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Auch das Hausrecht wird nicht helfen

Hochschulrektoren und Schulleitungen fordern, die Maskenpflicht in Bildungseinrichtungen beizubehalten. Warum das abseits der Hotspot-Regelung nicht funktionieren wird. Ein Gastbeitrag von Sibylle Schwarz.

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Artikelbild: Auch das Hausrecht wird nicht helfen

Sibylle Schwarz ist Rechtsanwältin und kümmert sich in der Wiesbadener Kanzlei "else.schwarz" vor allem um Schul- und Verwaltungsrecht. Foto: privat.

"OHNE MASKE IN DEN HÖRSAAL?", fragte Jan-Martin Wiarda Anfang der Woche in seinem Beitrag zu den Konsequenzen der Bundesinfektionsschutz-Novelle für die Hochschulen. Und er berichtete von der Forderung der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) an die Länder, wenn schon das IfSG eine Maskenpflicht mehr hergebe, zumindest "rechtssicher zu gewährleisten, dass Hochschulen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte das Tragen von FFP2-Masken verpflichtend anordnen können".

Ähnliche Stimmen, nach Auslaufen der gesetzlichen Maskenpflicht diese dann eben über das Hausrecht durchzusetzen, sind auch aus Schulen zu vernehmen. Abgesehen von offensichtlichen praktischen Fragen (Wie würde ein Schulleiter oder eine FH- Rektorin eigentlich die Maskenpflicht nach Hausrecht mitteilen? Großer Zettel ans Hoftor? Jeder bekommt eine Mail?) verwundern mich solche Forderungen als Juristin und Bildungsanwältin doch stark.

Keine Frage: Einem Schulleiter*in oder einem Hochschulpräsidenten*in steht zweifelsohne das Hausrecht zu. In meinem Bundesland Hessen üben die Schulleitungen laut Schulgesetz "auf dem Grundstück der Schule das Hausrecht aus" bzw. wahrt die Hochschulleitung "die Ordnung ...

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Kommentare

#1 -

Raphael Wimmer | Do., 31.03.2022 - 13:20
Wie ist es denn mit ArbSchG/Corona-ArbschV?



DGUV-Vorschrift 1 sagt ja: "Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind."

Studierende sind ja bei Tätigkeiten im Rahmen ihres Studiums in der DGUV versichert. Gelten die Hygienekonzepte, die eine Universität als Arbeitgeber erarbeitet, dann nicht auch für diese?



Ich gehe als Laie davon aus, dass sich auch das Grundrecht auf Bildung ggf. dem ArbSchG unterordnen muss. Schließlich kann ich auch nicht beim Chemie-Praktikum die Schutzbrille verweigern und verlangen, trotzdem teilnehmen zu dürfen.

#2 -

Bernadette Stolle | Do., 31.03.2022 - 14:19
Liebe Frau Schwarz,

tatsächlich geht es hier allerdings nicht nur um das Thema "Hausrecht", sondern um eine komplexe Fragestellung, die dem Arbeitsschutzrecht zuzuordnen ist. Damit lassen Sie in Ihrer Argumentation diverse Aspekte außen vor, die aber zur Gesamtbetrachtung dazu gehören.

Ich verweise hier gerne auf die entsprechenden Hinweise der zuständigen Unfallkasse (https://www.dguv.de/corona-bildung/hochschulen/index.jsp). Dort wird klar dargelegt, dass Maßnahmen, die aus der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten sind, auch Auswirkungen auf die Studierenden haben, nicht nur auf die Beschäftigten. Wer im Labor tätig ist, kennt die Situation: Die Pflicht, Schutzbrillen zu tragen, gilt nicht nur für Beschäftigte, sondern auch für Studierende. Wer sich in ...

#3 -

Thomas Eberhardt | Do., 31.03.2022 - 16:24
Prüfungen wurden in den letzten Semestern doch immer schon gesondert behandelt: da galt weder 3G noch Maskenpflicht am Platz. Begründet wurde das mit dem Prüfungsanspruch. Für Lehrveranstaltungen hingegen waren alle Hygienemaßnahmen in Ordnung, solange es ein alternatives Angebot zur Präsenzteilnahme gab. Insofern bin ich weiter nicht überzeugt, dass eine Maskenpflicht nicht zulässig wäre. Es trauen sich halt weder Ministerium noch Hochschulleitung - und ab nächster Woche blicken wir dann als maskentragende Dozenten in lauter maskenfreie Gesichter im Hörsaal.

#4 -

Kevin | Do., 31.03.2022 - 17:23
@#3 Hr Eberhardt.

Bei mir wurden Prüfungen mit 3G und FFP-2 Maskenpflicht geschrieben..


Ansonsten meine Hochschule hat eine FFP-2/Op Maskenpflicht in allen Innengebäude angeordnet. Dabei haben die sich nicht auf das Hausrecht berufen.

Also auf welche Rechtliche Grundlage wird das gemacht?

#5 -

Nadine | Do., 31.03.2022 - 18:57
Schulen in freier Trägerschaft stehen hier meines Erachtens mehr Möglichkeiten offen, da der zivilrechtliche Schulvertrag auf derselben Ebene wie der Anspruch auf Beschulung steht und eine Änderung der Hausordnung keinen Hoheitsakt darstellt.

#6 -

O. Falada | Fr., 01.04.2022 - 03:29
Andrea Kießling - im Infektionsschutzgesetz eine ausgewiesene Expertin - kommt zu einer anderen Einschätzung, was die Hochschulen betrifft. Sie hält evtl. Klagen nicht für aussichtsreich (https://www.spiegel.de/politik/corona-hotspot-regelung-expertin-andrea-kiessling-kritisiert-verantwortungspingpong-der-politik-te-ins-private-a-93bd16a9-ff07-4825-8fb6-682f481da3a1)

#7 -

JW | Fr., 01.04.2022 - 11:06
Erst einmal vielen Dank an Frau Schwarz für die auch für Nichtjuristen sehr gute Erläuterung der geltenden Rechtslage!



Ich verstehe zunehmend weniger, weshalb man hier mit rechtlichen Scheindebatten hantiert und versucht, mit irgendwelchen höchst fragwürdigen Winkelzügen die notwendige Fortgeltung von im Gesetz nicht mehr vorgesehenen verpflichtenden Maßnahmen herzuleiten, statt an die Vernunft der Menschen zu appelieren und insbesondere das freiwillige Tragen von Masken in Innenräumen zu erbitten.



Eine Maskenpflicht insbesondere für SuS und Studierende wird auch über das Arbeitsschutzrecht nicht eingefordert werden können, die in Frage kommenden Schutzmaßnahmen unter dem Vorbehalt staatlichen Rechts stehen. Es können mithin nur solche Eingriffe ...

#8 -

Daniel T | Fr., 01.04.2022 - 12:19
Die Hochschule, an der ich arbeite, hat eine Maskenpflicht für das gesamte Sommersemester verfügt und mit dem Arbeitsschutz begründet:



„Die [Universität] möchte das Sommersemester 2022 nicht nur in Präsenz beginnen, sondern die Präsenz dauerhaft aufrechterhalten. Das entspricht auch der rechtlich bindenden Forderung, die die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung an uns stellt. Ein Betrieb ohne jegliche Schutzmaßnahmen ist angesichts der aktuellen Infektionszahlen höchst wahrscheinlich nicht durchzuhalten und auch nicht zu verantworten. Ohne Schutzmaßnahmen steigt das Risiko von Ansteckungen auf dem Campus und gefährdet insbesondere vulnerable Gruppen. Ohne Schutzmaßnahmen steigt das Risiko, dass durch Krankheit, Isolation und Quarantäne Veranstaltungen vermehrt ausfallen und wir in Konsequenz ...

#9 -

Lehrkraft K | Fr., 01.04.2022 - 13:20
Sehr geehrte Frau Schwarz, vielen Dank für den Beitrag.

An unserer Hochschule in Thüringen hat heute das Präsidium weiter eine Maskenpflicht (Flure und unter 1,5m) und eine Kontaktverfolgung über Anwesenheitslisten angeordnet, aber ohne eine rechtliche Grundlage dafür zu nennen.

Mich stört dies sowohl persönlich als Dozent, aber auch in Bezug auf meinen rechtssicheren Umgang mit Studierenden.

Zu welcher Vorgehensweise raten Sie?

#10 -

Christian D. | Fr., 01.04.2022 - 15:21
An unserer Universität in NRW wurde auch (zunächst für den Monat April) eine Maskenpflicht in allen Gebäuden verhängt. Dozenten dürfen die Maske während des Lehrvortrags absetzen. Rechtlich beruft man sich dabei auf das "Hausrecht". Dies halte ich für eine höchst fragwürdige Basis, um Grundrechte der Universitätsmitglieder derart einzuschränken. Es handelt sich schließlich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und insofern ist man, zumal steuerfinanziert, an geltende Gesetze gebunden. Willkürliche Zugangsregeln wie z.B. für private Geschäfte (Maskenpflicht), Fußballstadien (das richtige Trikot) oder Diskotheken (angemessene Kleidung) lassen sich für Hochschulen also nicht einfach so verhängen.

Interessant finde ich in dem von Daniel ...

#11 -

PostDoc | Fr., 01.04.2022 - 15:49
Bei meiner Hochschule in Bayern gibt es auch weiterhin Maskenpflicht zunächst für April. Es wird sich auf Hausrecht und die hohen Inzidenzen berufen. Ich denke die können machen was sie wollen. Wer wird schon gegen seinen Arbeitgeber klagen, wenn es sich nur um immer einen Monat dreht...
Aber was der Unterschied zwischen Schule und Hochschule und Arbeitgebern der öffentlichen Hand und der Industrie in diesem Punkt sein soll, erschließt sich mir als Laien nicht

#12 -

Denis B. | Fr., 01.04.2022 - 16:21
Kann mich nur den Kommentaren 8,9&10 anschließen.



Was sich die Hochschule alles meinen herausnehmen zu dürfen, um Bundes-/Landesrecht zu brechen ist eine Frechheit!



Bislang habe ich gerade mal eine Uni gefunden, die sich an das neue IfSg halten will: Uni Lübeck.



Das kann doch nicht wahr sein.



Sollte man als Student dagegen klagen? Wie sehen die Chancen aus, der Kostenaufwand & allen voran gegen die Uni zu klagen, kann für den Studenten doch nur negativ ausgelegt werden...

#14 -

Alexander Winnig | Di., 05.04.2022 - 13:17
"Die Pflicht, Schutzbrillen zu tragen, gilt nicht nur für Beschäftigte, sondern auch für Studierende. Wer sich in solchen Arbeitssituationen weigert, eine Schutzbrille zu tragen, wird des Laborpraktikums verwiesen. Mit der Corona-Pandemie haben wir eine biologische Gefährdungslage vor Augen (gerade weil die Ansteckungsgefahr trotz Impfung erheblich ist), die nicht auf Labore beschränkt ist. Umso wichtiger ist, dass Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden und Maßnahmen getroffen werden. Hier haben die Arbeitgeber/Dienstherren einer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen."



Ja, die Pflicht, Schutzbrillen zu tragen, gilt nicht nur für Beschäftigte, sondern auch für Studierende. Wer sich in solchen Arbeitssituationen weigert, eine Schutzbrille zu tragen, wird des Laborpraktikums verwiesen. ...

#15 -

NicStaedi | Di., 05.04.2022 - 13:39
ZU #2 - Frau Bernadette Stolle "...Umso wichtiger ist, dass Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden und Maßnahmen getroffen werden."
Aufgrund welcher Gefährdungsbeurteilung soll denn dann die Maßnahme basieren? Die Gefährdung ist seitens des IFSG so gering eingeschätzt worden, dass die Maskenpflicht vollends aufgehoben wurde. Zu welche anderen Erkenntnissen, die eine Gefährdungslage begründen, kommt denn dann eine Hoch-/Schule?

#16 -

Dennis | Mi., 06.04.2022 - 02:55
@#15



Es geht den Hochschulen nur noch um „Politische Korrektheit“ und Ideologien.. Auch ohne Pflicht würden Studenten, die Maske weiterhin tragen für eine Weile! Aber so gibt man niemanden die Gelegenheit, selbstbestimmend zu entscheiden & es entfällt die Möglichkeit ohne Stress mal die Maske für 15-20 Min in den Vorlesung abzunehmen, ohne ermahnt zu werden oder sonstiges. Ist einfach nur noch lachhaft.



Um es mal deutlich zu zeigen: Unis A: Maskenpflicht aufgrund Hausrecht, Unis B: Maskenpflicht aufgrund CoronaArbSchV und Unis C: Keine Maskenpflicht da keine Rechtliche Grundlage. (Unis C machen das richtige). Jede Uni dreht komplett durch..



#17 -

Franzsika | Mi., 06.04.2022 - 16:40
Eine Hochschule darf doch auch ein Verzehrverbot im Hörsaal festlegen. Oder Schulen können das Tragen von Schuluniformen vorschreiben. Oder Burka-Verbote erlassen. Und, sofern mir bekannt, müssen Studierende und Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts eine Hose (ja, oder einen Rock, nennen wir es Unterleibsbekleidung) tragen. Zumindest im Präsenzunterricht.



Konkret zum Thema Maske vs. Grundgesetz: Zugang zu Bildung ist ja gesichert. Halt nur mit Maske.



Dennoch interessante Diskussion. Vielleicht schaffen wir bei der Gelegenheit auch gleich den NC ab. Wegen freier Wahl der Ausbildungsstätte und so.

#18 -

Chri Stian | Do., 07.04.2022 - 14:34
Das Bayerische Wissenschaftsministerium schreibt nun ganz offiziell: Maskenpflicht wird nur noch empfohlen, und sie empfehlen den Hochschulen, eine Regelung nach Hausrecht zu treffen.

https://www.stmwk.bayern.de/kunst-und-kultur/meldung/6461/faq-grundlegendes-zum-hochschulbetrieb-zur-forschung-und-zum-kulturellen-leben.html



Das bayerische KM empfielt nur, verkneift sich aber den Hinweis aufs Hausrecht:

https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html#:~:text=R%C3%A4umen%20weiterhin%20empfohlen.-,Das%20freiwillige%20Tragen%20einer%20Maske%20ist%20%E2%80%93%20auch%20im%20Unterricht%20oder,.%20G%C3%A4nge%2C%20Treppenh%C3%A4user%2C%20Pausenhalle)



Es ist nur noch traurig. Als Mitarbeiter im ÖD hat man keine Möglichkeiten, sich gegen diese Willkür zu wehren, ohne mit Folgen rechnen zu müssen, sei es "auf dem kleinen Dienstweg" wie die Genehmigung oder Ablehnung von Homeoffice etc.

#19 -

Student | Do., 07.04.2022 - 18:30
Bei uns an der Universität Stuttgart versucht man jetzt mit der Corona-ArbschuV uns Studierenden eine Maskenpflicht abseits jeglicher objektiver Kriterien und Grenzwerte aufzuzwingen? Wo bleiben da die im Grundgesetz gesicherten Rechte?

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