Das U-Boot in der Musterechtsverordnung
Die Lehrverfassung wäre der Gesellschaftsvertrag einer Hochschule. Nun steht sie kurz vor ihrer verbindlichen Einführung.

VIELLEICHT IST DIESE Kolumne ein Fehler. Womöglich stoße ich einige Wissenschaftsminister erst auf das U-Boot, das ihnen ihre Beamten untergejubelt haben. Andererseits wäre es sehr seltsam, wenn plötzlich in der nächsten Version des Kleingedruckten die „Lehrverfassung“ nicht mehr auftauchen würde.
Der Reihe nach. Seit bald anderthalb Jahren verhandeln die Bundesländer über die Reform eines Systems, dessen Name so abschreckend klingt, wie es laut seiner Kritiker überflüssig ist: die Akkreditierung. Kurz gesagt überprüfen Experten von außen die Qualität von Studiengängen, um sie, logisch, besser zu machen.
Wen die Details nicht interessieren, kein Problem. Wichtig ist nur, dass das Verfassungsgericht den Ländern gesagt hat: So dürft ihr das nicht machen. Dabei ging es gar nicht um die Begutachtungen und deren (Un-)Sinn als solche, sondern um ihre „grundgesetzkonforme“ Organisation zwischen privaten Agenturen und staatlichem Akkreditierungsrat. >>
WEITERE AKTUELLE THEMEN:
o TENURE TRACK: EIN AUSWAHLGREMIUM, DAS SEINEN JOB ERNST GENOMMEN HAT
o KÜNFTIG NUR NOCH ALLE ACHT JAHRE: KMK VERLÄNGERT AKKREDITIERUNGSZEITRÄUME
o GASTBEITRAG ZUR DIGITALISIERUNG IN DER BILDUNG: WEIL NICHT ALLES BLEIBT, WIE ES IST
Sie sehen die gekürzte Fassung dieses Artikels
Der volle Zugang zu Artikeln, die älter sind als vier Wochen, ist nur für registrierte Unterstützer des Wiarda-Blogs vorgesehen.
Kommentare
#1 - Lieber Herr Wiarda,enthält die Musterrechtsverordnung…
enthält die Musterrechtsverordnung eigentlich Vorgaben für die Lehrverfassung oder erschöpft sich die Regelung in dem von Ihnen zitierten Paragraph 17?
Ich habe erhebliche Zweifel, ob das Instrument der Lehrverfassung hilfreich ist, nachhaltige Verbesserungen in der akademischen Lehre zu gewährleisten. Ich kenne Beispiele von Lehrstrategien, oder Grundsätzen für gute Lehre, die man sicherhlich auch mit dem Titel "Lehrverfassung" hätte versehen können, die in ihrer Aussagekraft aber so beliebig sind, dass auch der schlechteste Studiengang sich darin wiederfindet und nach der Logik des neuen Akkreditierungsrechts mangels ersichtlicher Versagungsgründe mithin akkreditiert werden muss.
Wirksamer und weit weniger bürokratisch wäre m.E. ...
#2 - Liebe/r Karlchen Mühsam,ja, der Paragraph 17 ist…
ja, der Paragraph 17 ist ausführlicher, vor allem aber auch die dazu gehörige Kommentierung. In der Verordnung heißt es unter anderem: "Das Qualitätsmanagementsystem ist integraler Bestandteil der Gesamtstrategie zur Umsetzung der Lehrverfassung und zielt darauf ab, die Studienqualität kontinuierlich zu verbessern." Insgesamt eine sehr spannende Lektüre!
Beste Grüße
Ihr Jan-Martin Wiarda
#3 - Lieber Herr Wiarda,vielen Dank für die Hinweise. Die…
vielen Dank für die Hinweise. Die gesetzliche Formulierung bestätigt meine Befürchtungen. Die amtliche Begründung mag eine spannende Lektüre sein. Im Hochschulalltag ist sie nur leider keine Hilfe in der Auseinandersetzung mit den Qualitätsmuffeln. In der gerichtlichen oder rechtsaufsichtlichen Auseinandersetzung kommt es primär auf den normierten Text an. Nur in der Begründung niedergelegte Wünsche sind unbeachtlich.
#4 - Liebe/r Karlchen Mühsam,ich bin da weniger pessimistisch.…
ich bin da weniger pessimistisch. Wie gesagt, in dem Paragraph steht unter anderem der oben genannte Satz. Aber da ist noch mehr. Und ich halte den Normierungsgrad insgesamt für recht hoch – und den entstehenden positiven Erwartungsdruck auch. Gerichtlich bzw. rechtsaufsichtlich wird man den Status der Lehre ohnehin nicht aufwerten können...
Beste Grüße
Ihr Jan-Martin Wiarda
#5 - Lieber Herr Wiarda,16 Jahre zähe Diskussionen zur…
16 Jahre zähe Diskussionen zur Studienqualität mit Kolleginnen und Kollegen in Hochschulleitung, Fachbereichen und Verwaltungen führen zu einem aus Ihrer Sicht möglicherweise etwas pessimistischen Blick auf die Dinge.
Wenn man die Qualität einzelner Lehrveranstaltungen betrachtet, gebe ich Ihnen Recht. Hier lässt sich angesichts der Lehrfreiheit normativ keine Verbesserung erzwingen. Ein (guter) Studiengang ist aber mehr als die Summe von Lehrveranstaltungen. Hier geht es darum, Studierende zu einer beruflichen Tätigkeit in einem akademischen Umfeld fachlich und methodisch zu befähigen. Klare normative Vorgaben sind hier sehr wohl möglich und zur Vergleichbarkeit von Hochschulabschlüssen verfassungsrechtlich auch zulässig.
Hier fehlt wohl ...
#6 - Herr Wiarda schrieb:"Andererseits wäre es sehr seltsam,…
"Andererseits wäre es sehr seltsam, wenn plötzlich in der nächsten Version des Kleingedruckten die „Lehrverfassung“ nicht mehr auftauchen würde."
Manchmal passiert Seltsames...
#7 - Liebe/lieber tutnichtszursache,ich habe die nächste…
ich habe die nächste Version noch nicht gesehen, nehme aber Ihren Kommentar als Gelegenheit, mal nachzuhaken...
Herzlichen Dank und Gruß,
Ihr Jan-Martin Wiarda
Neuen Kommentar hinzufügen