Karlsruhe sagt: So nicht
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die gesetzliche Anschlusszusage für Postdocs an Berliner Hochschulen für nichtig. Ein später Sieg für Ex-HU-Präsidentin Sabine Kunst, eine Ohrfeige für die Berliner Wissenschaftspolitik – und der Auftakt für eine neue Debatte auf Bundesebene.

Sitz des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Foto: Martin Hahn , CCO.
DER BERLINER SENAT DANKE dem Bundesverfassungsgericht für seine rechtliche Klarstellung: So begann am Donnerstagnachmittag die Pressemitteilung, die das Haus von Wissenschaftssenatorin Ina Czyborra (SPD) herausgab.
Was man als skurril bezeichnen könnte vor dem Hintergrund, dass das höchste deutsche Gericht gerade eine Gesetzesregelung verworfen hatte, an deren Entstehung Czyborra vor knapp drei Jahren maßgeblich beteiligt gewesen war – damals noch in ihrer Rolle als wissenschaftspolitische Sprecherin ihrer Fraktion im Abgeordnetenhaus. Doch kommunizierte hier die Senatorin Czyborra, und die wollte gar nicht erst den Eindruck einer Schlappe aufkommen lassen. Entsprechend lautete ihre Botschaft: Haben wir doch längst in Ordnung gebracht.
Doch rüttelt der am Donnerstag bekannt gewordene Beschluss aus Karlsruhe die Hochschulpolitik in Berlin und bundesweit kräftig durch: Die Verfassungsrichter haben die Bestimmungen im Berliner Hochschulgesetz zur sogenannten Anschlusszusage für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Kurz vor der Abgeordnetenhauswahl 2021 gegen den Willen der damaligen Senatsverwaltung von Abgeordneten der rot-rot-grünen Berliner Koalition in die Gesetzesnovelle gedrückt, verpflichtete sie die Hochschulen, allen auf befristeten Qualifikationsstellen beschäftigten Wissenschaftler:innen nach erfolgreicher Qualifikation automatisch eine unbefristete Stelle anzubieten.
Berlin ohne Gesetzgebungskompetenz
Die in Paragraf 110 Absatz 6 festgehaltene Bestimmung greife in die Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 ein, da Hochschulen ihre Personalentscheidungen nicht mehr eigenständig treffen könnten. Da dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz fehle, verstoße die Regelung bereits formell gegen das Grundgesetz. Der Bund habe mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) bereits abschließend geregelt, ...
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Kommentare
#1 - Karlsruhe sagt: So nicht
Da irrt Frau Amrei Bahr. Auch der Bundesgesetzgeber kann nicht aus politischen Gründen die Wissenschaftsfreiheit durch Gesetz einschränken.
Das GG sieht keinen ausdrücklichen Schrankenvorbehalt für die Wissenschaftsfreiheit vor. Gleichwohl gilt Art. 5 Abs. 3 S. 1 zwar nicht schrankenlos. Schranken ergeben sich aus anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern . Kollisionen mit diesen Rechtsgütern müssen nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden. Erforderlich ist eine Abwägung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips, um im Sinne praktischer Konkordanz beide Freiheitsrechte mit dem Ziel der Optimierung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Wegen des Verfassungsrangs der Wissenschaftsfreiheit ...
#2 - Karlsruhe sagt: So nicht
Da irrt Frau Amrei Bahr. Auch der Bundesgesetzgeber kann nicht aus politischen Gründen die Wissenschaftsfreiheit durch Gesetz einschränken.
Das GG sieht keinen ausdrücklichen Schrankenvorbehalt für die Wissenschaftsfreiheit vor. Gleichwohl gilt Art. 5 Abs. 3 S. 1 zwar nicht schrankenlos. Schranken ergeben sich aus anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern . Kollisionen mit diesen Rechtsgütern müssen nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden. Erforderlich ist eine Abwägung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips, um im Sinne praktischer Konkordanz beide Freiheitsrechte mit dem Ziel der Optimierung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Wegen des Verfassungsrangs der Wissenschaftsfreiheit ...
#3 - Abzuwägende Verfassungsgüter
Sehr geehrter Herr Dust,
zwar trifft es zu, dass Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ein schrankenlos gewährleistetes Grundrecht garantiert und also nur aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts beschränkt werden kann. Eine Einschränkung aus "politischen" Gründen ist allerdings bei keinem Grundrecht möglich und deshalb keine Besonderheit der hiesigen Gewährleistung. In jedem Fall ist ein legitimes (Regelungs-)Ziel erforderlich, im Falle schrankenlos gewährleisteter Grundrechte eben ein verfassungsrechtlich geschütztes Ziel. Nun sollte man nicht vorschnell Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit für unmöglich erklären, besonders nicht, wenn es um Beschäftigungsbedingungen von Wissenschaftler*innen geht. Diese sind nämlich selbst Grundrechtsträger*innen. Ihre Rechtsposition steht mithin den Rechten der Universität ...
#4 - Kein Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit?
Zur Aussage von Frau Bahr,
“Aus dem Urteil geht NICHT hervor, dass Anschlusszusage-Regelungen die Wissenschaftsfreiheit verletzen! Entsprechende Schlüsse lassen sich also auch mit Blick aufs #WissZeitVG & dessen Reform mitnichten aus diesem Urteil ziehen”,
ist festzuhalten, dass das BVerfG in RN 22f des Urteils ausdrücklich die Berliner Regelung als Verletzung der Wissenschaftsfreiheit einstuft. Dort heißt es:
“Ausgehend hiervon greift die gesetzliche Pflicht, allen zur Qualifizierung befristet eingestellten promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern eine auf eine Dauerbeschäftigung gerichtete Anschlusszusage zu erteilen, in die Wissenschaftsfreiheit ein. Sie nimmt den Hochschulen die Möglichkeit, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob und welche promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter sie nach erfolgreichem ...
#5 - Grundgesetzkonformes WissZeitVG?
Die Entscheidung war vorhersehbar, ist rechtlich gut vertretbar und hat sicherlich auch etwas mit dem Hintergrund der Beschäftigten am BVerfG zu tun. Was mich interessiert wäre die Frage, ob jemals geprüft wurde, ob das spezielle Befristungsregime des WissZeitVG das jenseits des übrigen Arbeitsrechtes gilt selbst mit Artikel 3 in Einklang steht. Es gibt dazu eine Entscheidung aus Karlsruhe von der Einführung des Gesetzes. Aber die Frage stellt sich weiterhin nach der Vergleichbarkeit. Warum unterscheidet sich die Beschäftigung in der Wissenschaft bis zur Berufung so wesentlich vom Rest der Verwaltung, dass man hier so ein starkes Sonderrecht schaffen muss? Die Bestenauslese? ...
#5.1 - Andersbehandlung
Ich spekuliere: Professoren brauchen günstige Arbeitskräfte. Jeder Wissenschaftler unterschreibt im Vertrag ein Tätigkeitsprofil. Das lässt sich nicht so einfach ändern. Will ein Professor seine Forschungsrichtung spontan ändern, muss er vermeintlich neue Leute haben, die ggf schon Erfahrung auf dem Gebiet haben. Die kurzen Zeitverträge erlauben keine Neuorientierung, das kostet zu viel Zeit. Also lieber schnell Mitarbeiter austauschen. Wer freut sich nicht, wenn er für weniger Geld gut ausgebildete Leute findet?
Wer erreicht schon ohne Festanstellung Stufe 6 in einer Entgeldkategorie, wenn man jeden Postdoc mit 13.1 anfangen lassen kann?
Postdocs sollten in Zukunft nein zu Professoren sagen, die sie ausnutzen ...
#5.2 - Gleichbehandlung
Ich würde ebenfalls gerne wissen, welche rechtliche Begründung es gibt für:
1. Warum sind Professoren sind nicht befristet beschäftigt? Jeder Wissenschaftler sollte doch die Möglichkeit habe, einmal als Professor zu arbeiten. Das Verstopfungsargument stoppt seltsamerweise genau hier.
2. Wie Henner Siedel schon angemerkt hat, warum gibt es diese Ungleichbehandlung zwischen Verwaltungsmitarbeitern und Wissenschaftlern? Wissenschaftler ist ein Beruf wie jeder andere, auch in der Industrie.
Die Wissenschaftsfreiheit in ihrer jetzigen Form fördert Machtmissbrauch. Es ist offensichtlich, dass einige Professoren ihre einseitigen Vorteile nicht aufgeben wollen.
Am Ende wird die deutsche Wissenschaft drunter leiden. Auch in der Industrie kann man forschen und ...
#6 - Reform des WissZeitVG
Ich bin unsicher, ob die neue Bundesregierung wirklich etwas relevantes an den bestehenden Regelungen ändern möchte. Zumindest im Bereich der Postdocs müsste es voran gehen, vielleicht wird das der kleinste Nenner, auf den sich die Koalition einigen kann. Diskutiert wurde schon sehr viel und besonders hervorzuheben sind zwei Stellungnahmen der wissenschaftlichen Dienste des Bundestags, die sich mit einer Befristungsquote befasst haben, aber auch mit der Begründung des WissZeitVG schlechthin, die seit 30 Jahren nicht mehr hinterfragt wurde. Sehr zu empfehlen!
https://www.bundestag.de/resource/blob/911754/c37e79b4ab0b84337740862b5cf95573/WD-8-061-22-pdf-data.pdf
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