Und, geht das mit der Maskenpflicht?
Zwei Gerichtsverfahren, zwei unterschiedliche Entscheidungen: Warum in Marburg ein Student jetzt ohne Mund-Nasen-Schutz in die Uni darf und ein anderer in Mainz weiter nur mit Maske Zutritt hat. Ein Gastbeitrag von Sibylle Schwarz.

Sibylle Schwarz ist Rechtsanwältin und kümmert sich in der Wiesbadener Kanzlei "else.schwarz" vor allem um Schul- und Verwaltungsrecht.Foto: privat.
IM NEUEN INFEKTIONSSCHUTZGESETZ ist sie nicht mehr enthalten, viele Schulen und Hochschulen haben sie dennoch weiter angeordnet: die Maskenpflicht für Schüler, Studierende und Lehrende. Was die einen erleichtert zur Kenntnis nahmen, löste bei anderen Empörung aus. Etliche entschieden sich gar, gegen die Regelungen vor Gericht zu ziehen. Aber ob sie damit Erfolg haben würden?
Jetzt liegen erste Gerichtsbeschlüsse vor: aus Rheinland-Pfalz und aus Hessen. Beide kommen auf den ersten Blick zu unterschiedlichen Ergebnissen. So lehnte das Verwaltungsgericht Mainz (Beschluss vom 26. April 2022, 1 L 220/22.MZ) den Eilantrag eines Studierenden ab, der verlangt hatte, ohne Mund-Nasen-Bedeckung Zutritt zur Universitätsbibliothek zu bekommen – obwohl das Präsidium der Johannes-Gutenberg-Universität eine Maskenpflicht für alle Innenräume der Hochschule angeordnet hatte. Während das Verwaltungsgericht Gießen (Beschluss vom 2. Mai 2022, 3 L 793/22.GI) entschied, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Studenten wiederherzustellen, den er bei der Universität Marburg schon erhoben hatte.
Um zu verstehen, warum das eine Gericht so, das andere so ...
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