Mini-Revolution an der TU Berlin? Profs könnten ihre Macht verlieren – ein wenig
Seit einem Jahrzehnt streitet die TU darüber, die Macht der Professoren zu brechen. Nun könnte es bei der Wahl des Präsidiums eine Mini-Revolution geben.

Hauptgebäude der TU Berlin . Foto: Gunnar Klack / flickr.
ZEHN JAHRE, nachdem der Streit an der Technischen Universität (TU) Berlin um die sogenannte Viertelparität mit einem Paukenschlag einen Höhepunkt erreichte, könnte er mit einem Kompromiss enden.
Der Paukenschlag im Mai 2013: Der Erweiterte Akademische Senat (EAS) votierte mit 31 zu 25 Stimmen dafür, die Professorenmehrheit abzuschaffen. Sie gilt nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) von 1973 bundesweit und besagt, dass bei allen Grundsatzentscheidungen, die die Lehre betreffen, Professoren mindestens die Hälfte der Stimmen haben müssen. Bei Entscheidungen, die unmittelbar Forschung und Berufungen berühren, sogar die absolute Mehrheit.
Doch der EAS entschied vor zehn Jahren: Künftig sollten alle vier sogenannten Statusgruppen – Professoren, Studierende, wissenschaftliche und sonstige Mitarbeiter genau die gleiche Stimmenzahl haben – und eine Mehrheit im Gremium bei allen Themen unabhängig von den Profs möglich sein. Bundesweit einmalig.
Doch war die "Revolution", die etwa die taz in dem Vorgang sah, nur von kurzer Dauer: Der Beschluss wurde als rechtswidrig kassiert.
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Kommentare
#1 - Seltsam, dass beim Thema "Professorenmehrheit bei…
#2 - Seltsam dagegen das tautologische "hmm": Professor:innen…
Schon ist der ganze Spuk von Sein und Sollen gelöst!
#3 - @Ahem!Vielleicht lesen Sie den verlinkten Artikel noch…
Vielleicht lesen Sie den verlinkten Artikel noch einmal und suchen nach der Begruendung des Gerichts. Dann finden Sie
nachstehendes, siehe unten, u.a.: HERAUSGEHOBENE QUALIFIKATION der Hochschullehrer. Hinzu kommen noch die Aspekte: Verantwortung und Dauer der Zugehoerigkeit. All dieses gilt uebrigens nach wie vor.
Freundliche Gruesse, gern geschehen.
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Ins Zentrum rückte die Frage nach der besonderen Stellung der "Hochschullehrer": Aufgrund ihrer herausgehobenen Qualifikation, Funktion und Verantwortung sowie der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Universität und ihrer Betroffenheit habe der Gesetzgeber zu gewährleisten, dass dieser Gruppe "ein über ihr zahlenmäßiges Gewicht wesentlich hinausgehender Einfluß auf die Willensbildung in den Organen" eingeräumt ...
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