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Darf's ein bisschen mehr sein?

Privatschulen dürfen sehr wohl exorbitante Schulgelder verlangen, solange der Einstieg sozial verträglich gestaltet ist, sagt die Verfassungsrechtlerin Frauke Brosius-Gersdorf und widerspricht einer heftig diskutierten WZB-Studie. Allerdings gibt es auch Gemeinsamkeiten in den Einschätzungen.

DER VERBAND DEUTSCHER PRIVATSCHULVERBÄNDE (VDP) hat als erste Reaktion eine geradezu euphorische Pressemitteilung verschickt. "Dieses Gutachten gibt den Privatschulen endlich Rechtssicherheit!", kann man da nachlesen. Gemeint ist die Studie der Verfassungsrechtlerin Frauke Brosius-Gersdorf, die die FDP-nahe Friedrich-Naumann-Stiftung gestern veröffentlicht hat. "Das missverstandene Sonderungsverbot für private Ersatzschulen", lautet der Titel, und die Kernbotschaft lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Das Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) hat Unrecht. Dessen "Vorschläge und Forderungen", so der VDP, stünden nicht im Einklang mit dem Grundgesetz.

 

Was insofern eine fast schon amüsante Retourkutsche ist, weil erst vor wenigen Wochen WZB-Forscher vielen Privatschulen vorgeworfen hatten, mit ihrer Schulgeldpraxis gegen das Grundgesetz zu verstoßen. Die Hauptverantwortung liege aber bei der Politik, so schrieben Michael Wrase, Laura Jung und Marcel Helbig in einem so genannten "Discussion Paper", da die zuständigen Stellen in den meisten Bundesländern weder eindeutige Vorgaben zum Schulgeld machten noch die Einhaltung dieser Vorgaben dann überwachten. Bezogen etwa auf Berlin folgerten die Forscher: "Wir haben es in diesem Fall mit einem Kontrollversagen seitens der Berliner Senatsverwaltung zu tun.“

Und nun also der Konter der Privatschulen oder genauer: der Friedrich-Naumann-Stiftung. Wobei auch das nicht ganz richtig ist, denn so schnell arbeiten selbst Juristen nicht. Tatsächlich bezieht sich Brosius-Gersdorf, Professorin für Öffentliches Recht an der Universität Hannover, vor allem auf die Vorgänger-Veröffentlichung des aktuellen WZB-Discussion Papers, das vergangenen Herbst erschienen war und nicht weniger Aufsehen verursacht hatte. 

 

Brosius-Gersdorf sagt: Die WZB-Forscher lägen an mehreren Stellen falsch, mehr noch: Ihre Schlussfolgerungen beruhten "auf einer fundamentalen Fehlinterpretation" der Verfassung. So bestimme der Grundgesetz-Artikel 7 zwar, dass Privatschulen sich ihre Schüler nicht nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern aussuchen dürfen, doch folge daraus weder ein durchschnittliches Schuldgeld (Wrase, der ebenfalls Professor für Öffentliches Recht ist, & CO hatten 160 Euro pro Monat als rechtlich abgesicherte Größe genannt), noch müsse die Schülerschaft an Privatschulen deshalb in ihrer sozialen Zusammensetzung eins zu eins derjenigen an staatlichen Schulen entsprechen. Zitat: "Das Sonderungsverbot verpflichtet nicht dazu, in der Lebenswirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten auszugleichen." Anders formuliert: Soziale Ungleichheit und ungleiche Bildungschancen bestünden unabhängig von Privatschulen, diese könnten und müssten sie deshalb auch nicht beheben. 

 

Bei den Ländern hingegen sieht Brosius-Gersdorf eine eindeutige Pflicht: Sie müssten die Privatschulen besser finanziell fördern, damit die wiederum ihre Schulgelder niedrig halten und nicht gegen das Sonderungsverbot verstoßen.

 

Zieht man das Getöse ab, zeigt sich allerdings, dass sich Brosius-Gersdorf auf der einen und Wrase, Jung und Helbig auf der anderen Seite in einem entscheidenden Punkt einig sind: Die Privatschulen haben die Pflicht, Kindern aus armen Familien den gleichen Zugang zu ermöglichen wie Kindern aus wohlhabenden Familien. Was sie, wie die WZB-Forscher anhand der Mindestschulgeld-Praxis Berliner Privatschulen nachgewiesen haben, in vielen Fällen nicht tun.

 

Laut Brosius-Gersdorf ist der Verfassung mit einem Schulgeldmodell genüge getan, dass einen einheitlichen Betrag für alle vorsieht, solange der bis zu einer gewissen Einkommenshöhe der Eltern vollständig erlassen wird – und zwar grundsätzlich, nicht in Form einer begrenzten Zahl von Stipendien. Erlaubt ist auch, dass das Schulgeld für alle so niedrig ist, dass gar keine Befreiung nötig ist, wobei das praktisch auf eine Rechnung von 0 Euro hinauslaufen dürfte. In der Mehrheit der Fälle indes werden zulässige Modelle Stufenregelungen aufweisen, und hier sagt auch auch Brosius-Gersdorf, dass der Staat Vorgaben machen dürfe:  "Bei der Festlegung der Einkommens- und Vermögensgruppen und der jeweiligen Schulgeldhöhe steht dem Gesetzgeber bzw. der Verwaltung (...) ein Einschätzungsspielraum zu." Nur dort, wo diese Festlegung fehlt, liegt die Gestaltung im Ermessen der Schulen. Zudem müsse die Verwaltung "die Auswirkungen der Schulgeldregelung auf die Praxis fortlaufend dahingehend beobachten, ob sich seine Annahmen als zutreffend erweisen: Zeigen sich den Anforderungen des Sonderungsverbots zuwiderlaufende Entwicklungen, ist nachzubessern."

 

Eine persönliche Anmerkung zum Schluss: Die Forderung des WZB nach einem maximalen durchschnittlichen Schulgeld habe ich von Anfang an nicht richtig verstanden. Die Offenheit des Zugangs entscheidet sich allein beim Mindestschulgeld bzw. bei den eindeutigen Regeln zur Befreiung von Gebühren. Man könnte sogar argumentieren: Je steiler die Schulgeldkurve bei zunehmenden Einkommen verläuft, desto besser ist das für die Chancengerechtigkeit – weil die Schule dann mehr Geld hat, in qualitativ hochwertige Angebote für alle zu investieren. Entscheidend ist und bleibt, dass die Schulgeldordnungen transparent sind und dass die Privatschulen sich mit einer regelmäßigen Kontrolle dieser Ordnungen konfrontiert sehen. Womit Wrase und seine Kollegen doch auch wieder Recht haben: Die größten Versäumnisse in der Vergangenheit lagen beim Staat, und der Staat muss besser regeln und kontrollieren. 

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Kommentare: 1
  • #1

    GoaCDtTd (Montag, 26 September 2022 07:28)

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