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Das U-Boot in der Musterechtsverordnung

Die Lehrverfassung wäre der Gesellschaftsvertrag einer Hochschule. Nun steht sie kurz vor ihrer verbindlichen Einführung.

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Artikelbild: Das U-Boot in der Musterechtsverordnung

VIELLEICHT IST DIESE Kolumne ein Fehler. Womöglich stoße ich einige Wissenschaftsminister erst auf das U-Boot, das ihnen ihre Beamten untergejubelt haben. Andererseits wäre es sehr seltsam, wenn plötzlich in der nächsten Version des Kleingedruckten die „Lehrverfassung“ nicht mehr auftauchen würde.

Der Reihe nach. Seit bald anderthalb Jahren verhandeln die Bundesländer über die Reform eines Systems, dessen Name so abschreckend klingt, wie es laut seiner Kritiker überflüssig ist: die Akkreditierung. Kurz gesagt überprüfen Experten von außen die Qualität von Studiengängen, um sie, logisch, besser zu machen.

Wen die Details nicht interessieren, kein Problem. Wichtig ist nur, dass das Verfassungsgericht den Ländern gesagt hat: So dürft ihr das nicht machen. Dabei ging es gar nicht um die Begutachtungen und deren (Un-)Sinn als solche, sondern um ihre „grundgesetzkonforme“ Organisation zwischen privaten Agenturen und staatlichem Akkreditierungsrat. >>


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>> Ein Thema für juristische Feinschmecker, könnte man denken, erst recht wenn ich noch den Begriff „Musterrechtsverordnung“ einwerfe. Auf einen neuen Staatsvertrag haben sich die Länder inzwischen geeinigt, jetzt wollen sie in der Verordnung die Details regeln. Da steht nun in Paragraph 17: „Die Hochschule verfügt über eine Lehrverfassung, die sich in ihren Studiengängen widerspiegelt.“

Trockener Satz, große Wirkung. Keine Akkreditierung mehr ohne Lehrverfassung, genauer: keine Systemakkreditierung, auf die zumindest die größeren Hochschulen spitzen, weil sie sich damit die externe Akkreditierung von Studiengängen sparen können.

Und nein, so eine Lehrverfassung wäre kein Papiertiger, sie könnte, wie der Name sagt, nicht von oben durchgedrückt werden. Die Rektorate wären gezwungen, eine hochschulweite Debatte anzustoßen. Fertig wäre die Verfassung erst, wenn Professoren, Mitarbeiter und Studenten ihre Inhalte gemeinsam ausgehandelt haben.

Die Hochschulen müssten endlich verbindlich festlegen, mit welchen Maßnahmen sie die Lehre im Verhältnis zur Forschung aufwerten wollen, runtergebrochen auf jeden Studiengang. Eine Hochschule könnte beschließen, dass alle Studenten ein Semester im Ausland verbringen. Die Professoren müssten sich verpflichten, die Voraussetzungen zu schaffen; die Studenten, dann auch zu gehen. Unis könnten nicht mehr nur behaupten, Jungwissenschaftler, die sich in der Lehre engagieren, genauso zu fördern wie erfolgreiche Forscher. Sie müssten zeigen, wie. Die Lehrverfassung wäre der Gesellschaftsvertrag einer Hochschule. Wer das für illusorisch hält, erkennt nicht den tiefen Pragmatismus, der in der Idee steckt.

Sie stammt vom Wissenschaftsrat, und als er sie zuletzt im Mai veröffentlichte, reagierten viele Minister, nun ja, zurückhaltend. Das wollen wir mal sehen, sagten sie. Doch – zack – haben ihre Beamten sie ihnen in die Verordnung geschrieben, und da steht sie nach Durchsicht durch die Staatssekretäre immer noch. Wünschen wir dem U-Boot weiter sichere Fahrt.

Dieser Beitrag erschien heute zuerst in meiner Kolumne "Wiarda will's wissen" im Tagesspiegel.

Kommentare

#1 -

Karlchen Mühsam | Mo., 25.09.2017 - 15:34
Lieber Herr Wiarda,

enthält die Musterrechtsverordnung eigentlich Vorgaben für die Lehrverfassung oder erschöpft sich die Regelung in dem von Ihnen zitierten Paragraph 17?

Ich habe erhebliche Zweifel, ob das Instrument der Lehrverfassung hilfreich ist, nachhaltige Verbesserungen in der akademischen Lehre zu gewährleisten. Ich kenne Beispiele von Lehrstrategien, oder Grundsätzen für gute Lehre, die man sicherhlich auch mit dem Titel "Lehrverfassung" hätte versehen können, die in ihrer Aussagekraft aber so beliebig sind, dass auch der schlechteste Studiengang sich darin wiederfindet und nach der Logik des neuen Akkreditierungsrechts mangels ersichtlicher Versagungsgründe mithin akkreditiert werden muss.

Wirksamer und weit weniger bürokratisch wäre m.E. eine effektivere Durchsetzung der in den KMK-Vorgaben festgelegten Anforderungen. Eine klare und ehrliche Zweistufigkeit der Studiengänge, eine konsequente Modularisierung und Kompetenzorientierung von Prüfungen... und die größte Anzahl der vermeintlichen Probleme wäre gelöst. Es darf eben nicht mehr jede beliebige Behauptung das Wohlwollen der Gutachter finden.

#2 -

Jan-Martin Wiarda | Mo., 25.09.2017 - 18:56
Liebe/r Karlchen Mühsam,
ja, der Paragraph 17 ist ausführlicher, vor allem aber auch die dazu gehörige Kommentierung. In der Verordnung heißt es unter anderem: "Das Qualitätsmanagementsystem ist integraler Bestandteil der Gesamtstrategie zur Umsetzung der Lehrverfassung und zielt darauf ab, die Studienqualität kontinuierlich zu verbessern." Insgesamt eine sehr spannende Lektüre!

Beste Grüße
Ihr Jan-Martin Wiarda

#3 -

Karlchen Mühsam | Mi., 27.09.2017 - 23:14
Lieber Herr Wiarda,
vielen Dank für die Hinweise. Die gesetzliche Formulierung bestätigt meine Befürchtungen. Die amtliche Begründung mag eine spannende Lektüre sein. Im Hochschulalltag ist sie nur leider keine Hilfe in der Auseinandersetzung mit den Qualitätsmuffeln. In der gerichtlichen oder rechtsaufsichtlichen Auseinandersetzung kommt es primär auf den normierten Text an. Nur in der Begründung niedergelegte Wünsche sind unbeachtlich.

#4 -

Jan-Martin Wiarda | Do., 28.09.2017 - 11:59
Liebe/r Karlchen Mühsam,

ich bin da weniger pessimistisch. Wie gesagt, in dem Paragraph steht unter anderem der oben genannte Satz. Aber da ist noch mehr. Und ich halte den Normierungsgrad insgesamt für recht hoch – und den entstehenden positiven Erwartungsdruck auch. Gerichtlich bzw. rechtsaufsichtlich wird man den Status der Lehre ohnehin nicht aufwerten können...

Beste Grüße
Ihr Jan-Martin Wiarda

#5 -

Karlchen Mühsam | Do., 28.09.2017 - 12:29
Lieber Herr Wiarda,

16 Jahre zähe Diskussionen zur Studienqualität mit Kolleginnen und Kollegen in Hochschulleitung, Fachbereichen und Verwaltungen führen zu einem aus Ihrer Sicht möglicherweise etwas pessimistischen Blick auf die Dinge.
Wenn man die Qualität einzelner Lehrveranstaltungen betrachtet, gebe ich Ihnen Recht. Hier lässt sich angesichts der Lehrfreiheit normativ keine Verbesserung erzwingen. Ein (guter) Studiengang ist aber mehr als die Summe von Lehrveranstaltungen. Hier geht es darum, Studierende zu einer beruflichen Tätigkeit in einem akademischen Umfeld fachlich und methodisch zu befähigen. Klare normative Vorgaben sind hier sehr wohl möglich und zur Vergleichbarkeit von Hochschulabschlüssen verfassungsrechtlich auch zulässig.
Hier fehlt wohl nur leider der politische Mut!

Herzliche Grüße
Ihr Karlchen Mühsam

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