Corona-Notbremse: Neue Regeln lassen auf sich warten
Wechselunterricht und unklare Bestimmungen zur Praxiskursen: Nach Protesten aus den Hochschulen will der Bund das Infektionsschutzgesetz ändern. Doch das dauert. Und bis dahin gilt der Status Quo weiter. Ein Gastbeitrag von Sibylle Schwarz.
DREI WOCHEN IST ES NUN her. Am 21. April hat der Bundestag eine Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Im hinzugekommenen Paragraph 28b finden sich in Absatz 3 die Vorschriften zu den verschiedenen Bildungseinrichtungen. Die Kritik ließ nicht lange auf sich warten. Besonders aus dem Hochschulbereich war sie laut . Ich selbst stufte das Gesetz als " im Ergebnis dilettantisch " ein.
Wie schon bekannt: Ab einem Schwellenwert von 165 untersagt das Gesetz die Durchführung von Präsenzunterricht. Ab einem Schwellenwert von 100 ist die Durchführung von Präsenzunterricht nur in Form von Wechselunterricht zulässig – und zwar gilt dies für Schulen und Hochschulen.
Vor allem an diesem Wechselunterricht entzündete sich der Unmut der Hochschulen, besonders aus der Medizinerausbildung. Daher kam der Wunsch, doch im Gesetz die praktische Ausbildung wie etwa am Krankenbett mit dem Patienten zu präzisieren.
Schließlich hatte auch die Bundesregierung ein Einsehen . Schon am 4. Mai legte sie einen Gesetzentwurf zur erneuten Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor ( Drucksache 19/29287
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Kommentare
#1 - Werchselunterricht praktizieren wir jetzt fast schon im 3.…
Wir mussten aufgrund der Reduktion der Personenanzahl/qm die Kursstärke reduzieren (zB von 20 auf nur 8), diesen 2-wochen-Kurs dann auch 2 x 1 Woche Präsenz reduzieren. Sprich 50% der Präsenzzeit wurde gestrichen, diese wurde online begleitet und mit Selbststudium, Videofilmen etc. inhaltlich gestaltet.
Das ist auch laut juristischer Bewertung in der HRK ein klassischer "Wechselunterricht". Was wir seit April auch wieder starten konnten und so bis inkl. August und September durchziehen. ...
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