannten „Musterrechtsverordnung“ fast beendet, und die Kultusministerkonferenz (KMK) hat sich zu einem erfreulichen Schritt entschlossen: Bevor sie die gut zwei Dutzend Seiten beschließt, will sie den Entwurf nochmal in eine „schriftliche Anhörung“ geben. Also nicht die Maximaltransparenz wie bei der Strategie zur „ Bildung in der digitalen Welt “, die die KMK vorab online zur Diskussion gestellt hatte, aber immerhin sollen „alle relevanten Stakeholder“ die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten.

Diese Stakeholder sind laut KMK: die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), die Arbeitgeber und die Gewerkschaften, die Studierenden, die Sprecher der Agenturen, der Akkreditierungsrat, die Berufsakademien, der Verband der Privaten Hochschulen und, wegen der kirchlichen Abschlüsse, die Kirchen. Wie hoch der Termindruck mittlerweile ist, zeigt, dass die Kultusminister gerade 14 Tage für die schriftlichen Rückmeldungen einräumen wollen.

Was aber steht nun drin im Entwurf der Musterrechtsverordnung? Ein paar Schlaglichter vorab: Die Akkreditierungszeiträume werden auf ...

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Kommentare

#1 -

Hans W. | Do., 21.09.2017 - 11:33
Hallo Herr Wiarda, weil Ihr Blog sonst so hochwertig für den Bereich ist, erlaube ich mir eine kleine Anmerkung: Das Bundesverfassungsgericht hat einen Beschluss gefasst und nicht ein Urteil gefällt. Der Unterschied mag marginal erscheinen, aber dem kundigen Leser vermittelt der Begriff Wissen über die Art des Verfahrens bzw. des Streites.

Weil nur über Rechtsfragen gestritten wurde, konnte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - im Wege eines Beschlusses - gefasst werden. Wären auch Tatsachen streitig gewesen, hätte es einer mündlichen Verhandlung bedurft und die Entscheidung wäre ein Urteil geworden.

Freundliche Grüße

#3 -

Jens Halfwassen | Sa., 23.09.2017 - 19:13
Ich halte die Musterrechtsverordnung insgesamt für verfassungswidrig, weil sie auch Sachverhalte rein exekutiv regelt, die wie zB Reakkreditierungsgebote, Akkreditierungsauflagen oder die Akkreditierungsfristen grundrechtsrelevant sind und darum nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz allein vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen, wie auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung nachdrücklich hervorgehoben hat. "Ermächtigungsgesetze", mit denen der Gesetzgeber seine Kompetenzen der Exekutive überträgt, verstoßen gegen die Gewaltenteilung (Art. 20 GG). Die Verordnung wird darum eine gerichtliche Nachprüfung wohl nicht überstehen. Ich freue mich bereits auf den Musterprozeß des Deutschen Hochschulverbands!

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