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Hochschulen ohne Lehrbeauftragte? Warum nur der Bund das Erfolgsmodell retten kann.

Was als sozialrechtliche Einzelfallentscheidung begann, entwickelt sich zum Strukturproblem. Ohne bundesgesetzliche Regelung steht das praxisorientierte Profil der Hochschulen für angewandte Wissenschaften auf dem Spiel. Ein Gastbeitrag von Nicole Münnich.
Portraitfoto Nicole Muennich.

Nicole Münnich studierte und promovierte am Historischen Seminar der Universität Leipzig. Seit 2024 ist sie Kanzlerin der Frankfurt University of Applied Sciences. Foto: Frankfurt UAS.

STEHT DAS LEHRBEAUFTRAGTENMODELL an den Hochschulen vor dem Aus? Statt die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Lehrtätigkeiten neu zu regeln, hat der Bundestag Anfang März 2026 lediglich die Übergangsfrist um ein Jahr bis Ende 2027 verlängert. Die politischen Akteure haben damit Zeit gewonnen – für die Hochschulen bleibt die Unsicherheit. Das Lehrbeauftragtenmodell in seiner bisherigen Form droht zu verschwinden – mit weitreichenden Folgen für die praxisnahe Lehre.

Auslöser ist das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) von Juni 2022 und vor allem dessen Übertragung durch die Sozialversicherungsträger auf Lehrbeauftragte an Hochschulen seit 2023. Was lange als selbstständige oder nebenberufliche Tätigkeit galt, könnte künftig als "abhängige Beschäftigung" gewertet werden – mit erheblichen finanziellen Belastungen, arbeitsrechtlichen Risiken und strukturellen Verwerfungen im Hochschulsystem insgesamt.

Die Folgen zeigen sich sehr schnell und sehr konkret: Wird ein Lehrauftrag im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren als abhängige Beschäftigung eingestuft (vor der Übergangsfrist gab es bereits erste Fälle), werden Sozialversicherungsbeiträge mehrere Jahre rückwirkend fällig – für jeden einzelnen Lehrauftrag. Eine größere Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW) vergibt pro Semester mehrere hundert Lehraufträge. Eine rückwirkende Beitragspflicht für selbst nur einen Teil dieser Lehraufträge würde schnell Millionen erreichen – und das in einer Phase, in der in mehreren Bundesländern die Hochschulhaushalte gekürzt werden. Für die Lehrbeauftragten entstünden durch eine rückwirkende Einstufung erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheiten – von steuerlichen Anpassungen bis hin zu Änderungen im Krankenversicherungsstatus.

Auf der Webseite des BMAS heißt es, dass mit der Übergangsregelung den Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ermöglicht werden sollte, "sich auf die nun geltenden Beurteilungsmaßstäbe einzustellen". Übersetzt bedeutet dies: Die "nun geltenden Beurteilungsmaßstäbe" stehen wohl nicht mehr zur Diskussion. Für die Hochschulen wäre dies katastrophal.

Lehraufträge sind kein Randphänomen

Katastrophal wäre dies nicht nur ...

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Kommentare

#1 -

Thomas A. H. Schöck  | Mi., 18.03.2026 - 10:32

Das zeigt leider einmal mehr, dass die GEW vom realen Hochschulbetrieb wenig Ahnung hat.

#2 -

Dr. Simon Pschorr  | Mi., 18.03.2026 - 11:01

Leider stellt der Beitrag eine Beziehung zwischen sozialrechtlicher Statusfeststellung und Arbeitsrecht her, die § 7 SGB IV nicht zur Folge hat. Auch wenn sozialrechtlich eine Beschäftigung angenommen würde, liegt nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis vor. Hier im Besonderen, untersagt das Landeshochschulrecht in nahezu allen Bundesländern die Begründung von Arbeitsverhältnissen mit Lehrbeauftragten. Der Bundesgesetzgeber hat hierfür auch keine Regelungskompetenz. Das WissZeitVG wäre dementsprechend ein verfehlter Regelungszusammenhang. Unbefristete Arbeitsverträge drohen mithin nicht - genauso wenig wie großflächige KV-Beiträge, sind Lehraufträge sowohl im Hinblick auf die Vergütung als auch im zeitlichen Umfang geringfügig iSd § 8 SGB IV. Der Beitrag zeugt von der Komplexität ...

#2.1 -

Elmar Neitzert | Mi., 18.03.2026 - 14:28

Antwort auf von Dr. Simon Pschorr (nicht überprüft)

Es ist richtig, dass ein positives Statusfeststellungsverfahren nicht zwangsläufig ein Abrietsverhältnis zur Folge haben muss.

Sobald jedoch ein(e) betroffene(r) Lehrkraft mit diesem Ergebnis vor dem Arbeitsgericht auf Einstellung klagt (ob bzw. wie oft das passiert ist dabei nicht relevant), wird das Ergebnis im Regelfall die Feststellung des Gerichts sein, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Gemessen an den Kriteren des BSG (z.B. Einbindung in den betrieblichen Ablauf; Vorlesungen in Räumen der Hochschule) wird ein solches Ergebnis überwiegend zu erwarten sein. 

Allein die Möglichkeit wird wahrscheinlich dazu führen, dass alle Rechtsabteilungen weitere Bestellungen von Lehrbeauftragten als zu großes Risiko ansehen und den Leitungen ...

#2.1.1 -

Dr. Simon Pschorr  | Do., 19.03.2026 - 17:00

Antwort auf von Elmar Neitzert (nicht überprüft)

Sehr geehrter Herr Neitzert,

Sie hätten Recht, wenn es sich um eine andere Form der abhängigen Tätigkeit handelte - führt dort das Statusfeststellungsverfahren zur Feststellung einer Beschäftigung, gibt es rechtlich regelmäßig nur das Arbeitsverhältnis als zugrundeliegende Rechtsbeziehung, was Erfolg vor dem Arbeitsgericht verspricht. Nicht aber im Fall des Lehrauftrags. Dieser wird (wie gesagt: durch Landesrecht explizit angeordnet) als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art begründet. Dies steht (außer in den wenigen Bundesländern, die einen Arbeitsvertragsschluss noch zulassen) der Annahme eines Arbeitsverhältnisses mit normativer Wirkung entgegen. Das steht auch nicht im Widerspruch zur Statusfeststellung, ist doch dieses öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis in den Betrieb Hochschule ...

#2.1.1.1 -

Elmar Neitzert | Sa., 21.03.2026 - 15:28

Antwort auf von Dr. Simon Pschorr (nicht überprüft)

Sehr geehrter Herr Dr. Pschorr,



Danke für die Einordnung, die mich - nach einigen Recherchen - aber noch nicht vollends überzeugt.

Für die Begriff "öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis" existiert m.W. keine Legaldefinition und hier sehe ich weiterhin Unsicherheiten.

Jedes Rechtsinstitut sui genergis bildet bei fehlender abschließender Definition m.E. ein Einfallstor für etwaige Ein-/ Rückgriffe auch seitens der Rentenversicherungsträger / ClearingStelle.

Spannend dürfte dann auch sein, vor welcher Gerichtsbarkeit (Zivilgericht / Verwaltungsgericht) solche Streitigkeiten letztendlich entschieden werden ...

#2.1.1.1.1 -

Dr. Simon Pschorr  | Fr., 27.03.2026 - 06:26

Antwort auf von Elmar Neitzert (nicht überprüft)

Sehr geehrter Herr Neitzert,

die Streitigkeit um die Arbeitnehmereigenschaft wird vor dem ArbG ausgefochten. Ansprüche aus dem Lehrauftrag klagt man vor dem VG ein. Für weitere Details würde ich Sie gerne auf meine Kommentierung zum Thema im Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern zu § 55 HRG verweisen. Dort finden Sie umfassende Belegr zur Rechtsfigur des besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses sui generis - einheitlich entschieden durch die Gerichtsbarkeiten.

 

Herzliche Grüße

Dr. Simon Pschorr 

#3 -

Elmar Neitzert | Mi., 18.03.2026 - 11:13

Ein wichtiger Beitrag und ein Punkt, der schnell einer klaren gesetzlichen Regelung bedarf.



Das sog. Herrenberg-Urteil ist m.E. per se nicht 1:1 auf den Lehrbetrieb aus Hochschulen übertragbar. In den Urteil ging es um eine Kraft, die quasi Vollzeit für die Musikschule tätig war und dabei auch noch Instrumente der Schule genutzt hat. Leider werden seitens der Sozialversicherungsträger auch die "Randbemerkungen" des Urteils exzessiv ausgelegt.



Der Umfang und die Bedeutung dieser Regelung für Forschung, Lehre, Kunst und (Erwachsenen-) Bildung ist enorm und sollte auch vom Gesetzgeber endlich abschließend "wasserdicht" geregelt werden.

#4 -

René Krempkow  | Mi., 18.03.2026 - 11:42

"Rückmeldungen von Bildungseinrichtungen, denen zufolge ohne selbständig tätige Lehrkräfte das Bildungsangebot im bisherigen Umfang nicht aufrechterhalten werden könne" und "Verlust praxisnaher Studienangebote" insbesondere an HAW: 

Wie passt das damit zusammen, dass Lehrbeauftragte lediglich zur Ergänzung dienen sollen und nicht zur grundsätzlichen Sicherstellung des Lehrangebotes?

Dies gilt insbesondere, wenn HAW-Profs eigentlich Praxis-Erfahrung als Berufungsvoraussetzung nachgewiesen haben sollten, was von einigen HAW aber seit Jahren aufzuweichen versucht wird.

Wäre es dann nicht ein Offenbarungseid, wenn das Auslaufen von Sonder-Sonderregelungen (das WisszeitVG ist auch bereits eine solche) als Gefährdung des regulären Betriebs sein soll? 

Diese Fragen stellen sich mir nach der Lektüre diese ...

#4.1 -

Dirk Stegelmeyer | Mi., 18.03.2026 - 18:15

Antwort auf von René Krempkow (nicht überprüft)

Meine Erfahrung besteht nur im Rahmen der HAW's: Natürlich haben die überwiegende Zahl der Profs viel Berufserfahrung vor der Professur. Dennoch gibt es einige Lehrbereiche, bei denen sich entweder schnell sehr viel verändert oder es nicht genug Lehre für eine volle Stelle gibt. So gibt es beispielsweise Lehrbeauftragte für internationales Urheber- und Patentrecht für Ingenieure, Noise-Vibration-Heat in der Fahrzeugentwicklung oder eine für Instandhaltungsmanagement. Im Beitrag ist genau dies gemeint: ein Rechtsanwalt in einer Großkanzlei mag nicht noch für ein paar Euro angestellt sein, möglicherweis hat das auch Konsequenzen bei seiner Kammer, dass weiß ich nicht und damit mag sich auch ...

#5 -

Hochschulmitarbeiter | Mi., 18.03.2026 - 16:45

Ich weiß nicht so recht.

#1 Irgendwie beanspruchen die Hochschulen immer für sich, anders zu sein als konventionelle Arbeitgeber. Mit dem Zweck und Nutzen befristeter Verträge, prekärer Beschäftigung und der Vermeidung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die holde Wissenschaft kann da ganz schön markt- und neoliberal sein.

#2 Wenn diese so wichtigen Praktiker*innen aus der Praxis (der Wirtschaft!) schon genug verdienen, können sie den Lehrauftrag ja auch pro bono machen. Wollen sie wahrscheinlich nicht. Also geht es doch um Zuverdienst. Und wer davon prekär leben muss, sollte auch sozialversichert sein.

#3 Wenn eine Hochschule für Angewandte Wissenschaften hunderte von Lehraufträgen vergibt und das ...

#6 -

Th. Klein | Mi., 18.03.2026 - 20:39

"Flucht von HAW-Professor*innen aus der Lehre (!), die ja eigentlich ihre Kernaufgabe ist." Na ja, das ist langsam ein veraltetes Paradigma. Es gibt Hochschulgesetze, wie bspw. in Bayern, wo Lehre, Forschung und Transfer als Aufgaben der Hochschule zusammen definiert werden. Der Freiraum in der Forschung kann in der Regel nur mit Lehraufträgen ausgeglichen werden. Wer also sagt, die Profs sollten alle fleißig ihre 18 SWS leisten, der spricht den HAWs die Möglichkeiten der Forschung ab. 

#7 -

#IchBinTina | Do., 19.03.2026 - 11:00

"Das Problem ist nicht der einzelne Lehrauftrag, sondern seine schiere Anzahl."

Yo. Exakt das. Hätten die Hochschulen diese Möglichkeit nicht so stark missbraucht, hätten sie jetzt nicht das Problem, dass der Rückbau des Missbrauchs Kosten verursacht, die in den Budgets nicht vorgesehen sind.

Selbstgeschaffene Leiden, mein Mitleid hält sich in Grenzen.

#8 -

Lasse | Do., 19.03.2026 - 12:40

Grade jetzt, da in vielen Bundesländern die Hochschulfinanzierung gekürzt wird ist die Umsetzung des Urteils an Hochschulen besonders wichtig. 

Sonst werden die Hochschulen allerorts das wissenschaftliche Personal, für das jetzt Geld im Grundhaushalt fehlt, nach Auslaufen des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit billigen Lehraufträgen für die gleiche Tätigkeit abspeisen... 

#9 -

Matthias Willems | Do., 19.03.2026 - 20:29

Der Beitrag  von Frau Münnich beschreibt die Ausgangssituation sehr gut !

 


 

 

 

#10 -

jonas | Di., 24.03.2026 - 13:27

Ich kann mich hier nur meinem Vorredner anschließen. Der Beitrag liest sich, als wolle man sich hier um reguläre Beschäftigungsverhältnisse drücken.

> zumal dies für sie mit zusätzlicher Bürokratie, sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten und Abstimmungen mit dem Hauptarbeitgeber verbunden wäre.

Sowohl bei meinem aktuellen als auch bei meinem vorherigen Arbeitgeber wird für eine Nebentätigkeit die ausdrückliche Genehmigung der Firma vorausgesetzt. Ob selbstständig oder angestellt macht dabei keinen Unterschied. Die Meldungen an die Sozialversicherungen erfolgen bei einer normalen Anstellung automatisch, d.h. die Belastungen für den Lehrbeauftragten wären geringer als jetzt.

> Hochschulen müssten Arbeitsverträge schließen, ohne sie rechtssicher befristen zu können

§ 14 ...

#11 -

Dmytro Lyashov | Mi., 25.03.2026 - 10:37

Aus meiner Sicht liegt das Kernproblem im Spannungsfeld zwischen praxisnaher Lehre und sozialversicherungsrechtlicher Absicherung.

Das Lehrbeauftragtenmodell ist für praxisnahe Lehre - insbesondere an HAW - strukturell kaum ersetzbar. Gleichzeitig adressiert das Sozialrecht mit guten Gründen die Problematik potenzieller Scheinselbstständigkeit.

Aus der Perspektive der Lehrpraxis stellt sich dabei auch die Frage nach tragfähigen Beschäftigungsmodellen: Eine stabilere institutionelle Anbindung kann sinnvoll sein - sofern der Bezug zur Praxis erhalten bleibt.

Gleichzeitig erlebe ich, dass viele Lehrbeauftragte ganz bewusst nebenberuflich tätig sind und gerade diese Flexibilität schätzen. Eine pauschale Lösung dürfte daher kaum funktionieren.

Die eigentliche Herausforderung scheint mir deshalb eine differenzierte Regelung ...

#12 -

Edith Riedel | Fr., 27.03.2026 - 16:46

Ich kann #7 nur zustimmen. Leider werden Lehraufträge inflationär genutzt, um sich die teuren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zu sparen. Gerade in kleinen geisteswissenschaftlichen Fächern wird oft ein hoher Anteil der grundständigen Lehre durch Lehraufträge abgedeckt, oder auch in der Sprachlehre, man denke z.B. an die Romanistik. Ich kenne Fälle, in denen fast die komplette Lehre für ein Bachelor-Nebenfach durch Lehrbeauftragte erledigt wird. Das Argument, dass es in der Wissenschaft halt anders sei, als anderswo, klingt für mich inzwischen recht hohl. Anders ist es in der Wissenschaft leider auffallend häufig dann, wenn es um die Rechte von Arbeitnehmer*innen geht. Ob das nun ...

#13 -

Ex-Lehrbeauftragte | Fr., 27.03.2026 - 17:29

Dass eine Kanzlerin vor den Folgen des "Herrenberg-Urteils" warnt, verwundert nicht, es ist viel mehr ihre Aufgabe... Aber damit steht sie naturgemäß "auf der anderen Seite". 

Die Darstellung ist zu einseitig und liefert keine Daten und Fakten bei der Behauptung "Für die große Mehrheit der Lehrbeauftragten ist eine formale Anstellung keine Option". Mehrheit? Bei weitem nicht alle Lehrbeauftragte sind abgesicherte Anwälte und Industrie-Beschäftigte mit nur 2 SWS pro Semester.

An deutschen Musikhochschulen - offiziell 24 an der Zahl - werden 50% [FÜNFZIG PROZENT] der Lehre von Lehrbeauftragten zu Dumpingpreisen erbracht. Einige sind finanziell und SV-technisch abgesichert (zB Orchesterangestellte), VIELE davon ...

#14 -

Sprachlehrkraft | Mi., 01.04.2026 - 14:16

Der Beitrag beruft sich in seiner Argumentation allein auf den "guten", bestimmungsgemäßen Lehrauftrag, der Expertise aus der Praxis und akademische Gäste an die eigene Hochschule holt und die Lehre aufwertet. Diese Version des Lehrauftrags ist zweifelsohne legitim und erhaltenswert (allerdings, wenn Frau Munnich mit sinkenden Studierendenzahlen bei Wegfall des bisherigen Modells droht, beweist dies doch, dass bereits hier einiges im Argen zu liegen scheint, da Lehraufträge, hinsichtlich Kapazität, zur Deckung von temporären Bedarfsschwankungen gedacht sind und nicht für Dauerbedarfe, und schon gar nicht kapazitätswirksam!).

Allerdings hat sich an Hochschul(fach-)sprachenzentren weithin die Praxis etabliert, den Großteil der Lehre (fakultätsübergreifende Angebote wie ...

#14.1 -

Ex-Lehrbeauftragte | Sa., 04.04.2026 - 20:37

Antwort auf von Sprachlehrkraft (nicht überprüft)

Im Lehrauftrag "brutto weniger als die angestellte Lehrkraft netto" - kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen und noch eins drauf setzen: den höheren Nettoverdienst als angestellte Lehrkraft erhält man sogar in einer niedrigeren TV-Gruppe (Hochschulen E13 vs. Musikschulen E9b). Und im hochschulinternen Vergleich betrug mein Jahresbrutto weniger als die Hälfte des vergleichbaren E13-Mittelbaus, für gleiche Aufgaben(!). Dies ganz bescheiden nur an Stufe 3 gemessen, wobei mein Lehrauftrag satte 21Jahre bestand...

Ich begrüße das Herrenberg-Urteil ausdrücklich und warte gespannt darauf, nach welcher Stadt ein entsprechendes Hochschul-Urteil in 8-10 Jahren wohl benannt werden wird. Weil die Hochschulen in den bereits laufenden Verfahren ...

#15 -

Elbe | Do., 02.04.2026 - 17:00

Hoppla,

wollte gerade schwungvoll zum Telefon greifen, um einem PostDoc, der mittlerweile sein Geld anderswo verdient, zwei Lehraufträge anzubieten, die aufgrund einer kurzfristigen Kündigung fällig wären und auch nur einmal anfallen würden.

Der PosDoc würde sich sicherlich freuen und das Ganze als Invest in seine Kompetenz verbuchen.

Not anymore. Ich höre aus der Verwaltung Abenteuerlichstes.

Hierzu kann man nur sagen: Wir haben bürokratiesüchtige Politiker, bürokratiesüchtige Verwaltungen, eine Rentenversicherung als Schneeballsystem und eine Rechtsprechung, die durch ihre Urteile vor allem an der unablässigen eigenen Aufwertung arbeitet; man hat inzwischen begriffen, wie man sich unentbehrlich macht. Es ist ein Kartell.

Es geht ...

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