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Auch das Hausrecht wird nicht helfen

Hochschulrektoren und Schulleitungen fordern, die Maskenpflicht in Bildungseinrichtungen beizubehalten. Warum das abseits der Hotspot-Regelung nicht funktionieren wird. Ein Gastbeitrag von Sibylle Schwarz.

Sibylle Schwarz ist Rechtsanwältin und kümmert sich in der Wiesbadener Kanzlei "else.schwarz" vor allem um Schul- und Verwaltungsrecht. Foto: privat.

"OHNE MASKE IN DEN HÖRSAAL?", fragte Jan-Martin Wiarda Anfang der Woche in seinem Beitrag zu den Konsequenzen der Bundesinfektionsschutz-Novelle für die Hochschulen. Und er berichtete von der Forderung der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) an die Länder, wenn schon das IfSG eine Maskenpflicht mehr hergebe, zumindest "rechtssicher zu gewährleisten, dass Hochschulen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte das Tragen von FFP2-Masken verpflichtend anordnen können".

 

Ähnliche Stimmen, nach Auslaufen der gesetzlichen Maskenpflicht diese dann eben über das Hausrecht durchzusetzen, sind auch aus Schulen zu vernehmen. Abgesehen von offensichtlichen praktischen Fragen (Wie würde ein Schulleiter oder eine FH- Rektorin eigentlich die Maskenpflicht nach Hausrecht mitteilen? Großer Zettel ans Hoftor? Jeder bekommt eine Mail?) verwundern mich solche Forderungen als Juristin und Bildungsanwältin doch stark.

 

Keine Frage: Einem Schulleiter*in oder einem Hochschulpräsidenten*in steht zweifelsohne das Hausrecht zu. In meinem Bundesland Hessen üben die Schulleitungen laut Schulgesetz "auf dem Grundstück der Schule das Hausrecht aus" bzw. wahrt die Hochschulleitung "die Ordnung an der Hochschule und entscheidet über die Ausübung des Hausrechts".

 

Dabei zeigt die Formulierung im Gesetz "auf dem Grundstück" schon, für welche Fälle die Ausübung des Hausrechts üblicherweise gedacht ist. Meist dient es  der Abwehr von Störungen auf den Betrieb, die von Schul- oder Hochschulfremden, also vorrangig von Externen, verursacht werden.

 

Wer eine Verpflichtung ausspricht, muss ihre Einhaltung
kontrollieren und ihre Missachtung sanktionieren

 

Wiederum keine Frage: Die Corona-Pandemie stört durchaus den Betrieb. Die Hochschulen wollen laut HRK deshalb weiter im Rahmen ihrer Hygienekonzepte das Tragen von FFP2-Masken verpflichtend anordnen. Würde eine Verpflichtung ausgesprochen, müsste ihre Einhaltung logischerweise kontrolliert und eine Missachtung sanktioniert werden. Demzufolge: Wer keine Maske trägt, dürfte etwa das (Schul-/Hochschul-) Gebäude zur Strafe nicht betreten. All dies soll als Ausfluss des Hausrechts verstanden werden.

 

Aber erlaubt das Hausrecht dies tatsächlich? Kann eine entsprechende Strafe mit Berufung auf das Hausrecht in rechtlich zulässiger Weise ergriffen werden, wenn ein Schüler, eine Lehrerin oder ein Student gegen die Maskenpflicht verstößt und keine Maske trägt? Deklinieren wir die Möglichkeiten einmal durch.

 

Dass manchmal eine Schülerin oder ein Schüler die Schule nicht betreten darf, nennt sich förmliche Schulordnungsmaßnahme, die in den Landesschulgesetzen geregelt ist. Einem Schulordnungsmaßnahme geht immer ein geordnetes, das heißt: förmliches Verfahren voraus. 

 

In seltenen Fällen erlebt auch eine Lehrkraft ein Hausverbot. Etwa dann, wenn ihr aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten wird. Wofür die Voraussetzungen im Beamtenstatusgesetz geregelt sind. Auch hier geht dem Hausverbot also ein förmliches (Disziplinar-) Verfahren voraus. Und ein gerichtliches folgt meist.


Nun stelle man sich vor, dass etwa eine Studierende ohne Maske der Zugang zur Universität verwehrt würde, obwohl  sie dort eine sogenannte berufseröffnende Prüfung abzulegen hätte – die dem Schutz des Grundgesetz-Artikels 12, Absatz 1 unterfällt. Also einem Grundrecht. Woraus folgt, dass die Beschränkung des Zugangs zu einer berufsbezogenen Ausbildungsstätte juristisch einhellig als echter Grundrechtseingriff verstanden – solange die Beschränkung nicht durch räumliche oder personelle Kapazitätsgrenzen bedingt ist. Womit eine Anwendung des Hausrechts zur Durchsetzung der Maskenpflicht ausscheidet.

 

Das Fazit ist
eindeutig

 

Der Vollständigkeit sei angemerkt, dass Studierende, die durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt den Betrieb stören, exmatrikuliert werden können. Das gilt auch, wenn sie schwerwiegend oder wiederholt gegen das Hausrecht verstoßen, und zwar in einem nicht nur geringfügigen Umfang. Voraussetzung für die Exmatrikulation ist aber auch dann ein geordnetes Verfahren. 

 

Das Fazit ist eindeutig. Schüler, Lehrkräfte und Studierende sind allesamt Interne im Schul- und Hochschulbetrieb. Für ihr Verhältnis zur Einrichtung gelten eigene Gesetze. Und die Anwendung dieser förmlichen Gesetze ist vorrangig bei Verstößen und Fehlverhalten von Internen anzuwenden, und sie lassen sich nicht durch einen Bezug auf das Hausrecht aushebeln – erst recht nicht durch die eigenmächtige Festlegung von Sanktionen.

 

Unter anderem genau deshalb enthält das Infektionsschutzgesetz selbst einen Abschnitt zu Straf- und Bußgeldvorschriften. Entfällt im Infektionsschutzgesetz eine Maßnahme, wie etwa die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske in Innenräumen, entfällt in der Folge auch dass festgelegte Bußgeld oder die festgelegte Strafe.

 

Solange Bundesländer nicht die sogenannte Hotspot-Regelung im geänderten IfSG anwenden, werden Schulen und Hochschulen bei geltender Rechtslage also rechtssicher keine Maskenpflicht mitsamt Sanktion anordnen können. Auch nicht mit Bezug auf das Hausrecht. 




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Kommentare: 19
  • #1

    Raphael Wimmer (Donnerstag, 31 März 2022 11:20)

    Wie ist es denn mit ArbSchG/Corona-ArbschV?

    DGUV-Vorschrift 1 sagt ja: "Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind."
    Studierende sind ja bei Tätigkeiten im Rahmen ihres Studiums in der DGUV versichert. Gelten die Hygienekonzepte, die eine Universität als Arbeitgeber erarbeitet, dann nicht auch für diese?

    Ich gehe als Laie davon aus, dass sich auch das Grundrecht auf Bildung ggf. dem ArbSchG unterordnen muss. Schließlich kann ich auch nicht beim Chemie-Praktikum die Schutzbrille verweigern und verlangen, trotzdem teilnehmen zu dürfen.

  • #2

    Bernadette Stolle (Donnerstag, 31 März 2022 12:19)

    Liebe Frau Schwarz,
    tatsächlich geht es hier allerdings nicht nur um das Thema "Hausrecht", sondern um eine komplexe Fragestellung, die dem Arbeitsschutzrecht zuzuordnen ist. Damit lassen Sie in Ihrer Argumentation diverse Aspekte außen vor, die aber zur Gesamtbetrachtung dazu gehören.
    Ich verweise hier gerne auf die entsprechenden Hinweise der zuständigen Unfallkasse (https://www.dguv.de/corona-bildung/hochschulen/index.jsp). Dort wird klar dargelegt, dass Maßnahmen, die aus der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten sind, auch Auswirkungen auf die Studierenden haben, nicht nur auf die Beschäftigten. Wer im Labor tätig ist, kennt die Situation: Die Pflicht, Schutzbrillen zu tragen, gilt nicht nur für Beschäftigte, sondern auch für Studierende. Wer sich in solchen Arbeitssituationen weigert, eine Schutzbrille zu tragen, wird des Laborpraktikums verwiesen. Mit der Corona-Pandemie haben wir eine biologische Gefährdungslage vor Augen (gerade weil die Ansteckungsgefahr trotz Impfung erheblich ist), die nicht auf Labore beschränkt ist. Umso wichtiger ist, dass Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden und Maßnahmen getroffen werden. Hier haben die Arbeitgeber/Dienstherren einer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.

  • #3

    Thomas Eberhardt (Donnerstag, 31 März 2022 14:24)

    Prüfungen wurden in den letzten Semestern doch immer schon gesondert behandelt: da galt weder 3G noch Maskenpflicht am Platz. Begründet wurde das mit dem Prüfungsanspruch. Für Lehrveranstaltungen hingegen waren alle Hygienemaßnahmen in Ordnung, solange es ein alternatives Angebot zur Präsenzteilnahme gab. Insofern bin ich weiter nicht überzeugt, dass eine Maskenpflicht nicht zulässig wäre. Es trauen sich halt weder Ministerium noch Hochschulleitung - und ab nächster Woche blicken wir dann als maskentragende Dozenten in lauter maskenfreie Gesichter im Hörsaal.

  • #4

    Kevin (Donnerstag, 31 März 2022 15:23)

    @#3 Hr Eberhardt.

    Bei mir wurden Prüfungen mit 3G und FFP-2 Maskenpflicht geschrieben..


    Ansonsten meine Hochschule hat eine FFP-2/Op Maskenpflicht in allen Innengebäude angeordnet. Dabei haben die sich nicht auf das Hausrecht berufen.

    Also auf welche Rechtliche Grundlage wird das gemacht?

  • #5

    Nadine (Donnerstag, 31 März 2022 16:57)

    Schulen in freier Trägerschaft stehen hier meines Erachtens mehr Möglichkeiten offen, da der zivilrechtliche Schulvertrag auf derselben Ebene wie der Anspruch auf Beschulung steht und eine Änderung der Hausordnung keinen Hoheitsakt darstellt.

  • #6

    O. Falada (Freitag, 01 April 2022 01:29)

    Andrea Kießling - im Infektionsschutzgesetz eine ausgewiesene Expertin - kommt zu einer anderen Einschätzung, was die Hochschulen betrifft. Sie hält evtl. Klagen nicht für aussichtsreich (https://www.spiegel.de/politik/corona-hotspot-regelung-expertin-andrea-kiessling-kritisiert-verantwortungspingpong-der-politik-te-ins-private-a-93bd16a9-ff07-4825-8fb6-682f481da3a1)

  • #7

    JW (Freitag, 01 April 2022 09:06)

    Erst einmal vielen Dank an Frau Schwarz für die auch für Nichtjuristen sehr gute Erläuterung der geltenden Rechtslage!

    Ich verstehe zunehmend weniger, weshalb man hier mit rechtlichen Scheindebatten hantiert und versucht, mit irgendwelchen höchst fragwürdigen Winkelzügen die notwendige Fortgeltung von im Gesetz nicht mehr vorgesehenen verpflichtenden Maßnahmen herzuleiten, statt an die Vernunft der Menschen zu appelieren und insbesondere das freiwillige Tragen von Masken in Innenräumen zu erbitten.

    Eine Maskenpflicht insbesondere für SuS und Studierende wird auch über das Arbeitsschutzrecht nicht eingefordert werden können, die in Frage kommenden Schutzmaßnahmen unter dem Vorbehalt staatlichen Rechts stehen. Es können mithin nur solche Eingriffe in die Rechte der SuS und Studierenden angeordnet werden, die ihrerseits eine gesetzliche Grundlage haben.

    Bedacht werden sollte weiterhin, dass die fortdauernde Anordnung einer Maskenpflicht in Innenräumen zu massiven (überflüssigen) Folgekonflikten führt. Mit dieser Pflicht einhergehen müsste die Möglichkeit einer Befreiung aus medizinischen Gründen. Mitglieder der Schulgemeinschaft oder der Hochschule stehen also weiterhin unter einem Rechtfertigungsdruck und müssen ärztliche Zeugnisse beschaffen, die umfassend Auskunft über den Gesundheitszustand - also sehr sensible personenbezogene Daten - enthalten. Dieses Zeugnis muss zur Legitimation der Maskenbefreiung regelmäßig vorgelegt werden. Müssen also Lehrpersonen zukünftig ohne eine ausreichende Rechtsgrundlage sensible personenbezogene Daten verarbeiten? Die Antwort kann nur ein eindeutiges Nein sein! Ordnungsbehördliche Aufgaben gehören nicht zu den originären Aufgaben von Lehrkräften. Schließlich sollte man nicht aus dem Blick verlieren, dass auch das Datenschutzrecht Straf- und Bußgeldvorschriften enthält.

  • #8

    Daniel T (Freitag, 01 April 2022 10:19)

    Die Hochschule, an der ich arbeite, hat eine Maskenpflicht für das gesamte Sommersemester verfügt und mit dem Arbeitsschutz begründet:

    „Die [Universität] möchte das Sommersemester 2022 nicht nur in Präsenz beginnen, sondern die Präsenz dauerhaft aufrechterhalten. Das entspricht auch der rechtlich bindenden Forderung, die die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung an uns stellt. Ein Betrieb ohne jegliche Schutzmaßnahmen ist angesichts der aktuellen Infektionszahlen höchst wahrscheinlich nicht durchzuhalten und auch nicht zu verantworten. Ohne Schutzmaßnahmen steigt das Risiko von Ansteckungen auf dem Campus und gefährdet insbesondere vulnerable Gruppen. Ohne Schutzmaßnahmen steigt das Risiko, dass durch Krankheit, Isolation und Quarantäne Veranstaltungen vermehrt ausfallen und wir in Konsequenz wieder verstärkt auf Online-Formate ausweichen müssten.

    Unter allen Maßnahmen ist das Tragen von Masken unter Abwägung von Wirksamkeit, Praktikabilität und Zumutbarkeit die geeignetste Maßnahme. Die hohe Schutzwirkung von OP-Masken oder FFP2-Masken ist wissenschaftlich nachgewiesen. Aufgrund der Verbreitung des Virus über Aerosole wäre das Einhalten von Abständen allein hingegen keine gleich geeignete Maßnahme. Masken sind leicht verfügbar und einfach in der Handhabung. Das Tragen der Masken in den Gebäuden sowie in allen Veranstaltungen ist angesichts der Risiko-Abwägung auch erträglich und zumutbar. Schließlich: Der größte Teil der […] Gemeinschaft würde sicherlich auch ohne Pflicht eine Maske tragen. Eine Verpflichtung erhöht jedoch den Schutz für alle und hilft zudem, Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.

    Die [Universität] ist für die Gesundheit ihrer Studierenden und Beschäftigten und für die Schaffung adäquater Rahmenbedingungen verantwortlich. Grundrechte bieten dabei nicht nur einen Schutz gegen staatliche Maßnahmen wie die Maskenpflicht, sie können auch einen Anspruch begründen auf staatliche (Schutz-)Maßnahmen.

    Juristisch stützt sich die Maßnahme der Maskenpflicht vor allem auf die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Diese gelten nach Angabe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auch für Studierende an Hochschulen. Studierende sind zwar keine Beschäftigten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Die Studierenden sind allerdings nach § 8 Absatz 1 Nummer 8c Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert. Die von allen Unfallversicherungsträgern erlassene Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ nimmt die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften in Bezug und regelt ausdrücklich, dass die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten gelten, die keine Beschäftigten sind (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 DGUV Vorschrift 1). Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist eine Arbeitsschutzvorschrift.

    Das staatliche Arbeitsschutzrecht kann als Präventionsrecht der Unfallversicherungsträger unter anderem auch für die Versichertengruppe der Studierenden angewendet werden. Dies trifft vorbehaltlich spezifischer landesrechtlicher Regelungen grundsätzlich auch auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu, setzt allerdings voraus, dass sich die Studierenden nicht im Distanzstudium befinden, sondern in der Hochschule anwesend sind.“

    Ich bin kein Jurist und kann nicht beurteilen, inwiefern sowas rechtlich zulässig ist. Offensichtlich ist jedoch, daß man krampfhaft nach einer Begründung gesucht hat, um weiterhin Maßnahmen anordnen zu können. Mir ist ein Rätsel, welches Interesse die Hochschulrektoren eigentlich haben, so zu agieren. Als Dozent bin ich zwar während der Vorlesung ausgenommen:

    „Wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, kann die Maske in Lehrveranstaltungen am Sitzplatz/Stehpult/Präsentationsplatz abgenommen werden, z.B. auch bei längeren Wortbeiträgen.“

    Für mich widerspricht diese Ausnahmeregelung der o. a. Begründung, daß aufgrund der Verbreitung über Aerosole Abstandhalten keine geeignete Maßnahme sei. Meine Studenten werden den Abstand im Hörsaal aber ohnehin nicht einhalten können und zwei Stunden Maske tragen müssen, was ich ihnen eigentlich nicht zumuten möchte. Auch auf allen Fluren und Verkehrsflächen gilt Maskenpflicht. Normale Begegnungen sind also weiterhin nicht möglich; meine Studenten werde ich nur maskiert sehen, was es unmöglich macht, eine normale Beziehung aufzubauen.

    Das alles regt mich inzwischen so auf, daß ich überlege, mich demonstrativ nicht an diese Regel zu halten. Irgendwann reicht es einfach. Mit den von der Hochschule gegebenen Begründungen könnte man eine Maskenpflicht auf ewig verhängen, und das darf nun wirklich nicht sein.

  • #9

    Lehrkraft K (Freitag, 01 April 2022 11:20)

    Sehr geehrte Frau Schwarz, vielen Dank für den Beitrag.

    An unserer Hochschule in Thüringen hat heute das Präsidium weiter eine Maskenpflicht (Flure und unter 1,5m) und eine Kontaktverfolgung über Anwesenheitslisten angeordnet, aber ohne eine rechtliche Grundlage dafür zu nennen.

    Mich stört dies sowohl persönlich als Dozent, aber auch in Bezug auf meinen rechtssicheren Umgang mit Studierenden.

    Zu welcher Vorgehensweise raten Sie?

  • #10

    Christian D. (Freitag, 01 April 2022 13:21)

    An unserer Universität in NRW wurde auch (zunächst für den Monat April) eine Maskenpflicht in allen Gebäuden verhängt. Dozenten dürfen die Maske während des Lehrvortrags absetzen. Rechtlich beruft man sich dabei auf das "Hausrecht". Dies halte ich für eine höchst fragwürdige Basis, um Grundrechte der Universitätsmitglieder derart einzuschränken. Es handelt sich schließlich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und insofern ist man, zumal steuerfinanziert, an geltende Gesetze gebunden. Willkürliche Zugangsregeln wie z.B. für private Geschäfte (Maskenpflicht), Fußballstadien (das richtige Trikot) oder Diskotheken (angemessene Kleidung) lassen sich für Hochschulen also nicht einfach so verhängen.
    Interessant finde ich in dem von Daniel T zitierten Text den Ausschnitt "Grundrechte bieten dabei nicht nur einen Schutz gegen staatliche Maßnahmen wie die Maskenpflicht, sie können auch einen Anspruch begründen auf staatliche (Schutz-)Maßnahmen."
    Genau hier liegt m.E. der Hase im Pfeffer in dieser Debatte: Der Staat (Bundestag, Bundesregierung) sieht offensichtlich keine Notwendigkeit mehr für Schutzmaßnahmen bzw. (Landesregierungen und Landesparlamente) traut sich nicht, die Hotspot-Regel anzuwenden. Aber wenn der Staat dies nicht regelt, dann heißt das noch lange nicht, dass ihm zugehörige Institutionen, denen dies nicht passt, sich einfach anmaßen dürfen, eigenmächtig solche Maßnahmen zu verhängen, auch wenn sie es für noch so sinnvoll erachten. Meiner Meinung nach können sich die Mitglieder der HRK und die anderen Gremienmitgleider an den Hochschulen auch nicht der möglichen rechtlichen Konsequenzen bewusst sein. Falls der (zugegebenermaßen sehr unwahrscheinlich) Fall eintritt, dass ein Student mit FFP2-Maske im Hörsaal kollabiert, dann tragen nämlich genau diese Leute die Verantwortung und dann gibt es keine Rechtsverordnung und kein Gesetz mehr, welches sie vor einem Verfahren schützt.
    Ich kann mich nur anschließen, dass ich absolut nicht verstehen kann, wieso man auf einer Pflicht zum Targen der Maske so hartnäckig beharren kann. Die FFP2-Maske schützt einen selbst vor Ansteckung und man darf sie weiterhin tragen. Es besteht also eigentlich gar kein wirklicher Konflikt, es sei denn, man empfindet das Tragen der Maske selbst als Zumutung und möchte nur nicht, dass andere es besser haben als man selbst, der sich aber nicht trauen möchte, sie abzulegen.

  • #11

    PostDoc (Freitag, 01 April 2022 13:49)

    Bei meiner Hochschule in Bayern gibt es auch weiterhin Maskenpflicht zunächst für April. Es wird sich auf Hausrecht und die hohen Inzidenzen berufen. Ich denke die können machen was sie wollen. Wer wird schon gegen seinen Arbeitgeber klagen, wenn es sich nur um immer einen Monat dreht...
    Aber was der Unterschied zwischen Schule und Hochschule und Arbeitgebern der öffentlichen Hand und der Industrie in diesem Punkt sein soll, erschließt sich mir als Laien nicht

  • #12

    Denis B. (Freitag, 01 April 2022 14:21)

    Kann mich nur den Kommentaren 8,9&10 anschließen.

    Was sich die Hochschule alles meinen herausnehmen zu dürfen, um Bundes-/Landesrecht zu brechen ist eine Frechheit!

    Bislang habe ich gerade mal eine Uni gefunden, die sich an das neue IfSg halten will: Uni Lübeck.

    Das kann doch nicht wahr sein.

    Sollte man als Student dagegen klagen? Wie sehen die Chancen aus, der Kostenaufwand & allen voran gegen die Uni zu klagen, kann für den Studenten doch nur negativ ausgelegt werden...

  • #13

    Jochen Z. (Sonntag, 03 April 2022 13:53)

    Wie sieht es denn mit der Möglichkeit einer Strafanzeige mit Strafantrag wegen Nötigung gegen die Hochschulleitung aus. Wäre doch auch ein einfaches Mittel, den Druck zu erhöhen.

  • #14

    Alexander Winnig (Dienstag, 05 April 2022 11:17)

    "Die Pflicht, Schutzbrillen zu tragen, gilt nicht nur für Beschäftigte, sondern auch für Studierende. Wer sich in solchen Arbeitssituationen weigert, eine Schutzbrille zu tragen, wird des Laborpraktikums verwiesen. Mit der Corona-Pandemie haben wir eine biologische Gefährdungslage vor Augen (gerade weil die Ansteckungsgefahr trotz Impfung erheblich ist), die nicht auf Labore beschränkt ist. Umso wichtiger ist, dass Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden und Maßnahmen getroffen werden. Hier haben die Arbeitgeber/Dienstherren einer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen."

    Ja, die Pflicht, Schutzbrillen zu tragen, gilt nicht nur für Beschäftigte, sondern auch für Studierende. Wer sich in solchen Arbeitssituationen weigert, eine Schutzbrille zu tragen, wird des Laborpraktikums verwiesen. Hier ist der Selbstschutz ersichtlich und ein Spritzer Säure in die Augen garantiert eine - im besten Fall reversiblen - Schaden im Auge.


    Beim Corona-Narrativ haben wir keine biologische Gefährdungslage vor Augen, da eine Ansteckung durch PCR-Tests definiert ist, und nicht durch Krankheitssymptome, welche regelmäßig nicht auftraten.

    Das hat auch nichts mit einem milden Verlauf zu tun sondern damit, daß PCR-Tests keine Gefährlichkeit für den Menschen nachweisen.

    Wer Corona-"Positiv" ist, bewegt sich im Bereich von völlig gesund mit lediglich ein paar Virenfragmenten, die unfähig sind, eine biologische Wirkung zu erzielen und hochgradig infizierten.

    Solange Gefährdungsbeurteilungen dies nicht miteinbeziehen, sind sie nutzlos.

    Die Arbeitgeber/Dienstherren haben regelmäßig nicht die Kompetenz, dies einzustufen.

    Daher haben sie sich Erklärungen der Bundesregierung zur Aufhebung zu fügen.

  • #15

    NicStaedi (Dienstag, 05 April 2022 11:39)

    ZU #2 - Frau Bernadette Stolle "...Umso wichtiger ist, dass Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden und Maßnahmen getroffen werden."
    Aufgrund welcher Gefährdungsbeurteilung soll denn dann die Maßnahme basieren? Die Gefährdung ist seitens des IFSG so gering eingeschätzt worden, dass die Maskenpflicht vollends aufgehoben wurde. Zu welche anderen Erkenntnissen, die eine Gefährdungslage begründen, kommt denn dann eine Hoch-/Schule?

  • #16

    Dennis (Mittwoch, 06 April 2022 00:55)

    @#15

    Es geht den Hochschulen nur noch um „Politische Korrektheit“ und Ideologien.. Auch ohne Pflicht würden Studenten, die Maske weiterhin tragen für eine Weile! Aber so gibt man niemanden die Gelegenheit, selbstbestimmend zu entscheiden & es entfällt die Möglichkeit ohne Stress mal die Maske für 15-20 Min in den Vorlesung abzunehmen, ohne ermahnt zu werden oder sonstiges. Ist einfach nur noch lachhaft.

    Um es mal deutlich zu zeigen: Unis A: Maskenpflicht aufgrund Hausrecht, Unis B: Maskenpflicht aufgrund CoronaArbSchV und Unis C: Keine Maskenpflicht da keine Rechtliche Grundlage. (Unis C machen das richtige). Jede Uni dreht komplett durch..

  • #17

    Franzsika (Mittwoch, 06 April 2022 14:40)

    Eine Hochschule darf doch auch ein Verzehrverbot im Hörsaal festlegen. Oder Schulen können das Tragen von Schuluniformen vorschreiben. Oder Burka-Verbote erlassen. Und, sofern mir bekannt, müssen Studierende und Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts eine Hose (ja, oder einen Rock, nennen wir es Unterleibsbekleidung) tragen. Zumindest im Präsenzunterricht.

    Konkret zum Thema Maske vs. Grundgesetz: Zugang zu Bildung ist ja gesichert. Halt nur mit Maske.

    Dennoch interessante Diskussion. Vielleicht schaffen wir bei der Gelegenheit auch gleich den NC ab. Wegen freier Wahl der Ausbildungsstätte und so.

  • #18

    Chri Stian (Donnerstag, 07 April 2022 12:34)

    Das Bayerische Wissenschaftsministerium schreibt nun ganz offiziell: Maskenpflicht wird nur noch empfohlen, und sie empfehlen den Hochschulen, eine Regelung nach Hausrecht zu treffen.
    https://www.stmwk.bayern.de/kunst-und-kultur/meldung/6461/faq-grundlegendes-zum-hochschulbetrieb-zur-forschung-und-zum-kulturellen-leben.html

    Das bayerische KM empfielt nur, verkneift sich aber den Hinweis aufs Hausrecht:
    https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html#:~:text=R%C3%A4umen%20weiterhin%20empfohlen.-,Das%20freiwillige%20Tragen%20einer%20Maske%20ist%20%E2%80%93%20auch%20im%20Unterricht%20oder,.%20G%C3%A4nge%2C%20Treppenh%C3%A4user%2C%20Pausenhalle)

    Es ist nur noch traurig. Als Mitarbeiter im ÖD hat man keine Möglichkeiten, sich gegen diese Willkür zu wehren, ohne mit Folgen rechnen zu müssen, sei es "auf dem kleinen Dienstweg" wie die Genehmigung oder Ablehnung von Homeoffice etc.

  • #19

    Student (Donnerstag, 07 April 2022 16:30)

    Bei uns an der Universität Stuttgart versucht man jetzt mit der Corona-ArbschuV uns Studierenden eine Maskenpflicht abseits jeglicher objektiver Kriterien und Grenzwerte aufzuzwingen? Wo bleiben da die im Grundgesetz gesicherten Rechte?