Kein Deckel drauf
Die frühere BMBF-Staatssekretärin Döring ist mit ihrem Unterlassungsantrag gegen das BMBF auch in der zweiten Instanz gescheitert. Das Gericht habe unmissverständlich mit Spekulationen und Unterstellungen aufgeräumt, kommentiert Ex-Ministerin Stark-Watzinger. Hat sich die Fördermittelaffäre erledigt?

Illustration: Mohamed Hassan / Pixabay.
DER BESCHLUSS des Oberverwaltungsgerichts Münster ist in einem Basta-Ton gehalten, der unabhängig von seinem Inhalt überrascht. Dazu später mehr. Inhaltlich hat die Entscheidung in der Wissenschaftcommunity längst die Runde gemacht: Die frühere BMBF-Staatssekretärin Sabine Döring ist mit ihrem Antrag auf Unterlassung bestimmter Aussagen ihrer früheren Chefin Bettina Stark-Watzinger (FDP) auch in zweiter Instanz gescheitert.
"Das Gericht hat uns vollumfänglich Recht gegeben", kommentiert Stark-Watzinger den Beschluss auf Anfrage. "Es ist gut, dass nun eine finale Klärung vorliegt. Das Gericht räumt unmissverständlich mit vielen Spekulationen und Unterstellungen auf, die in den letzten Monaten verbreitet wurden. Spätestens jetzt sollten alle zur Sacharbeit zurückkehren."
Die entscheidende Frage, die das Oberverwaltungsgericht zu beantworten hatte, lautete: Hat Stark-Watzinger nun – oder hat sie nicht? Hat die Ministerin in der BMBF-Pressemitteilung, in der sie Mitte Juni Dörings Entlassung bekanntgab, fälschlicherweise behauptet, Döring habe am 13. Mai eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen erbeten? Und ist insofern die von Döring geforderte Unterlassung angemessen?
Das Argument mit dem "unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger"
Nein, befanden die Richter und bestätigten damit den Beschluss der Vorinstanz, des Verwaltungsgerichts Minden, gegen den Döring Beschwerde erhoben hatte: In der Pressemitteilung würden "keine unwahren Tatsachen behauptet". Maßgeblich für das Verständnis von entsprechenden Erklärungen sei nach der Rechtsprechung "ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsempfänger".
Die Richter gaben sich überzeugt: "Ein solcher Empfänger der Presseerklärung kann diese angesichts des klaren Wortlauts der gerügten Passage und deren sprachlichen Kontextes nur dahin verstehen, dass von dem – in der Erklärung nicht benannten – Handelnden bei den Fachreferaten eine förderrechtliche Prüfung erbeten wurde, die auf einen missverständlich formulierten und daher inhaltlich unklaren Prüfauftrag der Antragstellerin zurückging."
Im weiteren Verlauf des Beschlusses bekamen die "Politiker und Journalisten" von den Oberverwaltungsrichtern eins mitgegeben. "Die von der Antragstellerin angeführten Kommentierungen des Vorgangs durch Politiker und Journalisten ändern, soweit sie überhaupt die Ansicht der Antragstellerin stützen, diese Bewertung nicht. Als ...
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