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Ohne Maske in den Hörsaal?

Die Infektionsschutzgesetz-Novelle lässt nach dem 2. April auch an Hochschulen grundsätzlich keine Maskenpflicht mehr zu. Die Hochschulrektorenkonferenz hält das für verfrüht und sucht nach juristischen Auswegen.

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Artikelbild: Ohne Maske in den Hörsaal?

Foto: bellaho123 / pixabay.

VIELE HOCHSCHULEN sind bereits ins Sommersemester gestartet, die Mehrheit folgt in den nächsten Tagen und Wochen. Und trotz der Corona-Rekordinzidenzen hat die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) angekündigt, dass die meisten Lehrveranstaltungen in Präsenz stattfinden werden. Der HRK-Senat begrüße die diesbezügliche Perspektive, hieß es vergangene Woche in einer Pressemitteilung – wobei unklar blieb, ob die Hochschulen damit die Aufhebung der meisten Corona-Regeln durch das geänderte Bundesinfektionschutzgesetz meinten – oder ob sie selbst die Pandemielage so positiv und geeignet für einen weitgehenden Präsenzbetrieb einschätzten.

Am Ende spielt es womöglich auch keine Rolle, denn so, wie die Gesetzeslage jetzt ist, bleibt den Hochschulen ohnehin nur noch die Flucht nach vorn. Und die Begeisterung vieler Hochschulrektoren, endgültig wieder Leben auf den Campus zu bekommen, ist ohne Frage echt. Ganz sorglos ist die Freude jedoch nicht – und so forderte der HRK-Senat gleichzeitig die Länder auf, "rechtssicher zu gewährleisten, dass Hochschulen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte das Tragen von FFP2-Masken verpflichtend anordnen können".

Eine Forderung, die wundert – unabhängig davon, ob man sie inhaltlich für berechtigt hält. Denn das geänderte Bundesinfektionsschutzgesetz ist in der Hinsicht eigentlich unmissverständlich: Die eingeräumte Übergangszeit endet am 2. April, und solange eine Region nicht per Landtagsentscheid zum Hotspot ...

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Kommentare

#1 -

Ruth Himmelreich | Mo., 28.03.2022 - 12:50
Die Hotspot-Regelung kann nicht beliebig gezogen werden. Die Begründung des Infektionsschutzgesetzes nennt ausdrücklich eine "gefährlichere Virusvariante" (also gefährlicher als die, die derzeit unterwegs sind) oder eine drohende Überlastung der Krankenhauskapazitäten als Voraussetzung dafür. Und das Hausrecht trägt nicht so weit, um Maßnahmen, die der Gesetzgeber für bestimmte andere Einrichtungen vorbehalten hat, auf den Hochschulbereich zu übertragen.



Mehr als das Maskentragen unverbindlich empfehlen, können die Hochschulen eigentlich nicht tun. Man kann nur hoffen, dass viele weiterhin Maske tragen, damit die Gefährdeten und Ängstlichen mindestens in der warmen Jahreszeit wieder zurück in die Präsenz kommen. Im Herbst werden wir mit der absehbar ...

#2 -

Oliver Locker-… | Mo., 28.03.2022 - 14:48
Lösungsvorschlag:

Da es schon keine für Hochschulen geeignete Regelung gibt, sollten Hochschulen hier auf die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung rekurrieren, welche seit dem 20. März 2022 in Kraft ist und bis zum 25. Mai 2022 gilt.



Demnach "hat der Arbeitgeber zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann."



Hier würde ich wie folgt argumentieren: "Betriebsnotwendig" für Hochschulen ist Präsenz; "andere Maßnahmen, die einen gleichwertigen Schutz bieten" sind ...

#3 -

JW | Mo., 28.03.2022 - 18:47
Ich verstehe das Problem nicht bzw. warum hier Probleme konstruiert werden. Es besteht Rechtssicherheit! Das Tragen von Masken ist nicht verboten. Also warum wirkt man dann nicht informativ auf eine Freiwilligkeit hin?! Stattdessen werden zahlreiche juristische Abteilungen über die Republik verteilt mit wahnwitzigen Prüfaufträgen belastet und teilweise vorgeführt, weil sie nicht das politisch gewünschte Ergebnis liefern. Viel gewichtiger ist aber der schädliche Eindruck, dass die Präsident*innen und Rektor*innen es mit der Selbstbindung der Hochschulen an Recht und Gesetz nicht so genau nehmen.

#4 -

Django | Mo., 28.03.2022 - 20:16
Was ist denn aus epidemiologischer Sicht der Vorteil, wenn Covid-19 von der Pandemie zur Endemie wird? Laut Wikipedia ist das Merkmal einer Endemie, dass sie in einer umschriebenen Population oder einer begrenzten Region grassiert. Und was macht man dann? Genau: Masken tragen, Kontake beschränken, Infizierte und Kontaktpersonen in Quarantäne schicken, Abstand halten, also: Infektionsketten unterbrechen.

Der Unterschied ist eben nicht, dass eine Endemie für die Betroffenen weniger gefährlich ist.

#5 -

Bernadette Stolle | Mo., 28.03.2022 - 22:00
Der Weg zur Maskenpflicht geht wie Oliver Locker-Grütjen bereits festgestellt hat über das Arbeitsschutzrecht. Grundprinzip im Arbeitsschutz ist, dass vor der Arbeitsaufnahme eine Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen hat und Maßnahmen daraus abzuleiten sind. Aufgrund der Tatsachen, dass die Infektionsgefahr trotz Impfung und Booster hoch ist und gerade immunsupprimierte, vorerkrankte oder ältere Personen, die auch unter den Beschäftigten der Hochschulen zu finden sind, Gefahr laufen, schwer zu erkranken, wäre eine Rückkehr zum Präsenzbetrieb "as usual" ein klarer Verstoß gegen arbeitsschutzrechtliche Grundprinzipien. Die Beschäftigten können sich schließlich nicht aussuchen, ob sie von der Arbeit fernbleiben oder nicht. Wenn Präsenzveranstaltungen also stattfinden sollen, müssen ...

#6 -

David B. | Di., 29.03.2022 - 12:46
Ich möchte das nicht werten, aber nur für die Gesamtbetrachtung nochmal in Erinnerung rufen. Die hiesige Covid-Politik ist seit mehreren Wochen in Europa ein "deutscher Sonderweg". An den meisten europäischen Hochschulen gibt es KEINE Masken mehr, auch an Schulen fällt nächste Woche die Maskenpflicht. Und trotzdem können sich die meisten an den Unis hier kein Leben mehr ohne Maske vorstellen. Interessant. Sagt auch etwas über Risiko(neu)bewertung, Ausdiskutieren von Zielkonflikten (psychische vs. Atemwegserkrankung) u.ä. aus.

#7 -

Nathalie T | Do., 31.03.2022 - 14:03
Ich als betroffener Student würde Freiwilligkeit begrüßen. Ich kann keine FFP2-Masken tragen (bekomme schon nach Sekunden keine Luft) aber habe bisher keinen Arzt gefunden, der mir zumindest eine FFP2-Maskenbefreiung austellt. OP-Masken gehen, wenn auch nciht lange.

Doch selbst mit Befreiung hätte ich auch Angst vor Mobbing durch nicht die richtige Maske tragen, etc. Freue mich auch schon auf meine Pollenallergie bedingten Niesanfälle und die Reaktionen.

Fakt ist ich stehe nun vor der Wahl, kurz vor Ende meines Studiums abzubrechen oder mich irgendwie durchzuschummeln mit FFP2-Makse unter der Nase targen oder ähnliches.

#8 -

Christian D. | Fr., 01.04.2022 - 11:45
Ich finde es sehr erstaunlich, mit welcher Hartnäckigkeit die HRK hier versucht, geltendes Recht zu umgehen und das auch noch von den jeweiligen Landesregierungen abgesegnet haben möchte. Es wird außerdem ein seltsames Verständnis von Demokratie deutlich: Die 3G-Regel wird in der HRK nicht befürwortet, also setzt man sie nicht durch, die Maskenpflicht wollen alle, also wird sie übers "Hausrecht" auferlegt. Dabei scheinen die Leute zu vergessen, dass es überhaupt keine Rolle spielt, welche der Maßnahmen sie selbst für geeignet halten und das Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht einfach individuelle Zugangsregeln auferlegen dürfen wie z.B. ein Supermarkt es kann.

#9 -

Daniel T | Fr., 01.04.2022 - 12:01
Die Hochschule, an der ich arbeite, hat jetzt tatsächlich eine Maskenpflicht für das gesamte Sommersemester verfügt und begründet sie mit dem Arbeitsschutz:



„[…] Grundrechte bieten dabei nicht nur einen Schutz gegen staatliche Maßnahmen wie die Maskenpflicht, sie können auch einen Anspruch begründen auf staatliche (Schutz-)Maßnahmen.



Juristisch stützt sich die Maßnahme der Maskenpflicht vor allem auf die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Diese gelten nach Angabe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auch für Studierende an Hochschulen. Studierende sind zwar keine Beschäftigten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Die Studierenden sind allerdings nach § 8 Absatz 1 Nummer 8c Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert. ...

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