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"Unser Interesse ist mehr Stabilität"

Drei Hochschulleitungen verloren ihre Posten, nun will Niedersachsens Wissenschaftsminister die Abwahlregeln im Hochschulgesetz ändern. Falko Mohrs über den Zwang zum Konsens, das Lernen von anderen Bundesländern – und die parallele Verschärfung des Ordnungsrechts. 
Porträtfoto von Falko Mohrs, auf einer Treppe sitzend

Falko Mohrs (SPD) ist seit November 2022 niedersächsischer Minister für Wissenschaft und Kultur. Außerdem koordiniert er die SPD-Wissenschaftsminister und ist stellvertretender Vorsitzender der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK). Foto: Moritz Küstner. 

Herr Mohrs, Göttingen, Vechta, Wolfenbüttel: In Niedersachsen wurden in den vergangenen anderthalb Jahren gleich drei Hochschulpräsident:innen abgewählt. Jetzt haben Sie den Entwurf für eine Hochschulgesetznovelle vorgelegt inklusive neuer Abwahlregeln. Um solche Häufungen künftig zu verhindern?

Die Häufung der Abwahlen hat wenige Menschen mehr gestört als mich. Zugleich war jeder Fall unterschiedlich gelagert, jede Situation hatte ihre eigene Dynamik. Deshalb wird dieser Teil des Hochschulgesetzes ausgekoppelt und als Fraktionsgesetz schneller beraten. Unser Interesse hinter der geplanten Reform ist mehr Stabilität. Zugleich müssen wir natürlich die grundgesetzlichen Leitplanken beachten.

Was bedeutet das?

Zur Wissenschaftsfreiheit gehört laut Bundesverfassungsgericht auch die Selbstorganisation der Hochschulen. Aber in Veränderungsprozessen dürfen Hochschulleitungen nicht sofort in existenzielle Schieflagen geraten. Das heißt ausdrücklich nicht, dass eine Hochschule sich nicht auch gegen eine Leitung entscheiden können muss, wenn die Zusammenarbeit nicht mehr trägt. Erzwungene Harmonie hilft niemandem. Aber unser Ansatz ist, dass das künftig grundsätzlich nur im Zusammenspiel der zuständigen Akteure geht – zwischen Senat, Hochschulrat und Ministerium und bei Stiftungshochschulen zwischen Senat und Stiftungsrat.

"Von Willkür würde ich nicht sprechen."

"Damit wird ein auf Kooperation und Konsens beruhendes Verfahren geschaffen – willkürliche Entscheidungen werden ausgeschlossen", heißt es in einem Presse-Factsheet Ihres Ministeriums zur Novelle. Haben wir solche willkürlichen Entscheidungen denn gesehen in den vergangenen anderthalb Jahren?

Von Willkür würde ich nicht sprechen. Aus meinen Gesprächen mit den Senaten aller betroffenen Hochschulen weiß ich, dass sich die Gremien ihre Entscheidungen nicht leicht gemacht haben, da herrschte keine "Ist mir alles egal"-Mentalität. Auch wenn ich einzelne Entscheidungen vielleicht bedauert habe oder selbst anders getroffen hätte, waren sie nicht willkürlich. Aber wenn von vornherein klar ist, dass eine Entscheidung nur im Konsens möglich ist, zwingt das die Beteiligten, früher und intensiver miteinander zu sprechen. Ist das Problem lösbar, ist Vertrauen wiederherstellbar oder liegt eine Trennung im Interesse aller? Insofern ist das eine wirklich weitreichende Veränderung.

Am Ende kann es aber immer noch auf eine Abwahl hinauslaufen.

Es kann aber genauso gut sein, dass man sich wieder zusammenrauft. In Göttingen etwa ist nach der Abwahl von Metin Tolan auch der Stiftungsratsvorsitzende Peter Strohschneider zurückgetreten, was ich sehr bedauert habe. In einem kooperativen Verfahren wäre vielleicht das Ergebnis nicht anders ausgefallen, aber der Weg dorthin wäre definitiv ein anderer und weniger konfrontativ gewesen.

An welchem Modell haben Sie sich orientiert?

Wir haben uns angeschaut, was verschiedene Bundesländer machen, auch wenn das nicht eins zu eins vergleichbar ist – schon wegen unserer Stiftungshochschulen, die es anderorts so nicht gibt. Orientierungspunkt war aber vor allem Baden-Württemberg. Die Regelung ist vom Staatsgerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht überprüft worden, das gibt erheblich verfassungsrechtliche Sicherheit auch für die niedersächsische Regelung.

In Baden-Württemberg gibt es zwei Abwahlmöglichkeiten: bei Einvernehmen der Hochschulgremien und wenn zwei Drittel der Professorenschaft dafür stimmt. Eingeführt wurde dies, um die gewachsene Macht der Präsidien auszugleichen.

Auch das übernehmen wir. Die sogenannte Konzil- oder Professorenabwahl als zusätzliche Option sichert ab, dass die Regelung verfassungsrechtlich wasserdicht ist. Träger der Wissenschaftsfreiheit sind nach der Rechtsprechung die Professorinnen und Professoren, und sie müssen deshalb den Ausschlag geben können.

Zum ersten Mal hatten Sie eine mögliche Gesetzesänderung nach den Göttinger Geschehnissen in Aussicht gestellt. Jede weitere Abwahl erhöhte dann den Handlungsdruck, oder?

Wir arbeiten seit Längerem an einer großen Novelle des Niedersächsischen Hochschulgesetzes mit vielen Bestandteilen, die nach gut 20 Jahren wirklich vieles in die Gegenwart holt. Teil davon sollten die neuen Abwahlregeln werden. Doch ein so umfangreicher Gesetzgebungsprozess dauert - allein dadurch, dass wir zu diesem umfangreichen Werk eine komplexe Beteiligung der Verbände brauchen, noch bevor die Novelle überhaupt in den Landtag kommt. Deshalb haben wir gemeinsam entschieden, dass zwei Punkte nicht warten können: zum einen die neuen Abwahlregeln laut Paragraph 40 des Hochschulgesetzes, zum anderen das Ordnungsrecht an Hochschulen in Paragraph 19.

"Je gravierender die Konsequenzen, desto stärker die Sicherungsmechanismen."

Vielleicht auch, um bei der laufenden Bewerbung um die Exzellenzuniversitäten demonstrieren zu können: Unsere Universitäten sind handlungsfähig? Demnächst starten die Begutachtungen, in Hannover machen sich Universität und MHH Hoffnungen auf den Titel, die Universität Oldenburg tritt zusammen mit Bremen an.

Das war nicht ausschlaggebend. Nach den Abwahlen steht die Wiederbesetzung der Präsidien an. In dem Zusammenhang werden wir natürlich gefragt: Wie sieht künftig die Hochschulgovernance in Niedersachsen aus? Auch die Hochschulräte und Stiftungsräte wollten das wissen. Deshalb haben wir gemeinsam mit den regierungstragenden Fraktionen entschieden, die Punkte aus der großen Novelle herauszulösen, um zügig eine verlässliche Antwort geben zu können. Es ging also nicht um ein Signal im Exzellenzwettbewerb, sondern um Planungssicherheit für laufende Verfahren und Gespräche mit den Hochschulen.

Mit dem neuen Ordnungsrecht wollen Sie "Zeichen gegen Antisemitismus und Diskriminierung setzen". Was heißt das konkret?

Gerade mit Blick auf Volksverhetzung und Antisemitismus brauchen die Hochschulen wirksame Instrumente, um den Hochschulbetrieb und einen sicheren Raum für Lehrende wie Studierende zu gewährleisten. Es geht ausdrücklich nicht darum, das Strafrecht an die Hochschulen zu verlagern, sondern um ordnungsrechtliche Möglichkeiten – vom Hausverbot über den Ausschluss von Veranstaltungen bis hin in besonders schweren Fällen zur Exmatrikulation oder zur Versagung der Immatrikulation.

Studierende können künftig exmatrikuliert werden, wenn sie rechtskräftig wegen Volksverhetzung laut Paragraph 130 des Strafgesetzbuches oder anderer schwerer Straftaten verurteilt wurden, darunter Mord, Freiheitsberaubung, Körperverletzung, sexuelle Übergriffe und Bedrohung. Eine schreckliche Liste. Aber spielt die Regelung praktisch überhaupt eine Rolle? Entweder die Betreffenden sind ohnehin schon im Gefängnis – oder sie sind mit dem Studium fertig, bevor das entsprechende Urteil rechtskräftig ist.

In einem Rechtsstaat kann bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung Zeit vergehen. Wir haben durchaus diskutiert, ob es die Rechtskraft der Verurteilung zwingend braucht, uns aber bewusst dafür entschieden, um rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vorzugreifen. Außerdem legt nicht jeder bei einer Verurteilung Berufung ein, Verfahren können schneller abgeschlossen sein, und gerade in längeren Studienphasen – etwa im Master – kann eine rechtskräftige Verurteilung durchaus noch während des Studiums eintreten. Und parallel ermöglichen wir den Hochschulen, konsequent mit ihrem Hausrecht zu handeln. Insofern ist zu differenzieren: Eine Exmatrikulation wegen einer volksverhetzenden Handlung außerhalb der Hochschule ist nur bei rechtskräftiger Verurteilung möglich. Richtet sich die Handlung aber gegen ein Mitglied, einen Angehörigen oder einen Gast der Hochschule und erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung, sind Maßnahmen bis hin zu einer Exmatrikulation auch ohne rechtskräftige Verurteilung möglich, um den Hochschul- oder Studienbetrieb sicherzustellen.

Wie genau soll das funktionieren?

Darüber entscheidet die Hochschulleitung, weil diese sich im Zweifel auch vor dem Verwaltungsgericht erklären muss. Aber in jedem dieser Fälle prüft vorher eine dreiköpfige Kommission die Angemessenheit und gibt eine Empfehlung ab. Den Vorsitz führt eine Person mit Befähigung zum Richteramt, dazu kommen Vertretungen der Studierenden und Lehrenden. Wir haben uns auch hierfür die Hochschulgesetze aller Länder sehr genau angeschaut. Das Modell orientiert sich an Rheinland-Pfalz – nicht identisch, aber ähnlich. Uns ging es darum, bei wirklich extremen Konsequenzen ein zusätzliches Checks-and-Balances-Element inklusive unabhängiger Expertise einzuziehen, auch um der Sorge vorzubeugen, dass Exmatrikulationsinstrumente politisch missbraucht werden könnten. Das Motto lautet: Je gravierender die Konsequenzen, desto stärker müssen die Sicherungsmechanismen ausgestaltet sein.

"Es geht darum, in extremen Fällen handlungsfähig zu sein."

Sie wollen mit Ihrem Gesetz auch gegen das sogenannte "Hopping" vorgehen. Was ist das?

Wer in einem anderen Bundesland aufgrund vergleichbarer Regelungen exmatrikuliert wurde, wird sich nicht mehr bei uns neu immatrikulieren können. Aber klar: Die Exmatrikulation bleibt die Ultima Ratio und wird auch künftig die absolute Ausnahme sein. Es geht darum, in extremen Fällen handlungsfähig zu sein, und genau diese Möglichkeit schaffen wir.

Haben die Hochschulen in der Vergangenheit ihr Hausrecht zu lax angewendet?

Hochschulen müssen Kontroversen aushalten, gerade wissenschaftliche. Kontroverse Debatten sind eine Triebfeder von Erkenntnis und gesellschaftlichem Fortschritt. Aber Hochschulen sind kein Ort für Hass und Hetze. Die Grenze verläuft dort, wo der Diskurs nicht mehr wissenschaftlich ist, wo er übergriffig wird und andere in ihren Rechten einschränkt. Ich kann nicht das Recht des einen verteidigen, etwas zu äußern, wenn dadurch für andere ein Klima entsteht, in dem sie sich nicht mehr sicher fühlen und ihr Studium nicht fortsetzen können. Auch in Niedersachsen sehen wir einen deutlichen Anstieg antisemitischer Vorfälle. Und wenn jüdische Studierende oder Lehrende Hochschulen nicht mehr als sichere Orte empfinden, wenn sie sich eingeschüchtert fühlen, wenn Studierende damit faktisch in ihrer Freiheit der Berufswahl eingeschränkt sind, dann ist das ein Alarmzeichen. Genau deshalb brauchen Hochschulen klare und wirksame Instrumente im Rahmen ihres Ordnungsrechts.

Sie haben für die dreiköpfigen Kommissionen Rheinland-Pfalz als Vorbild erwähnt. Ihre CDU-Wissenschaftsministerkollegin aus Nordrhein-Westfalen, Ina Brandes, reformiert ebenfalls gerade das Hochschulordnungsrecht – mit sehr weitreichenden Regelungen.

Wie bereits gesagt: Wir haben vielfältige Anregungen eingeholt und sorgfältig geprüft, was sich stimmig in unsere Systematik einfügen lässt. NRW war insofern ein Orientierungspunkt für unseren Ordnungsrechts-Paragraphen 19, als dort ebenfalls mit abgestuften Sanktionsmaßnahmen gearbeitet wird, inklusive Gefahrenabwehr und ausdrücklicher Verankerung des Opferschutzes. Das haben wir uns genau angesehen, auch wenn sich nicht alles eins zu eins übertragen ließ. Entscheidend ist, dass wir alles sehr intensiv auf seine verfassungsrechtliche Konformität haben begutachten lassen – unter anderem von einem Staats- und Verwaltungsrechtler aus Nordrhein-Westfalen. 

Interview: Jan-Martin Wiarda 

Kommentare

#1 -

Lothar Zechlin | Mo., 23.02.2026 - 15:56

„Erfüllt [die Handlung] den Tatbestand der Volksverhetzung, sind Maßnahmen bis hin zu einer Exmatrikulation auch ohne rechtskräftige Verurteilung möglich […]. Darüber entscheidet die Hochschulleitung“. Man reibt sich die Augen. Ob ein Straftatbestand „erfüllt“ ist (und man sich dann auch in der Öffentlichkeit als Volksverhetzer bezeichnen lassen muss), wird immer noch durch ein staatliches Gericht entschieden, nicht durch eine Hochschulleitung. Im Mittelalter konnten zwar Papst oder Kaiser Privilegien an Universitäten verleihen, nach denen diese über eine eigene Gerichtsbarkeit verfügten. In diese Stellung kann Minister Mohr infolge seiner Bindung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) nun aber einmal nicht einrücken. 

#2 -

CriticalThinker | Mo., 23.02.2026 - 21:01

Mir fehlen hier ein wenig die kritischen Fragen an den richtigen Stellen. Der Narrativ des "instabilen Systems" wird einfach akzeptiert.

Fakt ist doch, dass in den "gut 20 Jahren", die das Landeshochschulgesetz in Niedersachsen nach Aussage von Hrn. Mohrs in diesem Interview nicht wesentlich reformiert wurde, Abwahlen von Hochschulleitungen die absolute Ausnahme waren (mir fällt nur der Fall der Hochschule Hannover ein) - bis Herr Mohrs Wissenschaftsminister wurde. Gleiches Gesetz wie vorher, drei, eher vier (war da nicht auch eine unrühmliche Sache an der Musikhochschule in Hannover?) Abwahlen in knapp drei Jahren.

Anstatt kritisch zu analysieren, welche ggfs. systemischen Gründe zur Häufung führten (vielleicht ja die >Hochschulpolitik< des Ministers?), sollen Abwahlen von Präsident:innen erschwert werden. Das ist doch die Textbuch-Definition einer Symptom- statt Ursachenbehandlung. Mit einem Schuss Autokratie.

#2.1 -

Lothar Zechlin | Di., 24.02.2026 - 11:43

Antwort auf von CriticalThinker (nicht überprüft)

Und wollten wir nicht gerade erst die Hochschulen resilienter gegenüber politischer Einflußnahme machen?

#3 -

R. Mautzel | Mi., 25.02.2026 - 17:46

Die Abwahl von Präsident Tolan an der Uni Göttingen war eine merkwürdige Angelegenheit. Hätten die jetzt geplanten Regelungen damals schon gegolten, wäre die vorwiegend vom Sprecher des Senats verfolgte Strategie so nicht möglich gewesen. Relevante Professoren hatten sich damals gegen die Abwahl ausgesprochen. Leider ist der Senatssprecher immer noch im Amt.

 

#4 -

Gerhard Gassel | Fr., 13.03.2026 - 17:40

Bezugnehmend auf den Kommentar von R. Mautzel möchte ich doch den Sprecher des Göttinger Senats etwas in Schutz nehmen. Herr Tolan hatte sich schon in manchen Punkten nicht so ganz gut verhalten. Aber der Umgang mit ihm war schon umstritten.

 

#5 -

Gisbert Ladolf | Sa., 14.03.2026 - 14:21

Betreffs der beiden vorhergehenden Kommentare sollte man aber auch feststellen dürfen, daß sich der vorherige und jetzige Sprecher des Senats sehr von der negativen Haltung des (leider) abgewählten Präsidenten zu einer Alleinstellung der Informatik in Göttingen hat leiten lassen. 

#6 -

Gast | Di., 17.03.2026 - 21:31

"unser Ansatz ist, dass das [dass eine Hochschule sich auch gegen eine Leitung entscheiden können muss] künftig grundsätzlich nur im Zusammenspiel der zuständigen Akteure geht – zwischen Senat, Hochschulrat und Ministerium...".  

Als langjähriges Senatsmitglied liest sich das für mich so: Eine Hochschule muss sich weiterhin auch gegen eine Leitung entscheiden können. Aber nicht mehr demokratisch. Das hierfür bisher entscheidungsbefugte Hochschulorgan Senat verliert sein Abwahlrecht. Statt dessen soll es in solchen Fällen zukünftig mit den (hochschulexternen) "zuständigen Akteuren" zusammen spielen um nach Möglichkeit einen Konsens zu erreichen. 

Die Regeln dieses Spiels werden interessant. Auch im Hinblick darauf, ob der Ausgang dann noch als "Entscheidung der Hochschule" im Sinne der Wissenschaftsfreiheit anzusehen ist.

#7 -

Günter Tolkiehn | Di., 17.03.2026 - 22:17

"unser Ansatz ist, dass das [dass eine Hochschule sich auch gegen eine Leitung entscheiden können muss] künftig grundsätzlich nur im Zusammenspiel der zuständigen Akteure geht..."

Als langjähriges Senatsmitglied in post-demokratischen Zeiten liest sich das für mich so: Präsidenten können weiterhin vor Ablauf der Amtszeit entlassen werden. Aber die bisherige Entscheidungszuständigkeit der Senate per Wahlrecht hierfür entfällt, bzw. wird unter Konsenspflicht mit anderen, (bisher nicht) "zuständigen Akteuren" gestellt. Oder anders gesagt: Zwei hochschulexterne "Akteure" werden zuständig gemacht und erhalten ein Veto-Recht.

Die Spielregeln dieses "Zusammenspiels" zur Konsensbildung dürften interessant werden, auch im Hinlick darauf, ob es sich dabei noch um eine autonome Entscheidung der Hochschule im Sinne der Wisssenschaftsfreiheit handelt.

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