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"Neue Selbstständigkeit", alte Probleme?

Ein Gesetzentwurf des Arbeitsministeriums soll ein Gerichtsurteil zur Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften abfedern. Doch es hagelt Kritik aus Gewerkschaften, Hochschulen und der Opposition.
Website Musikschule Herrenberg

Bundesweite Bedeutung: Der Streit um eine Musiklehrerin an der Musikschule Herrenberg verändert die Sozialgesetzgebung. Bild: Screenshot der Website der Musikschule.

ES IST EINE überraschende Wendung. Noch am Dienstag dieser Woche hatte das BMAS eine Anfrage der grünen Bundestagsopposition zum sogenannten Herrenberg-Urteil mit Hinweis auf regierungsinterne Abstimmungen faktisch unbeantwortet gelassen, da kursierte im politischen Berlin bereits ein Gesetzentwurf. Mit Bearbeitungsstand 26. März 2026 stellt er "eine weitere sozialversicherungsrechtliche Form von selbstständiger Tätigkeit", kurz als "neue Selbstständigkeit" bezeichnet, in Aussicht. Sie soll 2028 in Kraft treten.

Lassen sich so die Folgen des sogenannten Herrenberg-Urteils für Hochschulen und weitere Bildungseinrichtungen wie Musik- oder Volkshochschulen in den Griff bekommen? Die ersten Reaktionen fallen überwiegend skeptisch aus.

Das Bundessozialgericht hatte 2022 entschieden, dass Lehrkräfte trotz Honorarvertrag sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt gelten können, wenn sie faktisch in die Organisation eingebunden seien. Entscheidend sei nicht der Vertrag, sondern die gelebte Praxis. Anlass war die Klage der Stadt Herrenberg gegen die Deutsche Rentenversicherung, nachdem diese eine Musiklehrerin als festangestellt eingestuft hatte.

Das Urteil hatte weitreichende Folgen: Viele Lehrbeauftragte könnten künftig nicht mehr als Selbstständige gelten, sondern würden Sozialversicherungspflichten auslösen. Zwar gibt es derzeit eine gerade verlängerte sektorübergreifende Übergangsregelung, die Statusprüfungen bis Ende 2027 aussetzt und so im gesamten Bildungsbereich Zeit verschafft, doch sie ist befristet – ...

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Kommentare

#1 -

Günter Tolkiehn | Do., 02.04.2026 - 15:35

Mein Eindruck ist, dass in dieser Diskussion weiterhin und vorsätzlich zwei völlig verschiedene Problemfelder vermengt werden: 

Das Eine sind die "traditionellen" Lehrbeauftragten, also Personen, die neben einer Haupterwerbstätigkeit in geringem Zeitumfang (typischerweise 4 LVS) Lehre im beruflichen Spezialgebiet durchführen. Dies trägt in der Tat besonders an HAW wesentlich zur Qualität der Ausbildung bei. Hochschulen und Lehrbeauftragte werden hier gemeinsam einvernehmliche rechtmäßige Vereinbarungen suchen müssen, die so weit wie möglich dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der rechtswidrig gewordenen früheren Vereinbarungen entsprechen. Wegen des fortbestehenden gemeinsamen Interesses wird dies in aller Regel gelingen. Unkenrufe über den Untergang der Lehrqualität sind deshalb diese Gruppe ...

#2 -

Leif Johannsen | Fr., 03.04.2026 - 09:29

Ich kenne den Referentenentwurf nicht und beziehe mich ausschliesslich auf den obigen Blog-Artikel. Ich glaube aber, dass der Entwurf, so wie oben dargestellt, gar nicht so schlecht ist, sondern auch von zukuenftigen Lehrbeauftragten als Chance auf deutlich bessere Bezahlung interpretiert werden kann.

Aus Akademikersicht, der moeglicherweise in absehbarer Zeit sich wieder arbeitslos melden darf, weil die Projektdrittmittel auslaufen und der Verlaengerungsantrag nicht bewilligt wird, ist und waere es ein Unding, wenn die Politik ausschliesslich den Beduerfnissen der Hochschulen (billige, leicht kuendbare Arbeitskraefte, die als Lueckenfueller, die grunt work in der Lehre erledigen), Vorrang zu Lasten der Arbeitskraefte (Arbeitsnehmer_innen sind es ...

#3 -

Steffen Groß | Sa., 04.04.2026 - 13:38

Das BMAS will eine "neue Selbstständigkeit" einführen, die im Kern folgendes verspricht: Wer Rechtssicherheit in Sachen Scheinselbstständigkeit will, muss sich in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichern.



Die vorgeschlagene Regelung ist eines Rechtsstaats unwürdig. 



Statt Rechtssicherheit für alle Selbstständigen (und hier sind neben den in diesem Blog aufgeführten Honorarlehrkräften noch Millionen an Solo-Selbstständigen zu nennen) zu schaffen, will das BMAS eine etwas höhere, trotzdem wohl nicht verlässliche Rechtssicherheit "gegen Aufpreis" anbieten. 



Wer sich gegen die neue Form der Selbstständigkeit entscheidet, bleibt weiter in vollem Umfang der Willkür der Deutschen Rentenversicherung ausgesetzt.



Mit dem angeblichen Wahlrecht des Entwurfs soll eine Rentenversicherungspflicht durch die ...

#4 -

#IchBinTina | So., 05.04.2026 - 09:39

Der Gesetzentwurf wurde nicht durch das Herrenberg-Urteil (und das - sorry - typische Gejammere der Kanzler*innen) motiviert, sondern durch die Umsetzung der EU-Plattformrichtlinie. Vor diesem Hintergrund mutet das Beharren der öffentlichen Arbeitgeber auf einer Bereichsausnahme besonders befremdlich an. Der Zweck der Plattform-Richtlinie besteht darin, die "neue Selbstständigkeit" sozialverträglich zu regeln, also z.B. Freelancer*innen, die auftragsweise für eine Vielzahl von Auftraggebern arbeiten, durch Integration in die Sozialsysteme abzusichern. 

Wie Herr Tolkiehn schon festgestellt hat, ist der "echte" Lehrauftrag auch nach Herrenberg-Urteil und Plattform-Richtlinie kein Problem: Jemand mit einem Hauptberuf ist über diese Beschäftigung sozial abgesichert und wenn die Hochschulen für die ...

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