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Karlsruhe, bitte urteilen!

Der Streit ums Thüringer Hochschulgesetz lässt hoffen: Erhält die Wissenschaft bald einen Fingerzeig des Verfassungsgerichts, dass Professorenmehrheit und Wissenschaftsfreiheit nicht dasselbe sind?

Foto: Al Fed / flickr - CC-BY-NC-ND 2.0

32 THÜRINGER PROFESSOREN haben Verfassungsklage gegen das neue Thüringer Hochschulgesetz eingereicht. Sie wehren sich insbesondere gegen die vor einem Jahr von der rot-rot-grünen Koalition eingeführte Viertelparität. Die mache das Gesetzeswerk verfassungswidrig, sagte der Landeschef des Deutschen Hochschulverbandes (DHV), Klaus Gürlebeck, der Thüringer Allgemeinen

 

Viertelparität bedeutet, dass in Hochschulgremien wie dem Senat die Macht zu gleichen Stücken zwischen den Professoren, den übrigen wissenschaftlichen Mitarbeitern, dem administrativen Personal und den Studenten aufgeteilt ist. Deutschlandweit ist diese Form der Hochschul-Governance eine Seltenheit, und schon Debatten über ihre Einführung führen regelmäßig zu heftigen Auseinandersetzungen, wie gerade erst wieder in Berlin zu beobachten war. Dort ist eine vom Senat berufene Arbeitsgruppe "Demokratische Hochschule", besetzt mit Vertretern aller "Statusgruppen", an der Aufgabe gescheitert, sich auf Vorschläge für mehr Partizipation an den Hochschulen zu verständigen.

 

Die Thüringer Klage, sollte sie vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Verhandlung angenommen werden, könnte insofern bundesweite Signalwirkung entfalten. Und ironischerweise hoffen nicht nur die Gegner des Thüringer Hochschulgesetzes auf eine höchstrichterliche Entscheidung; auch etliche seiner Befürworter freuen sich über die Aussicht, dass es nun bald Klarheit geben könnte in einem jahrzehntelangen Streit.

 

Was die Verfassungsrichter 1973 sagten

 

Der Streit dreht sich um die sogenannte Professorenmehrheit. 1973 hatte das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass bei "Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer betreffen", mindestens 51 Prozent der Stimmen im Senat von Professoren stammen müssen, bei Fragen der Lehre 50 Prozent. Und genau hierauf berufen sich nun auch wieder die 32 Thüringer Professoren.

 

Zwar beteuerte Thüringens Wissenschaftsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) schon vor zwei Jahren, als das Gesetz ins Kabinett ging, er sei überzeugt, "dass wir eine gute und verfassungskonforme Lösung gefunden haben". Das Gesetz sieht vor, dass bei Entscheidungen, die dem 1973er Urteil zufolge eine Professorenmehrheit erfordern, zum Beispiel der Senat um zusätzliche Hochschullehrer aufgestockt wird. Welche Entscheidungen das sind, bestimmt ein Katalog. Und, wie Tiefensee betonte, "wenn es an den Hochschulen doch einmal unterschiedliche Auffassungen dazu zwischen den Statusgruppen gibt, dann regelt das Gesetz auch, wie solche Streitigkeiten zu lösen sind."

 

Was die Professorengewerkschaft DHV bemängelt, weil einerseits bei solchen Streitigkeiten am Ende der jeweilige Hochschulpräsident das letzte Wort habe und zweitens die Entscheidungsprozeduren bis dahin so verlangsamt würden, dass die Handlungsfähigkeit der Hochschulen beeinträchtigt sei.

 

Und an dieser Stelle muss man dem DHV Recht geben: Was die Thüringer Koalition da konstruiert hat, sieht verdächtig nach einem – wenn auch gut gemeinten – Umgehungstatbestand aus. Solange die Professorenmehrheit gilt, wird es schwer sein, ihr mit komplizierten Sowohl-Als-Auch-Lösungen beizukommen.

 

Die Illusionen der Hochschulpolitik

 

Tatsächlich hat die Hochschulpolitik nicht nur im Freistaat, sondern in allen Bundesländern in den vergangenen Jahrzehnten auf unterschiedliche Weise die Illusion geschaffen, die Entscheidung von 1973 lasse sich irgendwie umgehen, meist allerdings nicht zugunsten von mehr Partizipation, sondern um die Präsidien mit mehr Macht auszustatten – durch personelle Kreativität bei der Besetzung der Senate etwa oder noch häufiger, indem Entscheidungskompetenzen einfach aus den Senaten ausgelagert wurden.

 

Wahrscheinlich ist es auch eine Illusion, dass Tiefensee bereits 2017 betonte, das neue Gesetz solle "Demokratie und Transparenz" erhöhen und gleichzeitig Karlsruhe gefallen. Es erscheint schwer möglich, dass beides geht. Zumindest solange nicht das eintritt, worauf die Befürworter des Thüringer Hochschulgesetzes hoffen und mit ihnen Gegner der Professorenmehrheit aus ganz Deutschland: dass nämlich Karlsruhe inzwischen eine ganz andere Meinung vertreten könnte als 1973.

 

Hinweise darauf vermeint etwa Josef Lange, langjähriger CDU-Wissenschaftsstaatssekretär in Niedersachsen und linker Anwandlungen unverdächtig, gefunden zu haben. Und zwar ausgerechnet in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das auch die Thüringer Kläger für ihre Argumentation anführen: 2014 urteilte Karlsruhe zu einem Governance-Streit an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH), die Gremien der hochschuleigenen Selbstverwaltung müssten gegenüber dem Präsidium gestärkt werden.

 

Aber, wie Lange ausführt: Die Karlsruher Richter hätten nicht allein von den Professoren als den "zentralen Grundrechtsträgern der Wissenschaftsfreiheit" gesprochen, sondern in allgemeinerer Form von "Wissenschaftlern" und "in der Wissenschaft Tätigen". Und das sei nur logisch, sagt Lange: "Denn die individuelle Wissenschaftsfreiheit, die das Grundgesetz garantiert, gebührt nicht nur den Professoren, sondern allen, die eigenständig und eigenverantwortlich Wissenschaft betreiben."

 

Was heißt Wissenschaftsfreiheit im 21. Jahrhundert?

 

So versteckt sich hinter dem vermeintlich alten Machtstreit um die Deutungshoheit an den Universitäten eine anlässlich des 70. Geburtstags der Verfassung hochaktuelle Frage: Was heißt eigentlich Wissenschaftsfreiheit im 21. Jahrhundert?

 

Lange sagte vor anderthalb Jahren hier im Blog, es dürfe nicht dazu kommen, "dass die Hochschulen künftig nach den Vorstellungen des Deutschen Hochschulverbandes oder des Hochschullehrerbundes nur von der Gruppe von Professoren regiert werden, die sich auf die Professorenmehrheit im Senat berufen und nicht realisieren, dass moderne Hochschulen – schon von der Zahl der in der und für die Wissenschaft Tätigen her – Großbetriebe sind und keine Gelehrtenakademien des 19. Jahrhunderts."

 

Der Christdemokrat Lange befindet sich hier auf Wellenlänge mit dem Thüringer Linken-Politiker Christian Schaft, der auf Twitter kommentierte, seines Erachtens seien nicht nur Professoren Grundrechträger, "schließlich werden auch durch wissenschaftlich Mitarbeitende und studentische Beschäftigte Forschung und Lehre aktiv unterstützt und mitgestaltet." Er sei gespannt, "ob die Beschäftigung des Bundesverfassungsgerichts mit dieser Frage nicht auch dazu führt, dass ein modernes Verständnis der Wissenschaftsfreiheit und der demokratischen Hochschule Einzug in die Debatte hält."

 

So oder so: Es ist zu hoffen, dass Karlsruhe urteilt. Die Wissenschaftspolitik, so scheint es, braucht in Sachen Wissenschaftsfreiheit und ihrer Umsetzung an den Hochschulen dringend einen eindeutigen Fingerzeig. Der bisherige ist mit 46 doch etwas in die Jahre gekommen.

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