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Ihr seid frei, auch in der Militärforschung!

Bayerische Verfassungsrichter stoppen den Zwang zur Bundeswehr-Kooperation, bestätigen das Verbot von Zivilklauseln – und stärken die individuelle Wissenschaftsfreiheit in beide Richtungen. Ein bundesweiter Fingerzeig.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof in München

Sitz des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in München. Foto: Florian Adler, CC BY-SA 3.0 <>, via Wikimedia Commons.

ERSTAUNLICH, WIE EINE am Donnerstag verkündete Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs allenthalben Zufriedenheit auszulösen scheint.

Die GEW frohlockt: "Verfassungsgericht stoppt Zwang zur Bundeswehr-Kooperation an Hochschulen". Wissenschaftlerinnen und wissenschaftliche Einrichtungen könnten aufatmen. Bayerns Wissenschaftsminister Markus Blume könne ihnen auch in Zukunft "nicht einfach diktieren, woran und für wen sie zu forschen haben."

Wissenschaftsminister Blume (CSU) fühlt sich indes keineswegs gestoppt und erkennt "Rückendeckung von höchster Stelle". Der vom Gericht beanstandete Teil habe in der Praxis "gar keine Relevanz".

Im Rahmen einer sogenannten Popularklage wollten rund 200 Wissenschaftler, Studierende, Hochschulangehörige, Gewerkschaften und Friedensorganisationen das vor 20 Monaten in Kraft getretene "Gesetz zur Förderung der Bundeswehr in Bayern" gerichtlich stoppen. Darunter ein ins Bayerische Hochschulgesetz aufgenommener Passus, demzufolge die Hochschulen des Freistaates mit Einrichtungen der Bundeswehr zusammenzuarbeiten hätten, "wenn und soweit das Staatsministerium auf Antrag der Bundeswehr feststellt, dass dies im Interesse der nationalen Sicherheit erforderlich ist".

Der politische Stunt und seine Folgen

Diese Verpflichtung zur Zusammenarbeit verstoße in gravierender Weise gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes, konkret gegen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes bei der Landesverteidigung, gegen das Rechtsstaatsprinzip, und sie greife in die Wissenschaftsfreiheit ein, befanden die Richter.

Damit erhält ein politischer Stunt der bayerischen Staatsregierung exakt jene juristische Antwort, die Verfassungsexperten vorhergesehen hatten. Ein wenig amüsant ist da schon, wenn Staatsminister Blume die von ihm behauptete mangelnde Relevanz mit der Beteuerung begründet: "Wir verpflichten nicht – unsere Hochschulen wollen die Kooperation mit der Bundeswehr aus eigener Überzeugung." Tatsächlich sagte das Gericht, das ebenfalls im Hochschulgesetz enthaltene nur "allgemeine Gebot" zur Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Bundeswehr gehe in Ordnung.

Abseits dieser in Teilen sehr bayerischen Geschichte erhält die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs noch in anderer Hinsicht eine bundesweite Relevanz. Denn die Kläger hatten parallel gegen die ins Schulgesetz eingefügte Bestimmung protestiert, demzufolge Schulen "im Rahmen der politischen Bildung" mit Jugendoffizieren der Bundeswehr zusammenarbeiten sollen. Doch die Richter verneinten eine Verletzung der Grundrechte von Schülern, Lehrkräften und Eltern: Die bayerische Landesverfassung schütze nicht "vor der Konfrontation mit Fakten, auch wenn diese möglicherweise für die Bildung oder Bestätigung eines Weltbilds von Bedeutung sein können".

Schließlich hatten sich die Kläger gegen das ins Hochschulgesetz aufgenommene Verbot von Zivilklauseln gewandt – und dieses Verbot erklärten die Richter ebenfalls für verfassungsgemäß.

Zivilklauseln und Wissenschaftsfreiheit

Zivilklauseln sind Selbstverpflichtungen von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Wissenschaft ausschließlich für zivile Zwecke zu betreiben. Als erstes beschloss die Universität Bremen 1986 eine solche Regelung, heute haben sie über 70 Hochschulen bundesweit. Allerdings keine in Bayern, weshalb das Verbot dort mehr symbolischen Wert hatte. Es sei ein Verbot eines Verbots, argumentierte die Koalition aus CSU und Freien Wählern.

Das sah der Verfassungsgerichtshof ähnlich: Die einzelnen Forscher könnten auch ohne Zivilklausel jederzeit für sich selbst entscheiden, ihre Forschung ausschließlich auf nichtmilitärische Zwecke zu beschränken. Vor allem aber werde ihre Wissenschaftsfreiheit durch das Verbot von Zivilklauseln nicht eingeschränkt, sondern gestärkt, weil Hochschulen nicht in individuelle Forschungsziele eingreifen dürften.

Besonders in Bremen dürfte man genau auf diesen Teil der bayerischen Richterentscheidung schauen. Denn dort müssen sich die Hochschulen laut Bremer Hochschulgesetz seit 2015 eine Zivilklausel geben. Außerdem heißt es im Gesetzestext, die den Hochschulen vom "Land und von Dritten" gezahlten Mittel sollten ausschließlich für friedliche Zwecke eingesetzt werden.

Kritiker sagen seit langem, Zivilklauseln behinderten die für die Finanzierung von Hochschulen entscheidende Drittmittelforschung. Mittel aus der Verteidigungs- und Sicherheitsbranche würden zwar angeboten, aber aufgrund der Klauseln oft nicht angenommen. In der Konsequenz wandere hochinnovative Forschung seit Jahrzehnten aus Deutschland ab.

Druck in beide Richtungen

Demgegenüber argumentiert etwa der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), Walter Rosenthal, die individuelle Wissenschaftsfreiheit bleibe auch mit Zivilklausel gewahrt; diese habe, Stichwort die im Grundgesetz garantierte Wissenschaftsfreiheit, "keine Auswirkung auf die individuelle Forschungstätigkeit".

Das stimmt formal. Nur sollte man den persönlichen Druck nicht unterschätzen, der durch die Klauseln entsteht. Sie entwickeln einen sozialen Normcharakter und schaffen eine Rechtsunsicherheit, die viele Wissenschaftler im Zweifel von Projekten zurückschrecken lässt – und das sollen sie auch, sonst gäbe es sie nicht.

Vor diesem Hintergrund ist die bayerische Entscheidung eine Klarstellung und ein Signal, das weit über die Grenzen des Freistaats hinausreicht. Die Wissenschaftsfreiheit schützt in beide Richtungen: gegen konkrete staatliche Anordnungen einer Zusammenarbeit mit dem Militär. Umgekehrt aber auch gegen Versuche, staatlich oder hochschulintern eine solche Zusammenarbeit zu verhindern.

In Bremens Wissenschaftsszene brodelt es seit geraumer Zeit wegen der Hochschulgesetz-Vorgaben. Eine Klage wäre auch hier aussichtsreich. Die Frage ist, wer sie erhebt. JMW.

Dieser Kommentar erschien in kürzerer Fassung zuerst im ZEIT-Newsletter Wissen3.

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