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Hochschulen ohne Lehrbeauftragte? Warum nur der Bund das Erfolgsmodell retten kann.

Was als sozialrechtliche Einzelfallentscheidung begann, entwickelt sich zum Strukturproblem. Ohne bundesgesetzliche Regelung steht das praxisorientierte Profil der Hochschulen für angewandte Wissenschaften auf dem Spiel. Ein Gastbeitrag von Nicole Münnich.
Portraitfoto Nicole Muennich.

Nicole Münnich studierte und promovierte am Historischen Seminar der Universität Leipzig. Seit 2024 ist sie Kanzlerin der Frankfurt University of Applied Sciences. Foto: Frankfurt UAS.

STEHT DAS LEHRBEAUFTRAGTENMODELL an den Hochschulen vor dem Aus? Statt die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Lehrtätigkeiten neu zu regeln, hat der Bundestag Anfang März 2026 lediglich die Übergangsfrist um ein Jahr bis Ende 2027 verlängert. Die politischen Akteure haben damit Zeit gewonnen – für die Hochschulen bleibt die Unsicherheit. Das Lehrbeauftragtenmodell in seiner bisherigen Form droht zu verschwinden – mit weitreichenden Folgen für die praxisnahe Lehre.

Auslöser ist das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) von Juni 2022 und vor allem dessen Übertragung durch die Sozialversicherungsträger auf Lehrbeauftragte an Hochschulen seit 2023. Was lange als selbstständige oder nebenberufliche Tätigkeit galt, könnte künftig als "abhängige Beschäftigung" gewertet werden – mit erheblichen finanziellen Belastungen, arbeitsrechtlichen Risiken und strukturellen Verwerfungen im Hochschulsystem insgesamt.

Die Folgen zeigen sich sehr schnell und sehr konkret: Wird ein Lehrauftrag im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren als abhängige Beschäftigung eingestuft (vor der Übergangsfrist gab es bereits erste Fälle), werden Sozialversicherungsbeiträge mehrere Jahre rückwirkend fällig – für jeden einzelnen Lehrauftrag. Eine größere Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW) vergibt pro Semester mehrere hundert Lehraufträge. Eine rückwirkende Beitragspflicht für selbst nur einen Teil dieser Lehraufträge würde schnell Millionen erreichen – und das in einer Phase, in der in mehreren Bundesländern die Hochschulhaushalte gekürzt werden. Für die Lehrbeauftragten entstünden durch eine rückwirkende Einstufung erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheiten – von steuerlichen Anpassungen bis hin zu Änderungen im Krankenversicherungsstatus.

Auf der Webseite des BMAS heißt es, dass mit der Übergangsregelung den Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ermöglicht werden sollte, "sich auf die nun geltenden Beurteilungsmaßstäbe einzustellen". Übersetzt bedeutet dies: Die "nun geltenden Beurteilungsmaßstäbe" stehen wohl nicht mehr zur Diskussion. Für die Hochschulen wäre dies katastrophal.

Lehraufträge sind kein Randphänomen

Katastrophal wäre dies nicht nur aus finanziellen Gründen. Denn Lehraufträge sind kein randständiges Zusatzinstrument, sondern ein zentrales Strukturmerkmal der deutschen Hochschullandschaft. Insbesondere an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sichern sie genau das, was diese Hochschulform auszeichnet – und von der Politik immer wieder (nicht zuletzt im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung) eingefordert wird: die kontinuierliche Einbindung aktueller beruflicher Praxis in die Lehre. Lehrbeauftragte kommen aus Unternehmen, Verwaltungen, sozialen Einrichtungen oder freien Berufen und bringen ihre Expertise ein – nebenberuflich, in den Abendstunden und in der Regel, ohne dass sie auf den vergleichsweise geringen Verdienst aus dem Lehrauftrag angewiesen wären.

Auch an Universitäten spielen Lehraufträge eine Rolle. Hier dienen sie zum Beispiel der wissenschaftlichen Qualifikation, indem Promovierende und Postdocs neben ihrer Forschung auch Lehrerfahrung für ihre Wissenschaftskarriere sammeln, ohne die keine Berufung auf eine Professur denkbar ist. Für Hochschulen für angewandte Wissenschaften jedoch sind die Lehraufträge strukturell unverzichtbar.

Warum sich dieses Modell nicht "umstellen" lässt

Das BMAS geht laut eigener Webseite davon aus, es bräuchte in den Hochschulen nur etwas Zeit, um "gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anzupassen". Was aber ist die vorgestellte Alternative? Was würde es bedeuten, wenn Lehrbeauftragte künftig flächendeckend als "abhängig beschäftigt" eingestuft würden?

Die Vorstellung, Lehraufträge ließen sich ohne Weiteres in reguläre Beschäftigungsverhältnisse überführen, verkennt die Realität an den Hochschulen.

Für die große Mehrheit der Lehrbeauftragten ist eine formale Anstellung keine Option. Wer bereits in Vollzeit in Unternehmen, Verwaltungen oder sozialen Einrichtungen tätig ist, wird keinen zusätzlichen Arbeitsvertrag für zwei Semesterwochenstunden (SWS) eingehen – zumal dies für sie mit zusätzlicher Bürokratie, sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten und Abstimmungen mit dem Hauptarbeitgeber verbunden wäre.

Hinzu kommen arbeitsrechtliche Grenzen. Lehraufträge werden semesterweise vergeben. Für diese kleinteiligen, zeitlich befristeten Tätigkeiten bieten weder das Wissenschaftszeitvertragsgesetz noch das Teilzeit- und Befristungsgesetz eine verlässliche Befristungsgrundlage. Hochschulen müssten Arbeitsverträge schließen, ohne sie rechtssicher befristen zu können – mit entsprechenden Risiken.

Und auch organisatorisch stünden die Hochschulen alle halben Jahre vor einer Mammutaufgabe. Das Problem ist nicht der einzelne Lehrauftrag, sondern seine schiere Anzahl. Noch einmal das Beispiel einer großen Hochschule, die pro Semester mehrere hundert Lehraufträge vergibt: Müssten diese in kleinteilige – ein Lehrauftrag mit zwei Semesterwochenstunden entspricht rund vier Prozent einer Vollzeitstelle – auf je ein Semester begrenzte Beschäftigungsverhältnisse überführt werden, entstünde ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Mit hunderten Arbeitsverträgen, Abrechnungs- und Meldepflichten.

Entscheidend ist: Das Modell praxisnaher Lehre mit Lehraufträgen lässt sich nicht "anpassen". Es funktioniert nur als eigenständige, nebenberufliche Form akademischer Lehre – oder es bricht weg.

Das Herrenberg-Urteil – und der Zielkonflikt zwischen Sozialsystem und Wissenschaftssystem

Entscheidend ist daher die Frage, wen das Sozialversicherungsrecht hier eigentlich schützen soll. Wenn eine Lehrkraft zum Beispiel an einer Musikschule über viele Jahre hinweg mit hohen Stundenzahlen – quasi in Vollzeit – unterrichtet, muss diese Tätigkeit sozial und rententechnisch abgesichert sein. Das ist mehr als nachvollziehbar. In diesem Kontext ist das Herrenberg-Urteil folgerichtig. Dieses Urteil jedoch unabhängig vom Beschäftigungsumfang auf Lehrbeauftragte an Hochschulen zu übertragen, verfehlt den Schutzzweck der Regelung.

Vor dem Hintergrund wachsenden finanziellen und politischen Drucks auf die Sozialversicherungssysteme haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit im Mai 2023 aus der Urteilsbegründung allgemeine Prüfkriterien für Statusfeststellungsverfahren abgeleitet und diese explizit auf Hochschulen übertragen. Maßgeblich für die Frage, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, ist nicht mehr die inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Lehrbeauftragten, sondern allein das Vorliegen unternehmerischer Chancen und Risiken. Wer in die Organisation Hochschule eingebunden ist, trägt aus Sicht der Sozialversicherungsträger kein unternehmerisches Risiko und ist somit abhängig beschäftigt.

Gleichwohl: Die allermeisten Lehrbeauftragten an den Hochschulen fallen nicht unter den Personenkreis, den das sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren eigentlich schützen soll. Sie sind wirtschaftlich nicht abhängig von ihrem Lehrauftrag und verfügen über eine eigenständige soziale Absicherung. Genau diese Realität gerät durch die aktuelle Verschärfung der Prüfkriterien aus dem Blick – mit den beschriebenen weitreichenden Folgen.

Bundesrecht, Landesfolgen - die finanzielle Dimension

Der Konflikt hat eine weitere Dimension: den Zielkonflikt zwischen Bundes- und Landesebene. Während die Sozialgesetzgebung Sache des Bundes ist, liegen die Hochschulen in der Zuständigkeit der Länder. Auch wenn, basierend auf dem Hochschulrahmengesetz, in den meisten Ländergesetzen Lehrbeauftragte explizit als „selbstständig“ bezeichnet werden, liefen entsprechende landesrechtliche Regelungen bei widersprechendem Bundesrecht künftig ins Leere. Die finanziellen und strukturellen Folgen hätten die Länder zu tragen. Und in vielen Ländern steht die Hochschulfinanzierung bereits unter erheblichem Druck – etwa in Hessen oder Berlin.

Sollten Lehraufträge künftig als Beschäftigungsverhältnisse behandelt werden und sich Lehrbeauftragte trotz steigender Bürokratie auf ein solches Beschäftigungsverhältnis überhaupt noch einlassen, entstünden deutlich höhere Kosten (vor allem die zusätzlichen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung). Diese Mehrkosten sind in den Hochschulbudgets nicht eingeplant und angesichts aktueller Sparzwänge kaum aufzufangen.

Politischer Handlungsdruck wächst

Im Dezember 2025 fordert denn auch die Kultusministerkonferenz (KMK) eine rasche Klärung. In einem Schreiben an das BMAS weist sie darauf hin, dass die Übergangsregelung maßgeblich dazu beigetragen habe, die nach dem Herrenberg-Urteil entstandene Verunsicherung abzufedern. Zugleich betont sie, dass angesichts des Auslaufens dieser Regelung Ende 2026 nun dringend eine rechtssichere Lösung auf Bundesebene erforderlich sei, zumindest eine Verlängerung der Übergangsregelung über den 31.Dezember 2026 hinaus. Diese Verlängerung ist inzwischen erfolgt – gelöst ist das Grundproblem damit jedoch nicht.

Das BMAS selbst verweist auf seiner Webseite auf Rückmeldungen von Bildungseinrichtungen, denen zufolge ohne selbständig tätige Lehrkräfte das Bildungsangebot im bisherigen Umfang nicht aufrechterhalten werden könne – "auch weil viele Lehrkräfte nur als Selbständige tätig werden wollten".

Der Ball liegt beim BMAS. Viel Zeit bleibt trotz Verlängerung der Übergangsregelung nicht. Die Hochschulen brauchen bis zum Frühjahr 2027 Planungssicherheit, um die Lehre für das Wintersemester 2026/27 organisieren zu können. Eine tragfähige und rechtssichere Lösung muss daher deutlich vor dem 31. Dezember 2027 vorliegen. Tatsächlich hat die Politik damit nur knapp ein Jahr, um eine solche Lösung zu schaffen. Rechtssicherheit entsteht nicht von selbst. Sie muss politisch hergestellt werden. Es braucht eine bundesgesetzliche Klarstellung, die die spezifische Struktur nebenberuflicher Lehrtätigkeit an Hochschulen ausdrücklich berücksichtigt.

Ohne eine solche Klarstellung werden Hochschulen aus rechtlicher Vorsicht künftig keine Lehraufträge mehr vergeben können. Die Folge wäre nicht eine bessere soziale Absicherung von Lehrenden, sondern ein Abbau von Lehre, ein Verlust praxisnaher Studienangebote – und letztlich weniger Studienplätze.


Das Herrenberg-Urteil und seine Folgen für Hochschulen und Weiterbildung

Rund 95.000 Lehrbeauftragte gab es laut Statistischem Bundesamt zuletzt an deutschen Hochschulen – und damit deutlich mehr als Professuren. Besonders stark ist ihre Bedeutung an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, die mehr als doppelt so viele Lehrbeauftragte wie Professorinnen und Professoren beschäftigen, an Verwaltungsfachhochschulen sind es sogar viereinhalbmal so viele.

Ohne diese Gruppe ließen sich wichtige praxisorientierte Teile der Lehre nicht aufrechterhalten, warnt auch das Centrum für Hochschulentwicklung (CHE) in einer am Mittwoch veröffentlichten Bestandsaufnahme. Die Folgen, falls das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts künftig auf Lehrbeauftragte an Hochschulen angewendet werden sollte, wären demzufolge erheblich. Viele Lehraufträge müssten in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt werden. Die Personalkosten könnten pro Lehrstunde um mehr als 20 Prozent steigen, zugleich würde der Verwaltungsaufwand deutlich wachsen.

Besonders betroffen wären an den Hochschulen laut CHE praxisorientierte Studiengänge, die stark auf nebenberufliche Lehrende aus Unternehmen, Kliniken, Verwaltungen oder kulturellen Einrichtungen angewiesen sind, die Verunsicherung sei groß.

Ausgangspunkt ist ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022 zu einer Klavierlehrerin an einer Musikschule in Herrenberg. Das Gericht stellte klar, dass nicht der Vertrag entscheidet, ob jemand selbstständig tätig ist, sondern die tatsächliche Einbindung in den Betrieb. Wer in Stundenpläne eingebunden sei, Räume zugewiesen bekomme und kein eigenes unternehmerisches Risiko trage, könne sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt gelten – auch wenn er formal als freier Mitarbeiter geführt werde. Die Sozialversicherungsträger, allen voran die Deutsche Rentenversicherung, haben daraufhin ihre Beurteilungsmaßstäbe für Lehrtätigkeiten neu ausgerichtet.

Diese neuen Maßstäbe der Rentenversicherung seien jedoch "komplett praxisuntauglich", sagt Bernd Käpplinger, Professor für Weiterbildung an der Universität Gießen. Es drohe ein Personalmangel, weil die meisten Lehrbeauftragten anderswo ihre Hauptbeschäftigung hätten "und für einen oder zwei unregelmäßige Lehraufträge pro Semester, vielleicht auch noch bei zwei verschiedenen Volkshochschulen, den Bürokratieaufwand einer zweiten Anstellung scheuen werden."

Neben Hochschulen warnen unter anderem auch Volkshoch-, Musikschulen und Anbieter von Erwachsenenbildung, öffentlich wie privat, vor den Folgen des Urteils. Aktuell gilt eine Übergangsregelung von Bundestag und Arbeitsministerium, die für alle Bildungseinrichtungen die Einzelfallprüfungen vorübergehend aussetzt und gerade bis Ende 2027 verlängert wurde.

Allein der Deutsche Volkshochschul-Verband (DVV) spricht von rund "175.000 selbstständigen Dozent*innen aus verschiedensten gesellschaftlichen Gruppen", in der Mehrheit nebenberuflich tätig, die "ihre Ideen und Fähigkeiten einbringen". Ihre Festanstellung als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte der Volkshochschulen würde zu erheblich höheren finanziellen Belastungen führen, Volkshochschulen müssten ihr Angebot deutlich verringern oder die Preise erhöhen. Die Selbstständigkeit an Volkshochschulen müsse als eine Option erhalten bleiben, fordert der DVV.

Auch Hochschulen wiederum bräuchten eine Regelung, die die Besonderheiten der Hochschullehre berücksichtigt, meint das CHE. "Sinnvoll wäre beispielsweise eine gesetzliche Definition, dass alle hauptberuflich anderweitig Beschäftigten mit einer Lehrverpflichtung bis zu zehn Semesterwochenstunden selbstständig arbeiten. Dies würde soziale Absicherung schaffen, ohne gleichzeitig die Funktionsfähigkeit der Hochschullehre zu gefährden", sagt CHE-Chef Frank Ziegele.

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) widerspricht: Statt Sonderregelungen für Bildungseinrichtungen zu schaffen, müsse verhindert werden, dass Scheinselbstständigkeit fortgeschrieben werde; nötig seien verlässliche Beschäftigungsverhältnisse und soziale Absicherung für Lehrende. JMW.


Nachtrag am 26. März:
Wissenschaftsminister planen Bundesratsentschließung

Die KMK-Wissenschaftsministerkonferenz reagiert. Auf ihrer Sitzung am Mittwochnachmittag beschlossen die Minister, eine Bundesratsentschließung zum sogenannten Herrenberg-Urteil vorzubereiten.

Es gehe um "den Erhalt von selbstständiger Lehrtätigkeit für die Zukunftsfähigkeit und auch die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftssystems", sagte im Anschluss Bayerns Wissenschaftsminister Markus Blume (CSU), zugleich Präsident der Wissenschafts-MK. Ziel sei, dass nebenberufliche Lehrbeauftragte auch künftig von der Sozialversicherungspflicht freigestellt werden können und dafür endlich bundesweit Rechtssicherheit geschaffen werde. Das sei "nur möglich mit einem entsprechenden Gesetzgebungsvorhaben auf Bundesebene", für das die Länder nun Leitplanken setzen wollten.

Vergangene Woche hatte die Frankfurter Hochschulkanzlerin Nicole Münnich im Gastbeitrag hier im Blog vor "erheblichen finanziellen Belastungen, arbeitsrechtlichen Risiken und strukturellen Verwerfungen im Hochschulsystem insgesamt" gewarnt, wenn künftig für nebenberufliche Lehrbeauftragte grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge fällig würden, auch mehrere Jahre rückwirkend. Zudem würden sich viele bisherige Lehrbeauftragte auf ein solches Beschäftigungsverhältnis gar nicht mehr einlassen.

Wissenschaftsminister Blume betonte zugleich, es gehe "nicht darum, die Sozialversicherungspflicht zu unterlaufen" oder "prekäre Situationen zu legalisieren", sondern darum, den Besonderheiten des Wissenschaftssystems Rechnung zu tragen. Ohne Lehrbeauftragte funktioniere dieses System nicht, widersprach er Kritik: In Deutschland seien "schätzungsweise mehr als 100.000 Lehrbeauftragte" tätig, allein in Bayern über 10.000. Es sei daher "keine Alternative zu sagen, es gibt in Zukunft keine nebenberuflichen Lehrbeauftragten mehr". JMW.

Kommentare

#1 -

Thomas A. H. Schöck  | Mi., 18.03.2026 - 10:32

Das zeigt leider einmal mehr, dass die GEW vom realen Hochschulbetrieb wenig Ahnung hat.

#2 -

Dr. Simon Pschorr  | Mi., 18.03.2026 - 11:01

Leider stellt der Beitrag eine Beziehung zwischen sozialrechtlicher Statusfeststellung und Arbeitsrecht her, die § 7 SGB IV nicht zur Folge hat. Auch wenn sozialrechtlich eine Beschäftigung angenommen würde, liegt nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis vor. Hier im Besonderen, untersagt das Landeshochschulrecht in nahezu allen Bundesländern die Begründung von Arbeitsverhältnissen mit Lehrbeauftragten. Der Bundesgesetzgeber hat hierfür auch keine Regelungskompetenz. Das WissZeitVG wäre dementsprechend ein verfehlter Regelungszusammenhang. Unbefristete Arbeitsverträge drohen mithin nicht - genauso wenig wie großflächige KV-Beiträge, sind Lehraufträge sowohl im Hinblick auf die Vergütung als auch im zeitlichen Umfang geringfügig iSd § 8 SGB IV. Der Beitrag zeugt von der Komplexität der Wissenschaftsbeschäftigung, die häufig auch die Hochschulen und ihre Repräsentanten nicht durchblicken.

#2.1 -

Elmar Neitzert | Mi., 18.03.2026 - 14:28

Antwort auf von Dr. Simon Pschorr (nicht überprüft)

Es ist richtig, dass ein positives Statusfeststellungsverfahren nicht zwangsläufig ein Abrietsverhältnis zur Folge haben muss.
Sobald jedoch ein(e) betroffene(r) Lehrkraft mit diesem Ergebnis vor dem Arbeitsgericht auf Einstellung klagt (ob bzw. wie oft das passiert ist dabei nicht relevant), wird das Ergebnis im Regelfall die Feststellung des Gerichts sein, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Gemessen an den Kriteren des BSG (z.B. Einbindung in den betrieblichen Ablauf; Vorlesungen in Räumen der Hochschule) wird ein solches Ergebnis überwiegend zu erwarten sein. 
Allein die Möglichkeit wird wahrscheinlich dazu führen, dass alle Rechtsabteilungen weitere Bestellungen von Lehrbeauftragten als zu großes Risiko ansehen und den Leitungen abraten werden, diese Praxis fortzusetzen.

#2.1.1 -

Dr. Simon Pschorr  | Do., 19.03.2026 - 17:00

Antwort auf von Elmar Neitzert (nicht überprüft)

Sehr geehrter Herr Neitzert,

Sie hätten Recht, wenn es sich um eine andere Form der abhängigen Tätigkeit handelte - führt dort das Statusfeststellungsverfahren zur Feststellung einer Beschäftigung, gibt es rechtlich regelmäßig nur das Arbeitsverhältnis als zugrundeliegende Rechtsbeziehung, was Erfolg vor dem Arbeitsgericht verspricht. Nicht aber im Fall des Lehrauftrags. Dieser wird (wie gesagt: durch Landesrecht explizit angeordnet) als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art begründet. Dies steht (außer in den wenigen Bundesländern, die einen Arbeitsvertragsschluss noch zulassen) der Annahme eines Arbeitsverhältnisses mit normativer Wirkung entgegen. Das steht auch nicht im Widerspruch zur Statusfeststellung, ist doch dieses öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis in den Betrieb Hochschule eingegliedert und faktisch (durch die Vorgaben im Lehrauftrag) weisungsgebunden. Das Problem besteht schlicht nicht.

#2.1.1.1 -

Elmar Neitzert | Sa., 21.03.2026 - 15:28

Antwort auf von Dr. Simon Pschorr (nicht überprüft)

Sehr geehrter Herr Dr. Pschorr,

Danke für die Einordnung, die mich - nach einigen Recherchen - aber noch nicht vollends überzeugt.
Für die Begriff "öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis" existiert m.W. keine Legaldefinition und hier sehe ich weiterhin Unsicherheiten.
Jedes Rechtsinstitut sui genergis bildet bei fehlender abschließender Definition m.E. ein Einfallstor für etwaige Ein-/ Rückgriffe auch seitens der Rentenversicherungsträger / ClearingStelle.
Spannend dürfte dann auch sein, vor welcher Gerichtsbarkeit (Zivilgericht / Verwaltungsgericht) solche Streitigkeiten letztendlich entschieden werden ...

#2.1.1.1.1 -

Dr. Simon Pschorr  | Fr., 27.03.2026 - 06:26

Antwort auf von Elmar Neitzert (nicht überprüft)

Sehr geehrter Herr Neitzert,

die Streitigkeit um die Arbeitnehmereigenschaft wird vor dem ArbG ausgefochten. Ansprüche aus dem Lehrauftrag klagt man vor dem VG ein. Für weitere Details würde ich Sie gerne auf meine Kommentierung zum Thema im Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern zu § 55 HRG verweisen. Dort finden Sie umfassende Belegr zur Rechtsfigur des besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses sui generis - einheitlich entschieden durch die Gerichtsbarkeiten.

 

Herzliche Grüße

Dr. Simon Pschorr 

#3 -

Elmar Neitzert | Mi., 18.03.2026 - 11:13

Ein wichtiger Beitrag und ein Punkt, der schnell einer klaren gesetzlichen Regelung bedarf.

Das sog. Herrenberg-Urteil ist m.E. per se nicht 1:1 auf den Lehrbetrieb aus Hochschulen übertragbar. In den Urteil ging es um eine Kraft, die quasi Vollzeit für die Musikschule tätig war und dabei auch noch Instrumente der Schule genutzt hat. Leider werden seitens der Sozialversicherungsträger auch die "Randbemerkungen" des Urteils exzessiv ausgelegt.

Der Umfang und die Bedeutung dieser Regelung für Forschung, Lehre, Kunst und (Erwachsenen-) Bildung ist enorm und sollte auch vom Gesetzgeber endlich abschließend "wasserdicht" geregelt werden.

#4 -

René Krempkow  | Mi., 18.03.2026 - 11:42

"Rückmeldungen von Bildungseinrichtungen, denen zufolge ohne selbständig tätige Lehrkräfte das Bildungsangebot im bisherigen Umfang nicht aufrechterhalten werden könne" und "Verlust praxisnaher Studienangebote" insbesondere an HAW: 

Wie passt das damit zusammen, dass Lehrbeauftragte lediglich zur Ergänzung dienen sollen und nicht zur grundsätzlichen Sicherstellung des Lehrangebotes?

Dies gilt insbesondere, wenn HAW-Profs eigentlich Praxis-Erfahrung als Berufungsvoraussetzung nachgewiesen haben sollten, was von einigen HAW aber seit Jahren aufzuweichen versucht wird.

Wäre es dann nicht ein Offenbarungseid, wenn das Auslaufen von Sonder-Sonderregelungen (das WisszeitVG ist auch bereits eine solche) als Gefährdung des regulären Betriebs sein soll? 

Diese Fragen stellen sich mir nach der Lektüre diese Beitrags.

P.S.: Ich selbst arbeite in einer unbefristeten Vollzeitstelle und hätte kein Problem damit, wenn meine seit etlichen Jahren ausgeübten 2 SWS Lehrauftrag ein regulärer Vertrag wären, und es wäre für alle Beteiligten deutlich weniger Bürokratie, wenn es nicht jedes Mal ein "neuer" Vertrag wäre und ich nicht jedes Jahr auch noch in der Steuererklärung etliche zusätzliche Formulare ausfüllen müsste.

#4.1 -

Dirk Stegelmeyer | Mi., 18.03.2026 - 18:15

Antwort auf von René Krempkow (nicht überprüft)

Meine Erfahrung besteht nur im Rahmen der HAW's: Natürlich haben die überwiegende Zahl der Profs viel Berufserfahrung vor der Professur. Dennoch gibt es einige Lehrbereiche, bei denen sich entweder schnell sehr viel verändert oder es nicht genug Lehre für eine volle Stelle gibt. So gibt es beispielsweise Lehrbeauftragte für internationales Urheber- und Patentrecht für Ingenieure, Noise-Vibration-Heat in der Fahrzeugentwicklung oder eine für Instandhaltungsmanagement. Im Beitrag ist genau dies gemeint: ein Rechtsanwalt in einer Großkanzlei mag nicht noch für ein paar Euro angestellt sein, möglicherweis hat das auch Konsequenzen bei seiner Kammer, dass weiß ich nicht und damit mag sich auch niemand beschäftigen. Der Geräuschexperte in Diensten eines Autokonzerns kennt sich in den erforderlichen Maßnahmen bei Elektrofahrzeugen aus, weil man nun jeden Scheibenwischermotor hört. Die Instandhaltungsleiterin eines Chemieunternehmens gibt gern ihr Wissen weiter, will aber nicht noch Bürokratie für die Zusatzbeschäftigung, das sie nur im Wintersemester abends eine Vorlesung hält. Das sind sehr viele Themengebiete, für die sich Lehrbeauftragte in besonderer Weise eignen. Damit ist es gleichzeitig "Ergänzung" und weil es viele Themen gibt "grundsätzlicher Teil der Lehre". Für drei Beispieldozenten ist das keineswegs Aufwand: die "Übungsleiterpauschale" von 3.000 EUR macht die Aufwandsentschädigung steuer- und sozialabgabenfrei. Einfach in die Einkommensteuererklärung in das entsprechende Feld eintragen und fertig.

Möglicherweise ist das bei Ihnen, Herr Krempkow, anders, falls Sie wie die Lehrkraft in Herrenberg (auch) davon leben. Das ist aber, so zumindest meine Erfahrung, die Ausnahme. 

#5 -

Hochschulmitarbeiter | Mi., 18.03.2026 - 16:45

Ich weiß nicht so recht.

#1 Irgendwie beanspruchen die Hochschulen immer für sich, anders zu sein als konventionelle Arbeitgeber. Mit dem Zweck und Nutzen befristeter Verträge, prekärer Beschäftigung und der Vermeidung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die holde Wissenschaft kann da ganz schön markt- und neoliberal sein.

#2 Wenn diese so wichtigen Praktiker*innen aus der Praxis (der Wirtschaft!) schon genug verdienen, können sie den Lehrauftrag ja auch pro bono machen. Wollen sie wahrscheinlich nicht. Also geht es doch um Zuverdienst. Und wer davon prekär leben muss, sollte auch sozialversichert sein.

#3 Wenn eine Hochschule für Angewandte Wissenschaften hunderte von Lehraufträgen vergibt und das in keinem angemessenen Verhältnis mehr zur Professor*innenschaft steht, stimmt irgendetwas nicht. Man könnte ja auch die Professor*innen wieder stärker auf ihr reguläres Deputat verpflichten und das damit auffangen.

Ich würde es sehr gut finden, wenn das Herrenberg-Urteil für Hochschulen gelten würde. Es schafft klare Verhältnisse und räumt mit Missständen auf, z. B. der Flucht von HAW-Professor*innen aus der Lehre (!), die ja eigentlich ihre Kernaufgabe ist.

Und ob die Qualität der Lehre von Praktiker*innen an einer wissenschaftlichen Einrichtung so gut ist, da hätte ich meine Zweifel. Meine Erfahrung ist, dass das schnell ins Anekdotische und Alltagspraktische abgleitet und die Qualität leidet.

#6 -

Th. Klein | Mi., 18.03.2026 - 20:39

"Flucht von HAW-Professor*innen aus der Lehre (!), die ja eigentlich ihre Kernaufgabe ist." Na ja, das ist langsam ein veraltetes Paradigma. Es gibt Hochschulgesetze, wie bspw. in Bayern, wo Lehre, Forschung und Transfer als Aufgaben der Hochschule zusammen definiert werden. Der Freiraum in der Forschung kann in der Regel nur mit Lehraufträgen ausgeglichen werden. Wer also sagt, die Profs sollten alle fleißig ihre 18 SWS leisten, der spricht den HAWs die Möglichkeiten der Forschung ab. 

#7 -

#IchBinTina | Do., 19.03.2026 - 11:00

"Das Problem ist nicht der einzelne Lehrauftrag, sondern seine schiere Anzahl."

Yo. Exakt das. Hätten die Hochschulen diese Möglichkeit nicht so stark missbraucht, hätten sie jetzt nicht das Problem, dass der Rückbau des Missbrauchs Kosten verursacht, die in den Budgets nicht vorgesehen sind.

Selbstgeschaffene Leiden, mein Mitleid hält sich in Grenzen.

#8 -

Lasse | Do., 19.03.2026 - 12:40

Grade jetzt, da in vielen Bundesländern die Hochschulfinanzierung gekürzt wird ist die Umsetzung des Urteils an Hochschulen besonders wichtig. 

Sonst werden die Hochschulen allerorts das wissenschaftliche Personal, für das jetzt Geld im Grundhaushalt fehlt, nach Auslaufen des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit billigen Lehraufträgen für die gleiche Tätigkeit abspeisen... 

#9 -

Matthias Willems | Do., 19.03.2026 - 20:29

Der Beitrag  von Frau Münnich beschreibt die Ausgangssituation sehr gut !

 


 

 

 

#10 -

jonas | Di., 24.03.2026 - 13:27

Ich kann mich hier nur meinem Vorredner anschließen. Der Beitrag liest sich, als wolle man sich hier um reguläre Beschäftigungsverhältnisse drücken.

> zumal dies für sie mit zusätzlicher Bürokratie, sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten und Abstimmungen mit dem Hauptarbeitgeber verbunden wäre.
Sowohl bei meinem aktuellen als auch bei meinem vorherigen Arbeitgeber wird für eine Nebentätigkeit die ausdrückliche Genehmigung der Firma vorausgesetzt. Ob selbstständig oder angestellt macht dabei keinen Unterschied. Die Meldungen an die Sozialversicherungen erfolgen bei einer normalen Anstellung automatisch, d.h. die Belastungen für den Lehrbeauftragten wären geringer als jetzt.

> Hochschulen müssten Arbeitsverträge schließen, ohne sie rechtssicher befristen zu können
§ 14 Abs. 2 TzBfG erlaubt eine zeitliche Befristung ohne Sachgrund für bis zu zwei Jahre. Möglicherweise lässt sich auch eine Befristung über Abs. 1 Ziffer 1 oder 4 rechtfertigen.
Die Hochschulen hätten also mindestens vier Semester Zeit, um festzustellen, ob sie diesen Dozenten langfristig benötigen oder nicht. Und auch unbefristete Arbeitsverhältnisse können gekündigt werden. Ein Angestellter ist ja kein Beamter.

> Müssten diese in [...] auf je ein Semester begrenzte Beschäftigungsverhältnisse überführt werden, entstünde ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Mit hunderten Arbeitsverträgen, Abrechnungs- und Meldepflichten.
Auch aktuell müssen Verträge geschlossen und abgerechnet werden, der Mehraufwand für eine reguläre Beschäftigung sollte also nicht allzu groß sein. Ein Minijob kann aktuell mit bis zu 603 € monatlich bezahlt werden, was mir für 2 SWS Lehre durchaus ausreichend erscheint. Studentische Beschäftigte werden in der Regel als Minijob geführt, die Prozesse für Einstellung, Abrechnung etc. sollten also schon alle vorhanden sein.

#11 -

Dmytro Lyashov | Mi., 25.03.2026 - 10:37

Aus meiner Sicht liegt das Kernproblem im Spannungsfeld zwischen praxisnaher Lehre und sozialversicherungsrechtlicher Absicherung.

Das Lehrbeauftragtenmodell ist für praxisnahe Lehre - insbesondere an HAW - strukturell kaum ersetzbar. Gleichzeitig adressiert das Sozialrecht mit guten Gründen die Problematik potenzieller Scheinselbstständigkeit.

Aus der Perspektive der Lehrpraxis stellt sich dabei auch die Frage nach tragfähigen Beschäftigungsmodellen: Eine stabilere institutionelle Anbindung kann sinnvoll sein - sofern der Bezug zur Praxis erhalten bleibt.

Gleichzeitig erlebe ich, dass viele Lehrbeauftragte ganz bewusst nebenberuflich tätig sind und gerade diese Flexibilität schätzen. Eine pauschale Lösung dürfte daher kaum funktionieren.

Die eigentliche Herausforderung scheint mir deshalb eine differenzierte Regelung zu sein, die unterschiedliche Formen der Einbindung ermöglicht - statt nur zwischen „selbstständig“ und „angestellt“ zu unterscheiden.

#12 -

Edith Riedel | Fr., 27.03.2026 - 16:46

Ich kann #7 nur zustimmen. Leider werden Lehraufträge inflationär genutzt, um sich die teuren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zu sparen. Gerade in kleinen geisteswissenschaftlichen Fächern wird oft ein hoher Anteil der grundständigen Lehre durch Lehraufträge abgedeckt, oder auch in der Sprachlehre, man denke z.B. an die Romanistik. Ich kenne Fälle, in denen fast die komplette Lehre für ein Bachelor-Nebenfach durch Lehrbeauftragte erledigt wird. Das Argument, dass es in der Wissenschaft halt anders sei, als anderswo, klingt für mich inzwischen recht hohl. Anders ist es in der Wissenschaft leider auffallend häufig dann, wenn es um die Rechte von Arbeitnehmer*innen geht. Ob das nun die Diskussion um Lehrbeauftragte ist, oder die Diskussion um die Arbeitszeiterfassung, die für Wissenschaftler*innen von den Hochschulen nach wie vor abgelehnt und/oder bekämpft wird.  

#13 -

Ex-Lehrbeauftragte | Fr., 27.03.2026 - 17:29

Dass eine Kanzlerin vor den Folgen des "Herrenberg-Urteils" warnt, verwundert nicht, es ist viel mehr ihre Aufgabe... Aber damit steht sie naturgemäß "auf der anderen Seite". 
Die Darstellung ist zu einseitig und liefert keine Daten und Fakten bei der Behauptung "Für die große Mehrheit der Lehrbeauftragten ist eine formale Anstellung keine Option". Mehrheit? Bei weitem nicht alle Lehrbeauftragte sind abgesicherte Anwälte und Industrie-Beschäftigte mit nur 2 SWS pro Semester.
An deutschen Musikhochschulen - offiziell 24 an der Zahl - werden 50% [FÜNFZIG PROZENT] der Lehre von Lehrbeauftragten zu Dumpingpreisen erbracht. Einige sind finanziell und SV-technisch abgesichert (zB Orchesterangestellte), VIELE davon sind aber Freiberufler und natürgemäß prekär beschäftigt! (Nicht umsonst gibt es das KSVG). Hier findet seit Jahrzehnten ein Missbrauch statt: Hochschulen ruhen sich auf den Zusatz "... an Kunsthochschulen auch zur Erbringung der Lehre ..." aus und sparen sowohl an den SV-Beiträgen als auch zusätzlich an den Honoraren, sodass selbständige Lehrbeauftragte nicht adäquat vorsorgen können. Dabei handelt es sich oft und regelmäßig um grundständige Lehre: prüfungsrelevante Fächer, deren Bedarf konstant hoch ist und keine Flexibilität erfordert! (Lehraufträge gehen über 10, 20 Jahre mit bis zu 10 SWS) DIESER MISSBRAUCH MUSS ENDLICH AUFHÖREN!

Niemand hat gesagt, es solle Hochschulen ohne Lehrbeauftragten geben! Die Personalkategorie existiert in jedem Landesgesetz auf Grundlage des HRG. Es kann sie locker weiter geben... Aber sie soll bitte schön richtig eingesetzt werden: zur Ergänzung! Die "Erbringung" an Kunsthochschulen ist nur mit wenigen Stunden begründbar, die keine 20 und auch keine 10 SWS füllen könnten, zB bei seltenen Instrumenten.
Liebe Rektoren, Kanzler und Landesminister, MACHT EURE HAUSAUFGABEN, bevor ihr zum Bund schreit! Regelt die Verhältnisse so, dass sie auch zur jetzigen Rechtsprechung passen. Man muss nur wollen! Wer Bildung, Lehre, Kunst und Forschung im eigenen Bundesland will, muss es entsprechenden finanzieren. Mehr Stellen für grundständige Lehre, anständige Honorare für Selbständige, damit sie auch selbst vorsorgen können. 

#14 -

Sprachlehrkraft | Mi., 01.04.2026 - 14:16

Der Beitrag beruft sich in seiner Argumentation allein auf den "guten", bestimmungsgemäßen Lehrauftrag, der Expertise aus der Praxis und akademische Gäste an die eigene Hochschule holt und die Lehre aufwertet. Diese Version des Lehrauftrags ist zweifelsohne legitim und erhaltenswert (allerdings, wenn Frau Munnich mit sinkenden Studierendenzahlen bei Wegfall des bisherigen Modells droht, beweist dies doch, dass bereits hier einiges im Argen zu liegen scheint, da Lehraufträge, hinsichtlich Kapazität, zur Deckung von temporären Bedarfsschwankungen gedacht sind und nicht für Dauerbedarfe, und schon gar nicht kapazitätswirksam!).

Allerdings hat sich an Hochschul(fach-)sprachenzentren weithin die Praxis etabliert, den Großteil der Lehre (fakultätsübergreifende Angebote wie currikular verankerte Fakultätskurse!) dauerhaft über Kettenlehraufträge abzudecken. Sprachlehrkräfte in der Erwachsenenbildung sind gemeinhin sehr wohl von diesem Einkommen abhängig, müssen, ob der Begrenzung von Lehraufträgen auf maximal das halbe Deputat einer Vollzeitstelle, zwischen verschiedenen Einrichtungen hin- und hertingeln, und verdienen bei gleich umfangreicher Lehrtätig verglichen mit einer Vollzeitlehrkraft oft brutto weniger als die angestellte Lehrkraft netto (unter anderem weil gerade Volkshochschulen unterirdische Honorare zahlen, da sie sich am Denkmuster der Adenauerzeit festklammen, dass die Vergütung kein Teil eines existenzsichernden Einkommens sein soll, sondern ein Taschengeld, mit dem sich gelangweilte Ehefrauen die Haushaltkasse aufbessern). Die Vergütungsform setzt dabei für Lehrtätigkeit, zumindest jenseits der Hobbybeschäftigung oder der Nebentätigkeit eines didaktischen Laiens, falsche Anreize, da allein die Lehrstunden vergütet werden, und man sich somit umso mehr selbst den rechnerischen Stundenlohn reduziert, je mehr Zeit man in Vor- und Nachbereitung investiert. Die Engagierten sind die Dummen!

Weiterhin erfüllt die Lehrtätigkeit an Sprachzentren viele Kriterien der Scheinselbstständigkeit, bespielsweise vorgegebene Arbeitszeiten (diktiert vom Stundenplan der Studiengänge), sowie de facto weisungsgebundene Lehre, da Kursinhalten bis hin zum Lehrwerk vorgegeben sind und z.T. auf standardisierte Klausuren und Sprachprüfungen hingearbeitet wird. Diesen Vorgaben fügt man sich, obwohl Freiheit der Lehre für Lehrbeauftragte gilt, da man davon abhängig ist, im nächsten (und übernächsten) Semester wieder einen Lehrauftrag erteilt zu bekommen.

Es ist diese Bastardisierung des Lehrauftrages, die das Herrenberg-Urteil im Wesen angreift, und die es zugunsten eines weniger prekären und ausbeuterischen Systems abzuschaffen gilt, wenn sich Hochschulen auch nur ansatzweise als anständige Arbeitgeberinnen bezeichnen wollen. 

#14.1 -

Ex-Lehrbeauftragte | Sa., 04.04.2026 - 20:37

Antwort auf von Sprachlehrkraft (nicht überprüft)

Im Lehrauftrag "brutto weniger als die angestellte Lehrkraft netto" - kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen und noch eins drauf setzen: den höheren Nettoverdienst als angestellte Lehrkraft erhält man sogar in einer niedrigeren TV-Gruppe (Hochschulen E13 vs. Musikschulen E9b). Und im hochschulinternen Vergleich betrug mein Jahresbrutto weniger als die Hälfte des vergleichbaren E13-Mittelbaus, für gleiche Aufgaben(!). Dies ganz bescheiden nur an Stufe 3 gemessen, wobei mein Lehrauftrag satte 21Jahre bestand...
Ich begrüße das Herrenberg-Urteil ausdrücklich und warte gespannt darauf, nach welcher Stadt ein entsprechendes Hochschul-Urteil in 8-10 Jahren wohl benannt werden wird. Weil die Hochschulen in den bereits laufenden Verfahren ja eine Vergleichbarkeit mit diesem Urteil bestreiten, aber hier und woanders jetzt schon ihren Untergang deswegen beklagen, ohne sich selbst an die Nase gefasst und für ordentliche Verhältnisse gesorgt zu haben. Sie fahren seit Jahrzehnten mit 200 durch den dichten Nebel; Hat man den Missstand angesprochen - wurde man aufs Ministerium verwiesen; Hat man im Ministerium vorgesprochen - wurde man auf die Hochschulautonomie verwiesen. Ganz ehrlich? Ich habe überhaupt kein Mitleid mit jammernden Hochschulleitungen. 

Einzige Maßnahme momentan: die Lehrbeauftragten eine Erklärung nach §127 Abs.1 Nr.2 SGB IV unterschreiben lassen... Wie hoch ist die Dunkelziffer der nicht ganz freiwillig geleisteten Unterschriften?? Weil ohne sie es keinen neuen Lehrauftrag gibt???... Das weiß keiner, aber das muss trotzdem mal laut gesagt werden: So sind die Bedingungen, Erpressung nenne ich das. Nun auch um ein Jahr verlängert. Und der durchgesickerte Referententwurf des BMAS (s. Süddeutsche Zeitung) scheint völlig am Auslöser-Thema vorbeizugehen und verärgert andere Branchen und echte Selbständige...

#15 -

Elbe | Do., 02.04.2026 - 17:00

Hoppla,

wollte gerade schwungvoll zum Telefon greifen, um einem PostDoc, der mittlerweile sein Geld anderswo verdient, zwei Lehraufträge anzubieten, die aufgrund einer kurzfristigen Kündigung fällig wären und auch nur einmal anfallen würden.

Der PosDoc würde sich sicherlich freuen und das Ganze als Invest in seine Kompetenz verbuchen.

Not anymore. Ich höre aus der Verwaltung Abenteuerlichstes.

Hierzu kann man nur sagen: Wir haben bürokratiesüchtige Politiker, bürokratiesüchtige Verwaltungen, eine Rentenversicherung als Schneeballsystem und eine Rechtsprechung, die durch ihre Urteile vor allem an der unablässigen eigenen Aufwertung arbeitet; man hat inzwischen begriffen, wie man sich unentbehrlich macht. Es ist ein Kartell.

Es geht hier daher letztlich nicht um ein einzelnes Urteil, sondern eine Gesamtkonstellation, in der niemand mehr atmen kann.

Man kann jedem, der an einer Hochschule eine unbefristete Stelle hat, nur nahelegen: Lasst es sein. Lehnt euch zurück. Hört einfach auf zu arbeiten. Finito.

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