Spektakulär? Unspektakulär? Die Debatte um das Gerichtsurteil zu Baden-Württembergs Landeshochschulgesetz läuft. Der Versuch einer Einordnung.
Nach dem gestrigen Urteil des baden-württembergischen Verfassungsgerichtshof zum Landeshochschulgesetz ist eine Debatte entbrannt. Was genau haben die Richter denn nun beschlossen? Wie steht es um die Übertragbarkeit auf andere Bundesländer? Wie spektakulär ist das Urteil wirklich? Und weißt eigentlich "spektakulär"?
Aus dem Wissenschaftsministerium von Theresia Bauer (Grüne) heißt es, man prüfe Wortlaut und Auswirkungen des Urteils. Gestern hatte Bauer zu Protokoll gegeben, das Urteil "atmet den Geist der 60er Jahre" und gehe über die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVG) deutlich hinaus. Mit der bisherigen Rechtsprechung ist vor allem das legendäre BVG-Urteil von 1973 zur Professorenmehrheit gemeint. Ein zentraler Satz daraus: Bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer betreffen, muss der Gruppe der Hochschullehrer ein weitergehender, ausschlaggebender Einfluss vorbehalten bleiben, also mindestens 51 Prozent der Stimmen.
Wie 1973 beriefen sich die Richter an Baden-Württembergs Verfassungsgerichtshof auch gestern auf die im Grundgesetz-Artikel 5 garantierte Wissenschaftsfreiheit und befanden, die im Landeshochschulgesetz festgeschriebenen Regelungen zu Wahl und Abwahl von Rektoratsmitgliedern seien nicht mit der Verfassung vereinbar. Derzeit wählen Senat und Hochschulrat die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder in gemeinsamer Sitzung, die Abwahl geht nur im Zusammenspiel von ...
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Kommentare
#1 - Nun sollte man vielleicht nicht verkennen, dass das…
Verblüffend auch die Aggresivität mit der die Frau Hochschulministerin (Exekutive) das höchste Gericht (Judikative) angreift. Ein sehr merkwürdiges Verständnis von Gewaltenteilung. Liegt ...
#2 - "...wenn ein Selbstverwaltungsgremium mit der…
Das ist m.E. nicht auslegungsfähig, da eindeutig: Es ist die Rede von der Stimmenmehrheit der Gewählten, also derjenigen, die von ihrer Statusgruppe Hochschullehrer in das Gremium gewählt wurden. Einer Mehrheit der Hochschullehrer insgesamt an der Einrichtung bedarf es nicht. Es wird also davon ausgegangen, dass die gewählten Hochschullehrer im Gremium ihre Statusgruppe hinreichend vertreten - als verlängerter Arm - eine idealisierte Vorstellung.
#3 - Herzlichen Dank für diese kompetente Antwort auf meine…
Beste Grüße, Ihr Jan-Martin Wiarda
#4 - Ich lese den Satz genau so wie Herr Henrici und halte ihn…
#5 - Besten Dank für die Artikel!Sehr lesenswert ist in dem…
Sehr lesenswert ist in dem Zusammenhang auch das BVerfG-Urteil von 2014, das weder in den Medien noch wohl in den Ministerien groß rezipiert wurde:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140624_1bvr321707.html
Die Auswirkungen des Urteils könnten groß sein - vielerorts sieht die Lage ja deutlich anders aus, als sie das Urteil eigentlich vorschreibt.
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