Ohne Maske in den Hörsaal?
Die Infektionsschutzgesetz-Novelle lässt nach dem 2. April auch an Hochschulen grundsätzlich keine Maskenpflicht mehr zu. Die Hochschulrektorenkonferenz hält das für verfrüht und sucht nach juristischen Auswegen.

VIELE HOCHSCHULEN sind bereits ins Sommersemester gestartet, die Mehrheit folgt in den nächsten Tagen und Wochen. Und trotz der Corona-Rekordinzidenzen hat die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) angekündigt, dass die meisten Lehrveranstaltungen in Präsenz stattfinden werden. Der HRK-Senat begrüße die diesbezügliche Perspektive, hieß es vergangene Woche in einer Pressemitteilung – wobei unklar blieb, ob die Hochschulen damit die Aufhebung der meisten Corona-Regeln durch das geänderte Bundesinfektionschutzgesetz meinten – oder ob sie selbst die Pandemielage so positiv und geeignet für einen weitgehenden Präsenzbetrieb einschätzten.
Am Ende spielt es womöglich auch keine Rolle, denn so, wie die Gesetzeslage jetzt ist, bleibt den Hochschulen ohnehin nur noch die Flucht nach vorn. Und die Begeisterung vieler Hochschulrektoren, endgültig wieder Leben auf den Campus zu bekommen, ist ohne Frage echt. Ganz sorglos ist die Freude jedoch nicht – und so forderte der HRK-Senat gleichzeitig die Länder auf, "rechtssicher zu gewährleisten, dass Hochschulen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte das Tragen von FFP2-Masken verpflichtend anordnen können".
Eine Forderung, die wundert – unabhängig davon, ob man sie inhaltlich für berechtigt hält. Denn das geänderte Bundesinfektionsschutzgesetz ist in der Hinsicht eigentlich unmissverständlich: Die eingeräumte Übergangszeit endet am 2. April, und solange eine Region nicht per Landtagsentscheid zum Hotspot ...
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Kommentare
#1 - Die Hotspot-Regelung kann nicht beliebig gezogen werden.…
Mehr als das Maskentragen unverbindlich empfehlen, können die Hochschulen eigentlich nicht tun. Man kann nur hoffen, dass viele weiterhin Maske tragen, damit die Gefährdeten und Ängstlichen mindestens in der warmen Jahreszeit wieder zurück in die Präsenz kommen. Im Herbst werden wir mit der absehbar ...
#2 - Lösungsvorschlag:Da es schon keine für Hochschulen…
Da es schon keine für Hochschulen geeignete Regelung gibt, sollten Hochschulen hier auf die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung rekurrieren, welche seit dem 20. März 2022 in Kraft ist und bis zum 25. Mai 2022 gilt.
Demnach "hat der Arbeitgeber zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann."
Hier würde ich wie folgt argumentieren: "Betriebsnotwendig" für Hochschulen ist Präsenz; "andere Maßnahmen, die einen gleichwertigen Schutz bieten" sind ...
#3 - Ich verstehe das Problem nicht bzw. warum hier Probleme…
#4 - Was ist denn aus epidemiologischer Sicht der Vorteil, wenn…
Der Unterschied ist eben nicht, dass eine Endemie für die Betroffenen weniger gefährlich ist.
#5 - Der Weg zur Maskenpflicht geht wie Oliver Locker-Grütjen…
#6 - Ich möchte das nicht werten, aber nur für die…
#7 - Ich als betroffener Student würde Freiwilligkeit…
Doch selbst mit Befreiung hätte ich auch Angst vor Mobbing durch nicht die richtige Maske tragen, etc. Freue mich auch schon auf meine Pollenallergie bedingten Niesanfälle und die Reaktionen.
Fakt ist ich stehe nun vor der Wahl, kurz vor Ende meines Studiums abzubrechen oder mich irgendwie durchzuschummeln mit FFP2-Makse unter der Nase targen oder ähnliches.
#8 - Ich finde es sehr erstaunlich, mit welcher Hartnäckigkeit…
#9 - Die Hochschule, an der ich arbeite, hat jetzt tatsächlich…
„[…] Grundrechte bieten dabei nicht nur einen Schutz gegen staatliche Maßnahmen wie die Maskenpflicht, sie können auch einen Anspruch begründen auf staatliche (Schutz-)Maßnahmen.
Juristisch stützt sich die Maßnahme der Maskenpflicht vor allem auf die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Diese gelten nach Angabe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auch für Studierende an Hochschulen. Studierende sind zwar keine Beschäftigten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Die Studierenden sind allerdings nach § 8 Absatz 1 Nummer 8c Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert. ...
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