Karlsruhe hat nichts gegen die Viertelparität – aber
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach sechs Jahren über die Verfassungsbeschwerde Thüringer Professoren. Wie die Richter an der Professorenmehrheit festhalten und der Hochschulpolitik dennoch Gestaltungsspielraum geben.

Bild: Screenshot von der Homepage des Bundesverfassungsgerichts .
" KARLSRUHE, BITTE URTEILEN ", kommentierte ich im Mai 2019, und dabei ging es mir weniger um juristische Feinschmeckerei als um die Aussicht auf eine hochschulpolitische Weichenstellung.
Eigentlich war der Konflikt um die sogenannte Viertelparität an Hochschulen zu dem Zeitpunkt längst entschieden, durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1973. Doch hatte es in den Zehnerjahren Anzeichen gegeben, dass man in Karlsruhe zu einer Neuinterpretation bereit sei. Wenn sich denn die Gelegenheit dazu böte.
Und Thüringen bot die Gelegenheit. Mit einer Reform des Hochschulgesetzes, die die Machtverhältnisse in den hochschulischen Entscheidungsprozessen neu ordnete. Worauf 32 Professorinnen und Professoren Verfassungsbeschwerde erhoben.
Sechs Jahre vergingen, bis Karlsruhe den Beschluss fasste, veröffentlicht wurde er vergangene Woche. Doch der fällt weniger radikal aus, als manche Beobachter, mich eingeschlossen, es sich erhofft hatten. Und doch in etwa so, wie es realistischerweise zu erwarten stand. Keine Neuinterpretation, aber eine Erweiterung der Entscheidung von 1973.
Der Ausgangspunkt in Thüringen
Der Reihe nach. 2017 machte die damalige rot-rot-grüne Landesregierung in Erfurt deutlich, dass sie die tradierten Strukturen der Hochschulselbstverwaltung nicht einfach fortschreiben wollte. Im Interview hier im Wiarda-Blog erklärte Wolfgang Tiefensee ...
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Kommentare
#1 - Eine bedeutungslose Auseinandersetzung
Seit über 30 Jahren hat die deutsche Hochschulpolitik systematisch fortschreitend den gewählten Gremien (auch deren Professorenmehrheit) per Gesetz praktisch alle Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnisse entzogen um sie den Exekutivorganen oder hochschulexternen Stellen zu übertragen. Das BVerfG wurde bei diesem Prozess vielfach angerufen, hat aber die Verzwergung der gewählten Organe an sich nie in Frage gestellt, sondern allenfalls gelegentlich einzelne Details beanstandet. In Brandenburg hatte das (nicht etwa die Professorenmehrheit) am Ende zur Folge, dass mancherorts keine Studierenden mehr kandidieren wollten - wozu auch? Damit waren dann die betroffenen Gremien rechtswidrig zusammengesetzt und nicht mehr beschlussfähig. Dieses Problem wurde gesetzlich gelöst: Mittlerweile ...
#2 - Wissenschaftler:innen als Grundrechteträger?
Lieber Herr Wiarda,
bedeutet das neuere BVerfG-Urteil nun, dass die Lesart von Wissenschaftler:innen als Grundrechteträger:innen, wie sie auch schon der Verfassungsrechtler Lothar Zechlin ausführlich argumentativ darstellte, nicht weiter ausgestaltet oder gar wieder zurück gedrängt wurde? Dies ist mir leider noch nicht klar geworden.
#2.1 - Grundrechtsträger
Lieber Herr Krempkow,
ich verstehe den Beschluss so, dass es hier nicht weiter voranging. Wie ich schreibe: Kein Durchbruch, kein Rollback. Ein Zurückdrängen gegenüber der MHH-Entscheidung sehe ich nicht. Interessant ist, dass Studierende explizit der Wissenschaftsseite zugeordnet werden und ihre Beteiligung laut Gericht die Ausübung des Grundrechts nicht gefährdet, wohl aber die Beteligung nicht-wissenschaftlicher Mitarbeitender, da dadurch die "Möglichkeit nicht unerheblicher wissenschaftsfremder Einflussnahme eröffnet" werde...
Viele Grüße
Ihr Jan-Martin Wiarda
#3 - Wahl der Hochschulleitung
Das Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1973 wird oft in dem Sinne missverstanden, dass Entscheidungen über „wissenschaftsrelevante“ Angelegenheiten nur von Gremien mit ProfessorInnenmehrheit getroffen werden könnten. Das ist aber nicht der Fall. Diese Regel hat das Gericht nur für Angelegenheiten vorgeschrieben, die Forschung und Lehre „unmittelbar betreffen“ (Leitsatz 8), und zur Verdeutlichung explizit darauf hingewiesen, dass sie nicht für „das Konzil (der Wahlkonvent)“ gelte. Dessen Entscheidungen beträfen nämlich lediglich „die Grundstruktur der Körperschaft ‚Universität’, nicht unmittelbar die in ihr geleistete wissenschaftliche Arbeit“ (BVerfGE 35, 79, 140 f.).
Insofern weicht die jetzige Entscheidung nicht von der aus dem Jahr 1973 ...
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